Arbeitsrecht
Beantwortet von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim in unter 1 Stunde
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren
Seit 1994 bin ich laut Arbeitsvertrag bei einer Grundstücksverwaltung angestellt.
Nun habe ich eine Brief erhalten, daß diese Grundstücksverwaltung keine eigene Gesellschaft oder Ähnliches repräsentieren soll.
Mein Anstellungsverhältnis soll mit einer Familienstiftung mit Sitz in Liechtenstein bestehen.
Ich werde gebeten, ein Doppel dieses Briefs unterzeichnet als Bestätigung diese Arbeitverhältnisses zurücksenden.
Frage:
Welche Konzequenzen hat bzw. kann diese Unterschrift haben.
Gilt Deutsches Arbeits- Kündigungsschutzrecht.
Anhang: Kopie des Schreibens
Vielen Dank
Gruß
J.W. Hamburg
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Bezugnehmend auf das Schreiben dürfte zunächst ein Arbeitsvertrag direkt mit der Frau Lieselotte von Rantzau-Essberger bestehen, wenn die Grundstücksverwaltung von ihr selbst betrieben wird und es sich hier nicht um eine juristische Person, sondern um eine natürliche Person handelt.
Insofern könnte ohne weiteres ein ordnungsgemäßer Arbeitsvertrag mit der Frau als natürliche Person zu Stande gekommen sein, es sei denn, dass möglicherweise hier lediglich eine Namensbezeichnung vorliegt oder die Frau überhaupt nicht mehr lebt.
Dann wäre tatsächlich zu hinterfragen, ob es eine solche Grundstücksverwaltung überhaupt gibt und welche Personen hinter dieser Grundstücksverwaltung stehen. Diese Personen wären sodann der Arbeitgeber.
Würden Sie nunmehr den Brief bestätigen, kann es sein, dass der Arbeitgeber wechselt und sodann die Stiftung Ihr Arbeitgeber ist.
Dabei müssen Sie auf alle Fälle darauf achten, dass der Arbeitsvertrag selbst in seinem Inhalt und auch die bereits absolvierte Arbeitszeit seit 1994 in diesen neuen Arbeitsvertrag aufgenommen wird. Dies hat insbesondere Wirkungen darauf, dass der Arbeitgeber eine sehr viel längere Kündigungsfrist hat, als wenn Sie zum Beispiel nunmehr mit der Stiftung einen neuen Arbeitsvertrag schließen würden oder unterlassen würden, die Übernahme der alten Arbeitszeit zu vereinbaren.
Daher sollten Sie grundsätzlich dieses Schreiben nicht nur bestätigen, sondern eine Vereinbarung treffen, dass sämtliche arbeitsvertraglichen Regelungen aus dem alten Arbeitsvertrag in dem neuen Arbeitsvertrag mit dem neuen Arbeitgeber gelten und die bisherige Beschäftigungszeit angerechnet wird und Ihnen aus dem Wechsel des Arbeitgebers keine Nachteile entstehen. Zwar mag dies nur ine Formalie sein, Sie stehen damit aber auf der sicheren Seite.
In der Frage, welches Recht vereinbart worden ist, kann man dies ohne weiteres auch bei der jetzigen Änderung nachholen, in dem man in den Änderungsvertrag hinein schreibt, dass zum Beispiel deutsches Recht gilt, was ich vorliegend auch vorschlagen würde, da das deutsche Arbeitsrecht durchaus einige Schutzvorschriften für Arbeitnehmer enthält. Ist nicht klar, welches Recht vereinbart worden ist, müsste man gegebenenfalls nochmals in den Arbeitsvertrag schauen, gerne können Sie mir diesen auch als Anhang bereitstellen. Dann müsste ausgelegt werden, was die Parteien gewollt haben. Da sich die Arbeitsstätte sich in Deutschland befindet, spricht zunächst einiges dafür, dass gegebenenfalls deutsches Arbeitsrecht gilt. Allerdings wäre eine ausdrückliche Vereinbarung, wie oben genannt, ohne weiteres die bessere Variante.
Fehlt also die Rechtswahl, dann muss im Wege der sogenannten objektiven Anknüpfung das für den Vertrag geltende Recht ermittelt werden. Auch Artikel 8 Abs. 2 bis 4 Rom I VO gibt sodann Anhaltspunkte für das anzuwendende Recht:
(2) Soweit das auf den Arbeitsvertrag anzuwendende Recht nicht durch Rechtswahl bestimmt ist, unterliegt der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates, in dem oder andernfalls von dem aus der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Der Staat, in dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird, wechselt nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend in einem anderen Staat verrichtet.
(3) Kann das anzuwendende Recht nicht nach Absatz 2 bestimmt werden, so unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat.
(4) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag eine engere Verbindung zu einem anderen als dem in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Staat aufweist, ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.
Hieraus ergibt sich zunächst, dass auch dadurch, dass Sie die Arbeit in Deutschland verrichten, eher deutsches Arbeitsrecht anzuwenden ist.
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