Unterhaltsrecht
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Sohn ist Student an der Uni Stuttgart, 20 Jahre, wohnt bei seiner von mir geschiedenen Mutter bei Stuttgart. Ich wohne bei München.
Mein Einkommen hat sich als Selbstständiger 2013 und 2014 deutlich verringert. Bisher habe ich Unterhalt an meinen Sohn bezahlt.
Ich bin der Meinung, dass er jetzt Anspruch auf Bafög hat und das beantragen muss, bevor er weiter von mir Unterhalt fordert. Er meint, ich müsse weiter bezahlen und ob er Bafög bekommen würde, weiß er nicht. Falls ich nicht bezahle, schaltet er einen Anwalt ein.
Ich bin der Meinung, dass ich erst Unterhalt bezahlen muss, wenn er Bafög beantragt hat und keines bwz. nicht ausreichend bekommt.
Wie ist die Rechtslage bitte
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Antwort von Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Anfrage zurück und danke für die Anpassung des Preises.
Sie haften gemeinsam mit der Mutter für den Unterhalt Ihres Sohnes. Auf diesen Unterhaltsbedarf wird zum einen das Kindergeld und zum anderen sonstiges Einkommen des Volljährigen angerechnet. Es besteht im Rahmen von § 1602 BGB eine Verpflichtung des Volljähriges Kindes Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, die den Bedarf mindern oder gar ganz entfallen lassen. Hierzu gehört auch das Bafög. Wenn Bafög Leistungen bewilligt würden, würden diese vorrangig auf den Bedarf angerechnet.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass es dem Studierenden in der Regel zumutbar ist, Bafög zu beantragen. Wird dies unterlassen kann der Studierende so behandelt werden, als sei Bafög bewilligt worden (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Entscheidung vom: 24.08.2005, Aktenzeichen: 15 UF 75/05). Man muss also prüfen, ob wirklich ein Anspruch auf Bafög bestehen würde. Bejaht man das, ist Ihr Sohn fiktiv so zu behandeln, als erhalte er Bafög. Wenn Ihr Sohn meint die Beantragung sei unzumutbar müsste er die Gründe darlegen, diese sehe ich aber nicht.
Häufig ist der Bedarf durch Kindergeld und Bafög gedeckt, wenn man dieses in die Berechnung einstellt.
Ich halte Ihre Position daher für richtig. Sie sollten den Unterhalt verweigern, bis Ihr Sohn Bafög beantragt hat und der Bescheid vorliegt. Man müsste anhand der Verhältnisse prüfen, ob es sinnvoll wäre bis zu Klärung einen reduzierten Betrag weiter zu leisten. Problem wäre, dass Sie zu viel gezahlten Unterhalt nicht zurück erhalten. Bei Ihnen kommt es für die Unterhaltsberechnung ja auf die letzten drei Jahre an, also 2012-2014, sofern Sie für 2014 schon Zahlen haben.
Das beste wäre sicher den Unterhalt einzustellen, um so Druck auf Ihren Sohn auszuüben. Das geht natürlich nur, falls kein Titel besteht. In diesem Fall , müssten Sie zunächst schriftlich Herabsetzung auf 0 verlangen und dann notfalls einen Abänderungsantrag stellen.
Wenn Sie weitere Fragen haben, stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht
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Werde ich gerne wieder um rechtliche Auskunft bitten.
ich würde für diese Frage einen Preis von 75 € für eher angemessen halten. Es wäre nett, wenn Sie den Einsatz erhöhen könnten. Ich habe aber dennoch die Anfrage angenommen und werde fristgerecht antworten.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht
danke für die prompte und klare Auskunft. Sie hat mich in meiner Auffassung bestätigt. Ein Titel besteht bisher nicht.
Für 2014 kenne ich mein Einkommen, da ich Ende 2013 meine selbstständige Tätigkeit eingestellt habe (mein Geschäft an meine Frau übertragen).
mit freundlichen Grüßen
Rolf Schneider