Kindesunterhalt
Fragestellung
Ich bin von meiner Frau seit 2016 geschieden. Unser Sohn (17, Schüler) lebt bei meiner Frau. Es mussten i.R. des Scheidungsverfahrens keine Verhandlungen bzgl. Sorgerecht und Kindesunterhalt geführt werden. Ich zahle den Höchsbetrag 796,- nach Düsseld. Tabelle quasi freiwillig, da mein Nettogehalt über dem Höchstsatz liegt.
Ab dem 18.Lj. müssen aber beide Elternteile KU bezahlen.
Frage: wie werden die KU-Anteile der Eltern berechnet (Rechenweg), wenn einer allein (also ich) schon über dem Höchstsatz liegt?
Konkret: Netto meiner Frau: 2100,- Euro. Mein Netto 7800,-
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für ihre Anfragen das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Sofern Ihr Kind volljährig ist und nicht sich nicht mehr in der Schulausbildung befindet, werden beide Elternteile anteilig ihre Einkommensverhältnisse unterhaltspflichtig.
Dabei ist natürlich zunächst Grundlage der zu ermittelnde Bedarf des Kindes.
Dieser richtet sich sodann nach dem Einkommen beider Elternteile zusammen.
Die Einkommen der Eltern werden insofern ins Verhältnis zu setzen und dann anteilig der Betrag an Unterhalt zu berechnen.
In Ihrem Fall wären dies sodann von den 848 Euro (neuer Höchstbedarf ab 18 Jahre) abzüglich des vollen Kindergeldes in Höhe von derzeit 204 Euro, das als Einkommen des Kindes gilt, ergibt sich noch ein Betrag in Höhe von 644 Euro.
Nunmehr wird der angemessene Selbstbehalt gegenüber dem Kind berechnet:
Für den Vater ergibt dies 6400 Euro und für die Mutter 700 Euro (es wird jeweils der Selbstbehalt in Höhe von 1400 Euro abgezogen). Hieraus ergibt sich ein Verhältnis in Höhe von 6400 zu 700 mathematische dies wie folgt berechnet:
Kindesvater: 6400/7100*644 = 580,50 Euro
Kindesmutter: 700/7100*644 = 63,50 Euro
Dies wäre der Rechenweg bei einer einfachen Unterhaltsberechnung ohne weitere Geschwisterkinder oder Unterhaltsverpflichtungen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen diesen hilfreich erläutert habe und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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