Kindesunterhalt
Fragestellung
Es geht um die Herausgabe und Umschreibung eines Unterhaltstitels (Erste vollstreckbare Ausfertigung von Jugendamt)
Folgender Sachverhalt:
Ich bin Stief- und zugleich Pflegevater eines dieses Monats 18 Jahre alt gewundenen Sohnes.
Mein Stief- und Pflegesohn wurde im September 2002 in Altenburg (Thüringen) geboren. Seine Eltern trennten sich bereits in der Schwangerschaft. Nach der Geburt erwirkte die Mutter einen vollstreckbaren Unterhaltstitel gegen den Vater. In den ersten 6 Jahren bekam sie vom Jugendamt den Unterhaltsvorschuss, da der Vater nicht zahlen konnte. Als der Junge knapp ein Jahr alt war, lernte ich seine Mutter kennen und wir zogen zusammen. Für Unterhalt usw. bin ich seit dieser Zeit für ihn aufgekommen, da auch die Mutter nicht das notwendige Geld hierfür verdiente. 2007 zogen wir dann aus beruflichen Gründen nach Bayern. Ich kam weiterhin größtenteils für die Kosten auf, da seine Mutter auch hier nur halbtags arbeiten wollte. Auf Inanspruchnahme des Unterhaltstitels verzichtete die Mutter weiterhin. Auch unterbund sie die Kontaktaufnahme zwischen Vater und Sohn, auch gegen den Willen des Sohnes. Im Jahr 2010 heiratete ich dann die Mutter. Die Ehe wurde 2016 geschieden, nachdem die Mutter im Sommer 2015 uns auf unschöne Weise verlies, und ihren Sohn bei mit hinterließ. Nachdem sie sich kaum noch um ihren Sohn kümmerte, und er ja auch rechtlich versorgt werden musste, entschied das Jugendamt dass ihr Sohn ab Nov 2016 als Pflegekind übergab. Die Mutter behielt aber weiterhin das alleinige Sorgerecht. Für die Zeit seit dem Auszug der Mutter bis zum Beginn der Pflege zahlte sie auch keinen Unterhalt für ihren Sohn. Das das Kind seinen Vater schon immer kennen lernen wollte, habe ich mit Beginn der Pflege und in Absprache mit dem Jugendamt den Kontakt zwischen Vater und Sohn hergestellt. Seit dieser Zeit stehen sie auch ständig in Kontakt.
Nachdem mein Pflegesohn jetzt 18 Jahre alt ist (ist noch bis Juli 2021 bei mir als Pflegesohn, bis er die Schule beendet hat), möchte er seine Unterhaltsangelegenheiten selber in die Hand nehmen. Hierzu hat er seine Mutter bereits aufgefordert, ihm den Unterhaltstiten zu übergeben, damit er diesen auf sich umschreiben kann. Dies lehnt die Mutter jedoch ab, obwohl sie sich über Jahre nicht drum gekümmert hat.
Was kann er jetzt machen, damit er den Titel bekommt, und umschreiben lassen kann?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Bianca Vetter
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich danke Ihnen für die Stellung Ihrer Anfrage bzw. für Ihren Auftrag. Ich möchte Sie im Vorfeld der Beantwortung Ihres Anliegens darauf aufmerksam machen, dass ich Ihre Fragen nur anhand von dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt beantworten kann und insbesondere bei Hinzutreten weiterer auch noch unbekannter Aspekte die Antwort anders ausfallen könnte.
Nun möchte ich auf Ihr Anliegen zu sprechen kommen.
Nach dem Ihr Stief-und Pflegesohn 18 Jahre alt geworden ist, hat er auch automatisch das Recht übernommen den ihm zustehenden Unterhalt von seinen Eltern geltend zu machen und diese auch zur Zahlung des zu zahlenden Unterhaltes an sich selbst aufzufordern.
Insbesondere ist es so, dass auch Ihr Stief-und Pflegesohn gegebenenfalls gegen seinen Vater aus dem bisher bestehenden Unterhaltstitel auch vollstrecken könnte. Ich muss jedoch hier anmerken, dass zu beachten ist, ob dieser Titel zeitlich befristet ist, daher nur bis zum Eintritt des 18. Lebensjahres für Ihren Stief-und Pflegesohn gilt oder dieser Titel zeitlich unbegrenzt ist.
Die Mutter hat in diesem Zusammenhang nicht mehr das Recht von dem Vater den Unterhalt zur Zahlung an sich zu verlangen.
Vor diesem Hintergrund ist die Mutter auch verpflichtet den Titel an den Sohn zur Geltendmachung des Unterhaltes bzw. auch zur Vollstreckung des Unterhaltes herauszugeben.
Sollte die Mutter weiterhin die Herausgabe des Titels verweigern, könnte Ihr Stief-und Pflegesohn die Mutter auch zur Herausgabe des Titels verklagen.
Alternativ könnte der Sohn auch hergehen und eine Abänderung des Titels durch das Familiengericht erwirken und eine solche vor dem Gericht beantragen. Hierzu müsste er jedoch ganz genau wissen, von welchem Datum der Titel ist und welche Stelle und welches Aktenzeichen der Titel trägt. Denn es muss bei einer Abänderung eines Titels ganz genau beantragt werden welcher Titel (daher die Behörde oder das konkrete Gericht, das Aktenzeichen sowie das Datum der Ausstellung des Titels) abgeändert werden muss.
Ich würde Ihnen dazu raten die Mutter nochmals anzuschreiben und diese unter Fristsetzung zur Herausgabe des Titels aufzufordern und gleichzeitig die Androhung gerichtlicher Schritte zur Herausgabe des Titels zu nennen.
Ich bedauere, dass ich Ihnen keine positivere Nachricht geben kann.
Sie sollten eventuell mit dem Vater Ihres Stief-und Pflegesohn sprechen, ob dieser derzeit den Unterhalt noch an die Mutter zahlt. Sollte dies der Fall sein, sollte er die Zahlungen an die Mutter einstellen und die Zahlung des Unterhaltes an den Sohn vornehmen. Zeitgleich sollte er die Mutter schriftlich darauf hinweisen, dass er aufgrund der Tatsache, dass der Sohn inzwischen 18 Jahre alt ist den Unterhalt direkt an den Sohn bezahlt.
Der Vater sollte auch die Herausgabe des Titels an sich verlangen bzw. prüfen lassen, ob er den Titel abändern lassen könnte.
Insgesamt hoffe ich, dass ich Ihnen mit der Beantwortung Ihres Anliegens behilflich sein konnte.
Sollte meine Antwort behilflich gewesen sein bzw. Sie mit meiner Antwort zufrieden sein, würde ich mich über eine entsprechende Bewertung meiner Antwort freuen. Hierfür danke ich Ihnen bereits jetzt vielmals.
Mit freundlichen Grüßen
Bianca Vetter, Rechtsanwältin
Sie haben eine Frage im Bereich Unterhaltsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).