Passwort vergessen?
ODER Login mit Google
  • Meine Beratungen
  • Kostenlos registrieren
  • Hilfe & Service
Angebot einholen

Personalakten bei Firmenübernahme

| Preis: 56 € | Arbeitsrecht
Beantwortet von Fachanwältin für Arbeitsrecht Katrin Muno

Hallo,

unsere Firma wurde vor eineinhalb Jahren übernommen.

Die neue Firmenleitung möchte nun Zugriff auf alle Personalakten von Mitarbeitern, die im Unternehmen gearbeitet haben und schon vor der Übernahme wieder ausgeschieden sind. Ist dies zulässig?

Viele Grüße

Sie haben eine Frage im Bereich Arbeitsrecht? Nutzen Sie unsere Anwaltshotline:
0900-1010 999 * anrufen
Kennung eingeben: 18537
» Sie werden sofort mit einem*einer Anwält*in verbunden!

Sehr geehrte*r Ratsuchende*r,

vielen Dank für Ihre Anfrage. 

In § 613a BGB heißt es insoweit: "Geht ein Betrieb oder Bétriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus dem im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein."

Damit tritt der Betriebserwerber als neuer Arbeitgeber in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Dem neuen Eigentümer steht dann ein Anspruch auf Herausgabe der Personalakten für die bestehenden Arbeitsverhältnisse zu.

Für die bestehenden Arbeitsverhältnisse kann es demnach offen bleiben, ob der Übernehmer des Betriebs Eigentum an den Personalunterlagen erwirbt. Sein Herausgabeanspruch ergibt sich jedenfalls aus §§ 412, 402 BGB. Der Betriebsübernehmer bedarf sämtlicher Personalunterlagen, um seine Rechte aus den übergegangenen Arbeitsverhältnissen geltend zu machen. Zu diesen Rechten gehört auch das arbeitsrechtliche Direktionsrecht des Arbeitgebers. Durch die Übergabe der Arbeitsverträge wird er in die Lage versetzt, die Arbeitsleistung einzufordern. Durch die Übergabe von Zeugnissen, Lebensläufen, Beurteilungen, Weiterbildungsurkunden, Gesundheitsattesten, Schriftwechsel usw. wird es ihm ermöglicht, sein Direktionsrecht ordnungsgemäß auszuüben und den jeweiligen Arbeitnehmer nach Ausbildungsstand, Fähigkeit, Eignung, Werdegang, Leistungen und gesundheitlicher Belastbarkeit zu beurteilen und einzusetzen. Hierzu bedarf er der Personalakten, so dass diese nach § 402 BGB an ihn herauszugeben sind.

Dies betrifft aber nach dem Wortlaut und dem zuvor genannten Sinn und Zweck des           § 613 a BGB eben nur die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs noch bestehenden Arbeitsverhältnisse und nicht die Personalakten der bereits vor dem Betriebsübergang ausgeschiedenen Arbeitnehmern. Folglich kann die neue Firmenleitung nicht die Herausgabe der bereits vor dem Betriebsübergang ausgeschiedenen Arbeitnehmern verlangen. 

Für Rückfragen stehe ich Ihnen sehr gerne zur Verfügung und verbleibe mit        herzlichen Grüßen

Katrin Muno

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht 

War diese Antwort hilfreich?

Sie haben eine Frage im Bereich Arbeitsrecht?

Raten Sie nicht weiter!

Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.

Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen

Bewertung des Kunden

Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?

Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.

Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.

Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.

Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).

Die Antwort war ausführlich, hat sich genau auf mein Anliegen bezogen und meine Frage vollständig beantwortet.
Sehr empfehlenswert! verifiziert

Kommentare

1 Kommentar
Katrin Muno
Sehr geehrter Ratsuchender,

herzlichen Dank für die positive Bewertung, es freut mich, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte!

Freundliche Grüße

Katrin Muno
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht
08.08.2020 08:13 Uhr

yourXpert:
(Fachanwältin für Arbeitsrecht)
Termin?
Frage ab 49 €
Tel. 1,99 € / Min
Chat 1,99 € / Min
Termin vereinbaren
79 Bewertungen

"Kompetente und schnelle Lösungen für IHRE Anliegen. Als FACHANWÄLTIN FÜR ARBEITSRECHT berate ich seit 2005 bundesweit Arbeitnehmer und Unternehmen. "
324 Antworten
ZDF WISO Testsieger

    So funktioniert's

  1. Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung
  2. Unverbindliches Festpreisangebot
  3. Angebot annehmen und Rechtsberatung erhalten
Anliegen schildern
Jetzt zum Newsletter anmelden und die besten Rechts-Tipps erhalten
+ exklusive Gutscheinaktionen für alle Beratungsbereiche