Überbrückungshilfe - Unternehmen in Schwierigkeiten nach EU-Definition
Beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen in unter 1 Stunde
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Unternehmen, die sich bereits zum 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben, sind hinsichtlich der Überbrückungshilfe nicht antragsberechtigt (Ausschlusskriterium).
Wie erfolgt bei einem Einzelunternehmen, das seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, konkret die erforderliche Prüfung, ob sich das Unternehmen nach EU-Definition zum 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat?
Bitte geben Sie in Ihrer Antwort möglichst auch Fundstellen etc. an. Die von mir selbst aufgefundenen Informationsmaterialien zu dem Thema (z.B. KfW-Merkblatt „Unternehmen in Schwierigkeiten“) konnten meine Frage leider nicht beantworten, da dort nicht explizit auf Einzelunternehmen Bezug genommen wird, sondern regelmäßig nur auf Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften.
Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
HW
Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag und vielen Dank für die Nutzung von yourXpert!
Ihre Frage möchte ich Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworten.
Grundsätzlich haben Sie Recht, dass die Definition für Unternehmen in Schwierigkeiten gerade für kleine Unternehmen, die nicht als Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft firmieren, schwierig ist.
Allerdings ergibt sich folgende Definition für diese Unternehmen:
Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.
Maßgebend für diese Unternehmen ist also, dass entweder eine Insolvenz am 31.12.2019 bestanden hat oder die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahren auf Antrag seiner Gläubiger vorgelegen haben. Nach § 14 Abs. 1 InsO kann ein Gläubiger grundsätzlich dann einen Insolvenzantrag stellen, wenn er seine Forderung sowie den Insolvenzgrund, in der Regel die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, glaubhaft macht und ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat. Es muss also zum einen eine nicht bestrittene Forderung vorliegen (rechtliches Interesse). Zum anderen muss der Gläubiger nachweisen können, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist. Dieses erfolgt regelmäßig dadurch, dass die titulierte Forderung durch einen Gerichtsvollzieher fruchtlos verlaufen ist. Weiterhin wäre es auch denkbar, dass der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit gegenüber dem Gläubiger eingeräumt hat.
Liegt aber keine Insolvenz oder liegen keine Insolvenzgründe vor, so ist das Unternehmen nach den EU-Kriterien nicht in Schwierigkeiten.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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