Gewinnerzielungsabsicht
Fragestellung
Ich bin freiberuflich tätig als Heiler.
Hieraus habe ich insgesamt Verluste erzielt. Die Einkünfte sind gering, Kosten ind nur in früheren Jahren entstanden.
Nun möchte das Finanzamt die Gewinnerzielungsabsicht prüfen.
Was kann ich antworten?
Ich sehe zwei Möglichkeiten:
a) Ich gebe die Tätigkeit auf. Bleibt dann die Anrechnung der Verluste bestehen?
b) Ich werde 2020 Als Heilpraktiker zugelassen werden. Die erweiterten Kompetenzen und Nachweise lassen wesentlich erhöhte Umsätze erwarten. Kann ich erwarten, dass diese Argumentation akzeptiert wird? Oder würde das FA argumentieren, dass das ja eine andere Tätigkeit sei?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Bei einer Tätigkeit als Heiler werden Verluste in aller Regel unter einem Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 AO beschieden. Wenn ein solcher Vorläufigkeitsvermerk besteht, dann werden die alten Bescheide rückwirkend korrigiert. Eine Betriebsaufgabe ändert hieran nichts.
Wenn Sie jedoch dem Finanzamt darlegen können, dass Sie Maßnahmen getroffen haben, um mit diesem Gewerbe einen Totalgewinn zu erzielen, dann können die bisherigen Verluste weiter fortgeschrieben werden. Totalgewinn bezeichnet den Gewinn aus der gesamten Dauer der gewerblichen Betätigung. Zu diesen Maßnahmen können durchaus Weiterbildungen zählen. Die Tätigkeit als Heilpraktiker ist zwar eine selbständige Tätigkeit, während die Tätigkeit als Heiler gewerblich ist, dies sollte jedoch unschädlich sein.
Allerdings müssen Sie dem Finanzamt auf Anfrage konkret benennen können, welche Maßnahmen im Einzelnen getroffen worden sind.
Wenn die Verlustfeststellung in der Vergangenheit nicht vorläufig ist und kein Vorbehalt der Nachprüfung besteht, kann das Finanzamt nicht einfach die Vorjahre ändern. Die Nichtanerkennung der Verluste würde dann erst in den noch nicht bestandskräftig veranlagten ("offenen") Jahren erfolgen.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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