Trennungsunterhalt
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich bin zu Trennungsunterhalt verpflichtet.
Wir haben uns am 1.11.16 getrennt . Ich bin aus der Ehewohnung ausgezogen , obwohl dies meine Wohnung ist die ich geerbt habe . Dies tat ich wegen den Kinder .
Solange habe ich mir eine Mietwohnung genommen.
Nach dem Trennungsjahr habe ich Anspruch auf meine Wohnung erhoben.
Meine Frau wollte nicht ausziehen und ich musste dies Gerichtlich durch setzen.
Sie zog dann am 15.01.18 aus . Dann bin ich am 1.04.18 wieder eingezogen da ich noch 3 Monate Kündigungsfrist hatte in der Mietwohnung .
Der Scheidungstermin ist am 28.01.2019
Meine Frau macht nun Trennungsunterhalt geltend da mir in meiner eigenen Wohnung ein Wohnvorteil von 650 Euro hinzugerechnet wird .
Damit würde sie ab 1.04.18 Anspruch auf Ehegattenunterhalt haben in Höhe von 250 Euro.
Sie wohnte nun vom 1.11.16 bis 15.01.18 in meiner Wohnung . Dort hat sie weder nebenkosten noch Miete gezahlt. Dies blieb weiterhin an mir hängen obwohl ich ebenfalls für meine Mietwohnung NK und Miete zahlen musste .
Kann ich die Nebenkosten von meiner Frau die entstanden sind ca 5500 € mit dem Trennungsunterhalt verrechen ?
Habe ich überhaupt Anspruch auf Ersatz der Nebenkosten die meine Frau verursacht hat und kann ich Miete von ihr für diesen zeitraum verlangen ?
Mit freundlichen Grüßen
T. T.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrter Ratsuchender,
man muss sauber zwischen der Nutzungsentschädigung (Miete) und den Nebenkosten unterscheiden.
Bzgl. der Nutzungsentschädigungen gilt:
1 ) Haben Sie und Ihre Frau vereinbart, dass sie eine solche in einer bestimmten Höhe zahlen muss, dann ergibt sich bereits aus der Vereinbarung ein Zahlungsanspruch.
Haben Sie keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen:
2) Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung ergibt sich aus § 1361 b BGB. Allerdings ist die Höhe des Anspruchs begrenzt, nämlich auf die Hälfte der ortsüblichen Mietkosten für eine angemessen kleinere Wohnung. Zudem muss das Verlangen einer Nutzungsentschädigung der Billigkeit entsprechen, also angemessen und gerecht sein.
Vereinzelt gibt es Urteile, die dem Eigentümer, der von seinem getrennt lebenden Partner Nutzungsentschädigung verlangt, diese versagen, wenn der in der Immobilie verbleibende Ehegatte dadurch unterhaltsberechtigt werden würde. Ganz sicher wird dem ausziehenden Ehegatten Nutzungsentschädigung verwehrt, wenn der verbleibende Ehegatte dort mit den Kindern verbleibt und kein Unterhalt für den Ehegatten und die Kinder gezahlt wird.
Zusammenfassend wird man tendenziell davon ausgehen müssen, dass Ihnen vom Gericht mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit kein Nutzungsersatz zugesprochen werden würde.
Bei den Nebenkosten, vor allem bei den verbrauchsabhägigen, wie Wasser, Heizung usw. gilt das „Verursacherprinzip“. Da könnten Sie als Ersatz den Betrag verlangen, den Sie für die Nebenkosten bezahlt haben. Dies gilt aber nur für den Verbrauch und nicht für sonstige Betriebskosten.
Können Sie eventuelle Ansprüche miteinander verrechnen ? Nein ! Eine Aufrechnung, die bei Gegenüberstehen von 2 Forderungen grundsätzlich in Betracht gezogen werden kann, ist dort nicht möglich, wo die Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist. Dies ergibt sich aus § 394 BGB i.V.m. § 850 b I Nr. 2 ZPO, der aussagt, dass eine Unterhaltsrente eine nicht pfändbare Forderung ist.
Sie werden daher leider auch bei Bestehen einer Forderung gegen die berechtigten Unterhaltsansprüche Ihrer Ehefrau nicht verrechnen können, sondern könnten allenfalls Ihre Ansprüche – notfalls – gerichtlich geltend machen und versuchen, diese separat ggf. im Wege der Zwangsvollstreckung einzutreiben.
Ich hoffe, Ihnen verständlich einen Überblick gegeben zu haben. Bitte scheuen Sie keine Nachfragen, wenn Ausführungen unklar oder missverständlich sein sollten.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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