Kündigung
Fragestellung
Guten Tag,
ich bin selbständig und habe einen Internetshop. Ich habe eine Angestellte auf 450 € Basis. Diese ist die Mutter des nun Ex Freundes meiner Tochter. Nun ist die Beziehung zwischen ihrem Sohn und meiner Tochter auseinandergegangen und die Dame ist leider nicht rational. Sie hat die beiden mehr oder weniger auseinandergebracht, aber ihr passt es auch nicht das meine Tochter jeden Kontakt abbricht. Kurz sie lässt ihren Frust an mir aus. Wo sie bisher (sie ist 1 1/2 Jahre bei mir beschäftigt) eigentlich so gut wie nie krank war und wir ein unausgesprochenes Gentleman Agreement hatten - sie kriegt Krankheitsstunden nicht bezahlt, kann dafür aber jederzeit ihre Kinder und Hunde mitbringen (was sie auch häufig macht), schrieb sie mir nun bei WhatsApp am letzten Sonntag um 20:35, dass sie beim Arzt war und das ein weiterer Hörsturz vermutet wurde. Am Montag hat sie sich nun erstmal für eine Woche krankschreiben (Krankschreiben erfolgte am 13.5., versendet hat sie den Brief am 15.5., erhalten habe ich ihn am 16.5.) lassen, es wäre alles zuviel für sie und das Herz und der Kreislauf laufe unrund... Die Frau ist nicht krank. Sie macht nebenher ihren selbständigen Job als Hundepsychologin, sie verkauft Hundefutter, hat eine Welpengruppe und mehrere Tiere und 5 Kinder. Die 10 1/2 Stunden, die sie in der Woche für mich arbeitet können sie nicht so k.o. machen. In 3 Wochen wollte ich für 3 Wochen in den hartverdienten Urlaub fahren. Jetzt kommt wahrscheinlich meine Tochter und macht den Shop.
Ich hätte die Frau damals nie eingestellt, wenn mich der Freund meiner Tochter nicht darum gebeten hätte und zum anderen muß sie in unser Privathaus, da fand ich es ganz gut, dass ich die Person kenne.
Ich muß sie jetzt natürlich mit den geringsten Kosten los werden. Wie und wann kann ich sie kündigen? Ich bin jetzt alleine mit meinen ganzen Paketen und ich bin auch schon 56, also nicht mehr so jung, dass ich das alles so einfach wegstecken könnte. Ich kann kaum noch schlafen deswegen.
Vielen Dank und viele Grüße
H. P.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Anfrage und die Übermittlung der ergänzenden Informationen.
Ein Arbeitsvertrag kann grundsätzlich auch mündlich geschlossen werden. Wenn es keine abweichenden mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen gibt, gelten die gesetzlichen Regelungen. Das bedeutet, dass Sie das Arbeitsverhältnis mit der Mitarbeiterin gemäß § 622 Abs. 1 BGB mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats kündigen können, da das Arbeitsverhältnis noch nicht mindestens 2 Jahre bestanden hat.
Die Kündigung muss in jedem Fall schriftlich mit einer Orginalunterschrift erfolgen und der Mitarbeiterin auch im Original zugehen. Wenn Sie die Kündigung spätestens heute oder morgen noch aussprechen, würde sie noch zum 15.06.2019 wirksam werden. Die 4-Wochen-Frist wäre in diesem Fall noch gewahrt. Danach wäre eine Kündigung erst wieder mit einer Frist von 4 Wochen zum 30.06.2019 möglich.
Die Kündigung gilt als ausgesprochen, wenn sie der Mitarbeiterin noch heute oder morgen bis mittags zu der normalen Postlaufzeit zugeht. Für den Nachweis des Zugangs muss das Kündigungsschreiben in ihre Sphäre gelangt sein. Sie können zum Beispiel einen Boten beauftragen, der dann durch einen Rücklaufzettel schriftlich bestätigt, dass er das Kündigungsschreiben am 17.05. oder 18.05 zu einer bestimmten Uhrzeit in den Briefkasten der Mitarbeiterin geworfen hat. Es reicht aus, dass sie dann Kenntnis davon nehmen konnte.
Oder Sie fahren selbst dort vorbei und werfen das Kündigungsschreiben ein. Dann sollten Sie aber einen Zeugen mitnehmen, der bestätigen kann, dass Sie das Kündigungsschreiben an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Uhrzeit in den Briefkasten der Wohnanschrift der Mitarbeiterin eingeworfen hat.
Das Kündigungsschreiben müsste wie folgt lauten:
"Sehr geehrte Frau.....,
hiermit kündige ich das mit Ihnen seit dem 01.11.2017 bestehende geringfügige Beschäftigungsverhältnis ordentlich zum 15.06.2019.
Mit freundlichen Grüßen
(Originalunterschrift)"
Gründe für die Kündigung müssen Sie nicht angeben. Sie können natürlich auch versuchen, mit der Mitarbeiterin einen Aufhebungsvertrag zu schließen, mit dem das Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt vor dem 15.06. einvernehmlich beendet wird. Vermutlich wird sie sich hierauf aber nicht einlassen. Daher sollten Sie in jedem Fall das Arbeitsverhältnis entweder heute noch oder spätestens morgen kündigen und die Kündigung mit der Originalunterschrift dann spätestens morgen der Mitarbeiter auch noch in ihren Briefkasten zustellen oder auch persönlich unter Zeugen aushändigen.
Zu der Krankschreibung ist anzummerken, dass diese nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz rechtzeitig vorgelegt worden ist. Das Gesetz sieht vor, dass das Attest spätetens am darauffolgenden Arbeitstag vorliegen muss, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Tage dauert. Eine andere Frage ist, ob sie am Sonntag abend oder Montag vor Arbeitsbeginn auch angezeigt hat, dass sie nicht zur Arbeit kommen kann. Allein die Nachricht, dass ein weiterer Hörsturz vermutet werde, reicht hierfür nicht aus. Sie muss ausdrücklich mitgeteilt haben, dass sie krankheitsbedingt nicht zur Arbeit kommen kann. Andernfalls hätte sie ihre Anzeigepflicht verletzt. In diesem Fall könnte man noch eine Abmahnung aussprechen. Die erstmalige Verletzung der Anzeigepflicht wiegt nicht so schwer, dass sie eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde.
Falls Sie noch Fragen hierzu haben, melden Sie sich gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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Falls es keinen schriftlichen Arbeitsvertrag gibt, würde ich noch die Information benötigen, seit wann genau die Mitarbeiterin bei Ihnen tätig ist.
Vielen Dank!
Freundliche Grüße
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
ich habe keinen schriftlichen Arbeitsvertrag mit ihr. Sie arbeitet seit dem 1.11.2017 bei mir.
Mit freundlichen Grüßen
H. P.
Selbst wenn sie Kündigungsschutzklage erheben würde, würde dann mangels Kündigungsschutz nicht geprüft, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist, sondern nur, ob sie gegen Treu und Glauben verstößt. Das ist hier sicherlich nicht der Fall.