Arbeitsrecht
Fragestellung
Mitarbeiterin ist seit 12.10.2015 bei einer GmbH mit durchschnittlich 15 Mitarbeitern beschäftigt. Diese GmbH hat einen befristeten Auftrag in Deutschland. Es kann sein, dass die Firma zum 28.02.2019 den Auftrag verliert und die Firma aufgelöst wird. Die Mitarbeiterin hat allerdings einen befristeten Vertrag nach § 14 Abs 2 a Teilzeit und Befristungsgesetz befristet auf -versehentlich- 48 Monate, d.h. bis 12.10.2019.
Frage: Hat die Mitarbeiterin in diesem Fall eine realistische Chance auf Abfindung.
(Bruttogehalt 1.200 Euro, Teilzeit)
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Damen und Herren,
wenn die Mitarbeitein einen befristeten Arbeitsvertrag bis zum 10.12.2019 hat, hat sie bis zu diesem Datum den vertraglich vereinbarten Vergütungsanspruch.
Eine vorherige ordentliche (betriebsbedingte) Kündigung ist bei einer wirksamen Befristung nicht möglich, es sei denn, die Kündigungsmöglichkeit wurde beiderseits ausdrücklich im Vertrag vereinbart.
Dass das Projekt ggfs. früher entfällt, ändert daran nichts (Ausnahme unten), da es allein das unternehmerische Risiko darstellt.
Hat also der Arbeitgeber keine Arbeit, bietet der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft an (davon wird auszugehen sein), müsste sogar der vertragliche Vergütungsanspruch bis zur Beendigung der Befristung weitergezahlt werden.
Es ist daher weniger eine Frage der Abfindung als der Vergütung.
Das würde sich nur dann ändern, wenn der Arbeitsvertrag auch an das Projekt ausdrücklich gebunden worden ist, was ich mir allerdings kaum vorstellen kann. Gleichwohl wäre das noch anhand des Vertrages zu überprüfen.
Eine vorzeitige (vor dem 12.10.2019) ausgesprochene Kündigung würde daher einen Vergütungsanspruch, aber auch hilfsweise eine "Abfindung" auslösen.
Hier sollten Sie daher einen Aufhebungsvertrag als Alternative versuchen.
Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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