Kindesunterhalt
Fragestellung
Frage: Wie lange muss ich meiner Tochter Kindesunterhalt zahlen?
Sachverhalt: Meine Tochter (Geb. 21.12.96) aus erster Ehe macht seit Sommer 2016 eine Ausbildung mit IHK Abschluss an der Macro Media in Köln. Start war Juni Mai 2016. Da ihr die Klassengröße zu groß war hat sie den Start um ein 1/2 Jahr verschoben. Prüfung wäre dann November 2019 gewesen. Diese hat sie nicht angetreten, da sie nach der Praktikumsphase angeblich nicht mehr mit den Klassenkameraden klar kommt und in die Klasse wechselte, die weitere 6 Monate später (Juni 2020) die Prüfung macht. Die Prüfung hat sie angeblich zum Teil geschrieben, aber für den Teil der ihr nicht liegt hat sie sich krank gemeldet. Also nun Prüfung im November 2020 (4,5 Jahre nach Start!). Und jetzt kommen auch schon die ersten Andeutungen, dass sie vielleicht auch diese Prüfung nicht machen möchte.
Muss ich hier weiter Unterhalt zahlen oder kann ich den Unterhalt einstellen? Ich habe schon die Ausbildung an der Macro Media bezahlt (ca. 18.000,00 EUR) und den Unterhalt an meine Tochter. Hierzu zählt auch das Jahr zwischen Schulabschluss (Juni 2015) und Antritt Ausbildung. In der Zeit hat meine Tochter für ca. 5 Monate (geplant waren 10-12 Monate) eine soziales Jahre gemacht.
Müsste ich auch für eine weitere Ausbildung Unterhalt zahlen (egal ob die erste abgeschlossen wird oder nicht)?
Mit freundlichen Grüßen
P.V.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Bianca Vetter
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich danke Ihnen für die Stellung der Anfrage und Ihrer Fragen. Diese möchte ich wie folgt gerne beantworten. Ich möchte jedoch auch anmerken, dass ich meine Fragen nur anhand der von Ihnen geschilderten Angaben beantworten kann und insbesondere bei Hinzutreten weiterer, eventuell auch noch unbekannter Umstände die Antworten anders ausfallen könnten.
Nun zu Ihren Fragen.
Zunächst gilt, dass die Eltern verpflichtet sind dem Kind eine finanzielle Unterstützung im Rahmen einer 1. Ausbildung zu leisten, daher im Rahmen einer 1. Ausbildung auch den Unterhalt an das Kind zu bezahlen. Es ist hierbei unabhängig, ob das Kind ein Studium, eine einfache Ausbildung oder eine duale Ausbildung daher eine Ausbildung mit gleichzeitigem Besuch eines Studiums.
Es ist auch unabhängig davon wie lange zunächst die Ausbildung oder das Studium dauert.
Sollte das nach dem Abschluss der Ausbildung oder des Studiums eine daran angeschlossene weitere Ausbildung oder ein weiteres Studium anschließen wollen, müssten die Eltern auch hier Unterhalt zahlen. Dies wird damit begründet, dass die weitere Ausbildung oder der weitere Studiengang auf die 1. Ausbildung den 1. Studiengang aufbaut, daher eine Fortsetzung darstellt.
Vor diesem Hintergrund müssten Sie die derzeit laufende Ausbildung bzw. das derzeit laufende Studium Ihrer Tochter bis zum Abschluss mit der Zahlung des Unterhaltes unterstützen.
Es ist jedoch auch so, dass sich das Kind gegenüber den Eltern entsprechend verantwortungsbewusst verhalten muss. Das bedeutet, dass das Kind die begonnene Ausbildung oder das begonnene Studium ernsthaft und zielstrebig fortführen muss. Das Kind ist daher gegenüber den Eltern verpflichtet den gewählten Ausbildungsweg oder das gewählte Studium zu einem erfolgreichen Ende zu bringen.
Zu beachten ist hier jedoch auch, dass dem Kind eine sogenannte Orientierungsphase bewilligen ist. Dies bedeutet, dass das Kind die zuerst begonnene Ausbildung oder das zuerst begonnene Studium wieder abbrechen und sich neu orientieren kann, wenn sich herausstellt, dass die Wahl den Fähigkeiten und beruflichen Wünschen des Kindes nicht entspricht.
Es ist daher zu beachten, dass das Kind sich einmal um orientieren kann bei der Wahl seiner Ausbildung oder des Studiums.
Wenn das Kind nun die begonnene Ausbildung oder das Studium nicht mit der notwendigen Ernsthaftigkeit oder der notwendigen Zielstrebigkeit verfolgt und den Anschein gibt, dass es nicht beabsichtigt den Abschluss der Ausbildung oder des Studiums zeitnah oder in einer angemessenen Zeit zu machen, können die Eltern eine Zahlung des Unterhaltes auch verweigern.
An die Verweigerung der Zahlung des Unterhaltes ist jedoch an sehr hohe Hürden gebunden. Denn es müssen auch bei dem Abschluss der Ausbildung oder des Studiums beachtet werden, welche Anforderungen hier an das Kind gestellt sind und ob das Kind auch diesen tatsächlich gewachsen ist oder hier eventuell auch Defizite hat.
In Anlehnung an die von Ihnen geschilderten Umstände könnte man daran denken, dass es sich bei Ihrer Tochter so verhält, dass diese den Abschluss vor dem Hintergrund der Zahlung des Unterhaltes verzögern möchte. Allerdings dürften die bisherigen Gründe für die Verschiebung des Starts der Ausbildung sowie die Gründe für die nicht vollständig gemachte Prüfung nicht ausreichen, um eine Unterhaltszahlung zu verweigern.
Zusammenfassend kann ich Ihnen daher zu meinem Bedauern nur sagen, dass Sie die nun mehr begonnene Ausbildung Ihrer Tochter weiterhin durch die Zahlung des Unterhaltes unterstützen müssen.
Sollte Ihre Tochter an diese Ausbildung eine weitere Ausbildung oder ein Studium anschließen wollen, müssten Sie genau darauf 8., ob diese weitere Ausbildung oder das Studium direkt an die 1. Ausbildung anbindet bzw. diese weiter ausbaut. Hier könnte man beispielsweise an einen Bachelor Abschluss und das daran angeschlossene Master Studium denken.
Sollte Ihre Tochter tatsächlich nicht den Abschluss machen und sich für eine gänzlich neue Ausbildung oder ein gänzlich neues Studium entscheiden, könnten Sie die Zahlung des Unterhaltes verweigern. Denn Ihre Tochter hatte mehr als ausreichend Zeit sich zu orientieren und hat sich durch ihr bisheriges Verhalten auch dazu entschlossen das Studium bzw. die Ausbildung fortzuführen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen meinen Antworten behilflich sein konnte.
Unter Bezugnahme darauf, dass Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, bitte ich Sie die Vollmacht für die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung zu unterschreiben, damit ich eine Anfrage für die Deckungsanfrage machen kann. Ich werde die Anfrage dann machen und Sie über die Antwort Ihrer Versicherung informieren.
Möchte Sie auch bitten meine Antwort für Sie zu bewerten, wofür ich mich bereits jetzt vielmals bedanke.
Mit freundlichen Grüßen
Bianca Vetter, Rechtsanwältin
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vielen Dank für das Hochladen der Datei. Ich werde die Anfrage machen und Ihnen weiter berichten.
Ich wünsche Ihnen einen angenehmen Abend.
Mit freundlichen Grüßen
Bianca Vetter, Rechtsanwältin