Ergänzungsbilanzen bei Personengesellschaften – Anlässe für die Aufstellung

Ein "Horrorbegriff", den oft nur der Steuerberater kennt, der Mandant damit nichts anzufangen weiß.

Daher ein kurzer Abriss zum diesem Thema:

Bei den Ergänzungsbilanzen von Personengesellschaften handelt es sich nicht um klassische Handelsbilanzen, sondern vielmehr um gesonderte Steuerbilanzen, die rein für Zwecke der Besteuerung aufgestellt werden. Ergänzungsbilanzen ergänzen sozusagen die eigentliche Steuerbilanz der Personengesellschaft und wirken zu dieser korrigierend. Da sie eng mit der Steuerbilanz verbunden sind, gilt für diese auch der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz (gemäß § 5 (1) Einkommensteuergesetz).

In Form von positiven und/oder negativen Ergänzungsbilanzen auf Ebene der Gesellschafter der Personengesellschaft, den sogenannten Mitunternehmern, erfolgt eine steuerliche Berück-sichtigung individueller Anschaffungskosten auf Gesellschafterebene, die zum Teil auch Steuervergünstigungen indizieren und eine materielle Verknüpfung mit den auf der Gesellschaftsebene bilanzierten Wirtschaftsgütern erzeugen. In den Ergänzungsbilanzen selbst wer-den somit keine Wirtschaftsgüter bilanziert, sondern nur Korrekturposten zu Wertansätzen in der eigentlichen Steuerbilanz (der Gesellschaft).

Anwendungsfälle, die zur Aufstellung einer Ergänzungsbilanz führen können:

Entgeltlicher Erwerb eines Mitunternehmeranteils, wenn die Anschaffungskosten der Beteili-gung den Buchwert der übergehenden Kapitalkonten übersteigen oder unterschreiten.

Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen in eine Personenge-sellschaft gemäß des § 24 Umwandlungssteuergesetz.

Werden Wirtschaftsgüter zwischen Mitunternehmer und Mitunternehmerschaft übertragen.

Unter Umständen bei unentgeltlicher Aufnahme einer natürlichen Person in ein Einzelunter-nehmen oder unentgeltlicher Übertragung von Bruchteilen eines Mitunternehmeranteils,

Inanspruchnahme von Steuerbegünstigung auf Ebene der Personengesellschafter, sofern nicht alle Beteiligten (Mitunternehmer) der Personengesellschaft die Voraussetzungen für die Inan-spruchnahme dieser Vergünstigung erfüllen.

November 2012
KANZLEI SCHENK BERLIN