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Investitionsabzug-Ansparruecklage

| Preis: 68 € | Einkommensteuererklärung
Beantwortet von Steuerberater Dipl. Betriebswirt Günther Grießhaber in unter 2 Stunden

Guten Morgen,
eine Gruppe von 5Privatpersonen moechte sich ein mobiles Wirtschaftsgut (foerderfaehig) anschaffen. In welcher Form bzw Gesellschsftsform koennte jeder der 5 Personen vom steuerlichen Verlust aufgrund des IAB profitieren?

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

auf Basis Ihrer Angaben erhalten Sie folgende folgende Auskunft:

Der sog. Investitionsabzugsbetrag ist in § 7g EStG geregelt. Dieser dient der steuerlichen Förderung kleinerer und mittlerer Betriebe. Es kann sich hierbei um Betriebe in Form von Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, um Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, um Wirtschaftsbetriebe der Vereine und um eine freiberufliche unternehmerische Tätigkeit handeln.
Der Betrieb muss jedoch aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen. Ebenso sind die Größenkriterien zu beachten.

Zur Beurteilung, ob es sich um einen Betrieb im Sinne dieser Vorschrift handelt, sind die Entscheidungen und Betrachtungen der vergangenen Rechtsprechung zum Investitionsabzugsbetrag und zur Ansparrücklage sowie die hierzu ergangenen Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu beachten.

Der Investitionsabzugsbetrag ist also Rechtsform unabhängig, aber nicht geeignet Kosten oder Verluste aus dem Bereich der privaten Lebensführung geltend zu machen.

Vielen Dank für Ihre Anfrage.

Mit freundlichen Grüßen
G. Grießhaber

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Kommentare

Insgesamt 2 Kommentare
Kund*in
5 Personen kaufen sich ein kleines Boot um dieses zu vermieten, als Einnahmen generieren. Keiner kann sich das alleine leisten, daher der Zusammenschluss. Jeder hätte aber gerne den anteiligen steuerlichen Verlust. Welche Gesellschaftsform bietet das? Die 5 gründen eine Betrieb in einer bestimmten Rechtsform, die dann sicherstellt, dass die steuerlichen Verluste in die Einkommensteuer finden.
10.10.2017 08:47 Uhr
Günther Grießhaber
Danke für die gute Bewertung.
Für die direkte Zurechnung von Gewinnen und Verlusten muss es eine Personengesellschaft sein. Eine GbR bietet sich zB an.
Allerdings sind auch zivilrechtliche Belange wie Haftung, Gesellschafterrechte etc. von Bedeutung.
Bei einer reinen Verlustgesellschaft ist ohnehin die steuerliche Anerkennung fraglich. Stichwort: Gewinnerzielungsabsicht.
Grundsätzlich rate ich immer, zunächst die wirtschaftliche Betrachtung zu machen, um dann steuerlich zu optimieren.
Das geht natürlich über die ursprüngliche Frage hinaus, und ist so einfach nicht zu beantworten.
Beste Grüße
G. Grießhaber
10.10.2017 18:47 Uhr

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