Immobilienverkauf
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Anwalt, folgendes stellt sich dar:
anstehender Verkauf einer Eigentumswohnung, mein Ex-Partner und ich stehen zu jeweils 50% im Grundbuch. Ein Kaufinteressent hat bereits eine Bankanfrage bei seiner Bank getätigt und möchte die Wohnung als Kapitalanlage kaufen. Mein Partner hat per sms eine vermeintliche Zusage an diesen Kaufinteressenten gemacht, die wie folgt lautete: "wenn Sie mit dem Kaufpreis von … einverstanden sind, könnten wir den Verkauf in die Wege leiten". Ich meinerseits habe keine schriftl. Zusage gemacht. Ist diese Zusage von meinem Ex-Partner rechtlich verbindlich, obwohl ihm ja nur 50% der Wohnung gehören?
Grund, warum wir diesem Kaufinteressenten jetzt wieder absagen möchten ist, dass es einen Zweitbieter gibt, der weitaus mehr für die Wohnung zahlen möchte,und diesem Mehrbieter möchten wir verständlicherweise jetzt die Wohnung verkaufen.
Können wir ohne Probleme von der Kaufzusage zurücktreten?
Über ein kurzes Feedback würden wir uns sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen F. Binsfeld
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrte Ratsuchenden,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte.
1. Eine schriftlich oder textliche Kaufzusage bei einer Immobilie ist nicht verbindlich. Für die Übertragung von Grundbesitz bedarf es der notariellen Form nach § 311b BGB. Folglich haben Sie sich mit der Verkaufszusage nicht verpflichtet einen Kaufvertrag über den Grundbesitz abzuschließen.
2. Allenfalls kommt ein Schadensersatzanspruch in Betracht, da Sie die Vertragsverhandlungen aufgrund eines höheren Gebotes beendet haben.
Allerdings ist ein Schadensersatzanspruch nur in sehr engen Grenzen denkbar. Die Rechtsprechung setzt für einen Schadenersatzanspruch hohe Anforderung. Danach wäre eine grobe Pflichtverletzung erforderlich.
Dies wäre der Fall, wenn Sie bei der Verkaufszusage schon wußten, dass Sie nicht verkaufen würden.
3. Im weiteren muss der Kaufinteressent einen konkreten Schaden nachweisen, was in der Regel nur schwer möglich ist.
4. Zu beachten ist, dass die SMS im Konjunktiv formuliert ist und aus meiner Sicht keine verbindliche Verkaufszusage darstellt.
Im Ergebnis besteht keine Verpflichtung einen Kaufvertrag zu schließen, so dass Sie nach wie vor an einen anderen Kaufinteressenten verkaufen können. Schadensersatzansprüche könnte der Kaufinteressent grundsätzlich geltend machen, deren Begründung und Durchsetzung wenig Erfolgsaussichten bieten.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe bei Nachfrage gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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