Arbeitsrecht
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine frage ist: konnten die Resturlaubs tage von 2014 verfallen? Mein Arbeitgeber sagt, dass ich meine komplette Urlaubstage nicht im 2014 beantragt habe, nur Resturlaub mit drei Urlaubsanträge im 2015 erst im I. Quartal 2015. Anbei eine Kopie von Korrespondenz zwischen mir und Arbeitgeber:
Brief 1: Mitarbeiterin
für das vergangene Jahr 2014 stehen mir 4 Tage Resturlaub zu. 3 diesbezüglich gestellte Urlaubsanträge unter Angabe von Alternativterminen (Anträge vom 02.02.15, 27.02.15, 18.03.15) wurden abgelehnt. Meine diesbezügliche Anfrage (was möglich ist) sowie Erinnerung an Herr ... von 04.03.2015 wurden ignoriert und nicht beantwortet.
Am 13.04.2015 habe ich die Übertragung durch persönliche Übergabe beim Terminalleitung Herrn... beantragt mit der Bitte um Genehmigung innerhalb 7 Tage. Leider erhielt ich auch hierauf keine Reaktion.
Aus diesem Grunde wende ich mich an Sie, sehr geehrter Herr ....., und hoffe auf Ihre Rückmeldung und Unterstützung.
Ein solches ignorantes Verhalten ist für einen Mitarbeiter unzumutbar.
Vielen Dank im Voraus
Beste Grüße
Brief 2: Antwort von Arbeitgeber
ich habe mir die Mühe gemacht und Ihren Fall eingehend geprüft.
Zunächst muss ich feststellen, dass von Ihnen kein einziger abgelehnter Urlaubsantrag aus dem Jahr 2014 vorliegt. Nur eine mehrfache Ablehnung aus betrieblichen oder aus persönlichen Gründen würde nach dem BurlG eine Übertragungsmöglichkeit in das erste Quartal des Folgejahres auslösen. Der von Ihnen genannte Abschnitt (BurlG, §7, Absatz 3, Satz 2) ist somit nicht erfüllt. Dass wir von unserer Seite aus allen Mitarbeitern (mit Aushang vom November) ermöglichten, ihren Resturlaub aus 2014 im ersten Quartal 2015 zu nehmen, stellt eine einseitige Ausnahme von unserer Seite dar. Eine Gewährung des Resturlaubs im ersten Quartal 2015 bedarf natürlich auch der rechtzeitigen Beantragung und der Berücksichtigung der noch möglichen Termine. Dieses war bei ihnen nicht der Fall.
Sie haben Ihren Resturlaub erst drei Monate nach Aushang und damit sehr spät beantragt. So mussten Sie davon ausgehen, dass es eventuell nicht mehr möglich ist, an dieser Ausnahmeregelung zu partizipieren.
Mit Ihrem ersten Urlaubsantrag, den Sie erst am 02.02.2015 einreichten, haben sie die Zeiträume 17.-20.03. oder 24.-27.03. beantragt. Zum Zeitpunkt der Beantragung waren diese Zeiträume schon nicht mehr möglich. Ihr zweiter Urlaubsantrag betraf die Tage 27.03.-29.03. und den 31.03. Auch diese Zeiträume waren schon vergeben.
Ihre weiteren beantragten Urlaubstermine, die alle nach dem 31.03. lagen, werden durch die von uns ermöglichte Erweiterung der Übertragung des Urlaubsanspruches (unseren Aushang vom November) nicht umfasst. Ausnahmsweise war dafür nur das erste Quartal 2015 vorgesehen.
Zwischen Anfang Januar und Anfang März hat es ausreichend Möglichkeiten gegeben, die Sie allerdings nicht wahrgenommen haben.
Für eine weitere mit dem Betriebsrat abgestimmte Übertragungsmöglichkeit auf das 2.Quartal 2015 gelten ausschließlich die gesetzlichen Gründe, die für die Übertragung von Urlaub in das Folgejahr anzuwenden sind. In Ihrem Falle bedeutet dieses, wie bereits oben dargestellt, dass die von Ihnen beantragten Urlaubstage verfallen sind.
BurlG, §7, Absatz 3, Satz 4 ist nicht für Sie anzuwenden, da Sie im gesamten Jahr 2014 bei uns beschäftigt waren.
Leider kann ich Ihnen keine andere Information geben und möchte Sie auffordern, Ihren Urlaub für das Jahr 2015 rechtzeitig einzureichen. Eine generelle Übertragungsmöglichkeit von Resturlaub 2015 auf das Jahr 2016 wird es voraussichtlich nicht geben.
Mit freundlichen Grüßen
Leider habe ich nicht die Info wegen Aushang vom November - im Newsletter vom Oktober und November 2014 gab nichts.
Ich hoffe, konnten Sie mir helfen.
Vielen Dank im voraus
Beste Grüße
AZ
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Antwort von Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
gerne komme ich auf die Anfrage zurück.
Grundsätzlich hat der AG Recht wenn er darstellt, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres verfällt, wenn man keine Einigung über die Übertragung trifft, oder wenn nicht einmal ein Antrag auf Urlaub und auf Übertragung des AN vorliegt. Wird der Urlaub gar nicht beantragt, verfällt er mit Jahresende (BAG Urt.v. 29.07.03 = NZA 2004, 385).
In Ihrem Fall hat der AG aber bestätigt, dass es eine Zusage gibt den Resturlaub aus 2014 ins erste Quartal 2015 zu übertragen. Damit ist der Urlaub nicht verfallen. Wenn der AG ausführt, der Antrag sei im Februar sehr spät gewesen, so teile ich dies nicht. Der AG muss Ihnen grundsätzlich die Möglichkeit geben den Urlaub zu nehmen. Wenn alle Termine blockiert sind, dann müsste man den Urlaub nach dem ersten Quartal 2015 gewähren, zumal es offensichtlich eine Absprache mit dem Betriebsrat darüber gegeben hat. Es ist nirgendwo festgelegt, dass Sie den Urlaub aus 2014 bis zu einem bestimmten Datum hätten beantragen müssen. Natürlich muss der Antrag so rechtzeitig sein, dass in 2015 noch Gelegenheit besteht, allerdings reden wir auch nur von 4 Tagen.
Sie haben 3 Anträge gestellt, was ausreichend ist. Im Ergebnis sehe ich einen Anspruch auf Gewährung der 4 Tage gegen den AG. Für die Zukunft ist es aber wichtig das Sie im laufenden Jahr den Urlaub beantragen und bei Ablehnung die Übertragung ins erste Quartal des Folgejahres verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
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