Steuerliche Behandlung Verkauf GmbH & Co KG
Fragestellung
Ich bin als Privatperson als neuer Kommanditist einer Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co KG während des laufenden Schiffsbetriebes mit Vorzugskapital beigetreten. Schifffahrtsgesellschaft hatte bei Übernahme des Schiffes planmäßig zur Tonnagesteuer optiert, Tonnagebesteuerung gilt weiterhin.
Insolvenz droht, da fälliger Kredit nicht bedient werden kann. Folge: Totalverlust meiner Investition.
Restrukturierung geplant durch Kapitalherabsetzung auf 0 Euro und Aufnahme Neukapital.
Frage: Wie kann Verlust bestmöglich steuerlich geltend gemacht werden? Ggf. durch Verkauf der Beteiligung an meine eigene UG?
Details siehe Anlage
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
Der Verkauf der Beteiligung an Ihre UG führt leider nicht zu einem steuerlich abzugsfähigen Verlust.
Der Verkauf der gesamten Beteiligung an Ihre UG stellt eine Betriebsveräußerung im Sinne des § 16 EStG dar. Der entstehende Verkaufsverlust stellt grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar.
Weil jedoch die Einkünfteermittlung im Rahmen der Gesellschaft nach der Tonnagebesteuerung erfolgt, ist ein Ergebnis aus einer Aufgabe der Beteiligung (hier durch Veräußerung) damit bereits abgegolten (vgl. § 5a Abs. 5 EStG).
Die Übertragung von KG Anteilen erfordern allgemein keine notarielle Beurkundung.
Bei Personengesellschaften (hier KG) als Steuerpflichtige ist die pauschale Gewinnermittlung einheitlich durch die Personengesellschaft auszuüben und der Gewinn den Gesellschaftern (Mitunternehmern) entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen zuzurechnen (§ 5a Abs. 4a Satz 2 EStG).
Ein geltend gemachter Verlust ist als Teil des Aufgabeverlusts nach § 5a Abs. 5 Satz 1 EStG mit dem nach der Tonnage ermittelten Gewinn abgegolten.
Weil die Gewinnermittlung aus der Beteiligung an dem Schiff davon abhängt, wie die Gesellschaft Ihren Gewinn ermittelt und diese aufgrund der Vorteilhaftigkeit die Tonnagebesteuerung beibehalten will, verbleibt nur die Einbringung zusätzlichen Kapitals. Wenn im weiteren Verlauf die tatsächlich erzielten Gewinne (gemäß der zu erstellenden Bilanz), die Gewinne aus der Tonnagebesteuerung überschreiten, kann so ohne Versteuerung der Mehrgewinne eine "Verlustverrechnung" außerhalb von Steuererklärungen erfolgen.
Ganz grundsätzlich ist es möglich, dass die Gesellschaft nach Ablauf von zehn Jahren von der Tonnagebesteuerung zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich (Bilanzierung) übergeht. Vor dem Hintergrund der Nachteile erscheint die Möglichkeit der Nichtversteuerung von Gewinnen, die über die Tonnagegewinne hinausgehen, als Alternative, die eine Verlustverrechnung zumindestens im Zeitablauf möglich machen.
Eine Alternative dazu wäre nur die Situation, dass die Gesellschaft die Art der Gewinnermittlung ändert. Nur dann ist es überhaupt denkbar, dass die Veräußerung der Beteiligung an Ihre UG steuerlichen verrechnet werden könnte.
Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen gerne per Kommentarfunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
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ich habe gesehen, dass die Frist bereits heute (Sonntag Abend um 22.00 Uhr) abläuft. Wäre es Ihnen möglich die Bearbeitungszeit bis morgen zu verlängern?
Vielen Dank und Grüße,
Björn Balluff
Wie bereits geschrieben, könnte die Gesellschaft nun nach 10 Jahren zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich übergehen. Allerdings hieß es, dass dies nicht vorteilhaft wäre, da dann ein erheblicher Gewinn aus Darlehensverzichten zu versteuern wäre. Es bestehen hohe Darlehen, auf die die Bank jetzt zu großen Teilen verzichtet, ggf. wird das (restliche) Darlehen dann auch vollständig mit Neukapital zurückgeführt. Die Bilanz enthält hohe, nicht durch vermögenseinlagen gedeckte Verlustanteile der Kommanditisten (Aktiva: Sachanlagen 5 Mio, nicht gedeckter Verlustanteil 10 Mio. Passiva: Kommanditkapital 2,75 Mio, Erfolgssonderkonto -12 Mio, nicht gedeckter Verlustanteil 10 Mio, Verbindlichkeiten 15 Mio).
Wenn jetzt (unter Tonnagesteuer) das Darlehen aufgelöst wird, indem Bank teilweise verzichtet und Rest mit Neukapital bezahlt wird, verschwinden die Posten dann aus der Bilanz? Oder bleibt dann trotzdem ein großer Gewinn zurück, der (bei Verlassen der Tonnagesteuer) zu versteuern wäre? Angenommen, ich habe 100 TEUR Altkapital und 100 TEU Neukapital, beides unter Tonnnagesteuer eingezahlt, nächstes Jahr wird Schiff verkauft und Gesellschaft aufgelöst, ich bekomme 200 TEUR zurück, mein Gewinn also 0 Euro. Gesellschaft wechselt nächstes Jahr die Besteuerung. Ist mein steuerpflichtiger Gewinn dann 0 Euro, weil meine Einzahlung = Auszahlung, oder wäre Gewinn ggf. einige hunderttausend Euro, weil die Bank der Gesellschaft ja hohe Darlehensbeträge erlassen hatte?
das Darlehen wäre auszubuchen und würde zu einem Ertrag führen. Dieser Ertrag ist jedoch im Rahmen der Tonnagebesteuerung nicht zu berücksichtigen, da die Gewinnermittlung ausschließlich nach Maßgabe der To
Der Übergang von der Tonnagebesteuerung zum Betriebsvermögensvergleich führt zum Ansatz des Teilwertes der Vermögenswerte (d.h. aktuelle Verkehrswerte) in der letzten Schlussbilanz der Tonnagebesteuerung. Dies hat für die Gewinnermittlung in dem letzten Jahr der Tonnagebesteuerung jedoch keine Auswirkung.
Ab dem Folgejahr erfolgt die Abschreibung der abnutzbaren Wirtschaftsgüter jedoch nach den Anschaffungskosten und nicht dem ggf. erhöhten Teilwert. Wenn das Schiff ab dem 1. Jahr des Betriebsvermögensvergleich veräußert wird, würde der Veräußerungsgewinn nur aus der Differenz zwischen Verkaufspreis und Teilwert (gemindert um die Abschreibungen) berechnet werden.
Für die Höhe des Ihnen zuzurechnenden Gewinns kommt es nicht darauf an, wieviel Ihnen jeweils ausgezahlt wird. Sondern maßgeblich ist es, wie hoch der steuerliche Gewinn ist, der aufgrund Ihres Anteils Ihnen zugerechnet wird.
Wenn der Erlass der Darlehensverbindlichkeiten noch innerhalb der Tonnagebesteuerung erfolgt, muss der Ertrag aus diesem Erlass nicht neben der Tonnagebesteuerung in der Steuererklärung erfasst werden
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage verständlich beantworten. Falls nicht, können Sie gerne erforderliche Rückfragen stellen, damit keine Zweifel mehr offen bleiben.
Beste Grüße,
Björn Balluff
Grüße,
Björn Balluff