Arbeitsvertrag
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Ordemann,
nachdem ich bereits seit 19 Jahren an einer Musikschule beschäftigt bin, ohne je deren Arbeitsvertrag unterschrieben zu haben, hat mein Arbeitgeber mir nun den Standardvertrag des Verbands der Musikschulen vorgelegt mit der Bitte um Unterzeichnung.
Dazu habe ich diese Fragen:
§4 Arbeitsvergütung
„Der Arbeitnehmer wird nach der unterrichteten Schülerzahl bzw. den von ihm unterrichteten Gruppen bezahlt. Die Vergütung orientiert sich nach den Richtlinien der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände(VKA) zur Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht unter BAT fallenden Musikschullehrer…
Meine Frage: Kann ich darauf bestehen, dass in meinem Vertrag eine bestimmte Stundenanzahl bzw. eine Verdienstgarantie/ Mindestvergütung festgelegt wird ?
Wenn sich nämlich plötzlich alle Schüler abmelden, dann stehe ich ohne Job da. Andere Kollegen hatten bereits genau dieses Problem, dass nämlich deren Schülerzahl deutlich abnahm. Soweit ich richtig informiert bin, ging das in zwei Fällen bis vor Gericht – und obwohl die Kollegen Recht bekamen, gelang es nicht, die Schülerzahl wieder aufzustocken. Der eine Kollege hat gekündigt, die andere hat inzwischen einen Honorarvertrag. Deswegen möchte ich eine Mindeststundenzahl garantiert haben.
§10 Ende des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis endet ohne besondere Kündigung mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet hat.
Das scheint mir nicht mehr so ganz den Realitäten zu entprechen. Sollte das geändert werden?
Nicht, dass der Arbeitgeber mich mit Abzug in Rente schicken kann.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wie folgt zu beantworten ist:
1.
Falls Sie bisher auch in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und nicht als Honorarkraft für den Arbeitgeber tätig waren, hätten die wesentlichen Vertragsbedingungen gemäß § 2 des Nachweisgesetzes spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber schriftlich niedergelegt werden müssen und Ihnen ein Exemplar dieser Niederschrift ausgehändigt werden müssen. Zu den wesentlichen Vertragsbedingungen gehört auch die Arbeitszeit. Ein Arbeitsvertrag muss nicht zwingend schriftlich, sondern kann auch mündlich geschlossen werden. In diesem Fall muss aber die genannte Niederschrift erfolgen.
Wenn das Arbeitsverhältnis bereits 19 Jahre mit der Musikschule besteht und Sie bisher mit einer festen Stundenzahl dort beschäftigt waren, haben Sie grundsätzlich auch einen Anspruch darauf, entsprechend weiter beschäftigt zu werden. Die schriftliche Niederschrift gilt dann als Beweis für die vereinbarte Stundenzahl. Andernfalls muss der Beweis, dass Sie tatsächlich immer eine bestimmte Stundenzahl gearbeitet haben wie sie auch (mündlich) vereinbart war, durch andere Beweismittel wie z.B. die Gehaltsabrechnung oder Zeugen erbracht werden.
2.
Falls keine bestimmte Stundenzahl vereinbart war und der Arbeitgeber in dem neuen Vertrag auch keine garantierte Stundenzahl festlegen will, gilt § 12 des Teilzeit- und Befristungsesetzes (Arbeit auf Abruf). Danach können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat. In diesem Fall muss die Vereinbarung aber eine bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden als vereinbart.
Das bedeutet, dass für den Fall, dass Ihnen keine bestimmte Stundenzahl im Vertrag garantiert wird, der Arbeitgeber Sie dann mindestens für 10 Stunden in der Woche vergüten muss.
Ergänzend ist zu der Regelung in § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrages anzumerken, dass der BAT im Jahr 2005 (Bund und Gemeinden) bzw im Jahr 2006 (Länder) außer Kraft gesetzt worden ist. Es gelten zum Teil nur noch die Vergütungsordnungen des BAT weiter. Daher müsste ggfls auch der Verweis in diesem Absatz nochmals geprüft werden.
3.
Aufgrund der schrittweisen Anhebung des Rentenalters gemäß dem Lebensalter empfiehlt es sich, § 10 wie folgt zu vormulieren:
"Das Arbeitsverhältnis endet spätestens, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht und an den unmittelbar anschließend der Mitarbeiter Anspruch auf eine gesetzliche Regelaltersrente hat."
Falls Sie noch weitere Fragen haben, melden Sie sich gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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Freundliche Grüße
Uta Ordemann