Gewerbemietvertrag
Beantwortet von Rechtsanwältin Jana Wollmann
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
vor der Neugründung einer Hausarztpraxis sind wir dabei, den Mietvertrag zu unterschreiben. Vom Maklerbüro wurde uns ein Mietvertragsentwurf zugeschickt (siehe Anhang), der uns nicht gefällt. Vielleicht liegt es an unserer mangelnder Erfahrung mit solchen Mietverträgen, aber wir finden, dass unsere Rechte hier wenig vertreten werden, es handelt sich überwiegend um die Pflichten und Haftungen.
Ich habe, die Maklerin gebeten, die einige Punkte zu ändern. Anbei meine Mail :
I) Meine Schwester, Elena Raile, sollte als eine gleichwertige zweite Mieterin eingetragen werden.
II) Zu 3.2: Die Optierung der Umsatzsteuer durch den Vermieter ist für die ganze Mietdauer ausgeschlossen.
(Die Ärzte sind nicht umsatzsteuerpflichtig und können diese auch nicht absetzen. Daher sind wir nicht bereit, die Umsatzsteuer zu bezahlen).
III) Der Vermieter verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass das Mietobjekt vor dem Mietbeginn (01.12.2020) geräumt und spätestens am 01.12.2020 besenrein an den Mieter übergeben wird.
IV) Die physiotherapeutischen Anlagen an den Wänden und Decken sind vor dem Mietbeginn vom Vermieter zu entfernen.
Die Kosten dafür trägt der Vermieter.
V) Dann zu 9. 5: Der Mieter haftet für alle Beschädigungen in den Mieträumen und dazzugehörigem Treppenhaus im Erdgeschoß, aber nicht für das ganze Gebäude und alle Außenanlagen, wie es im MV steht. Darauf haben wir keinen Einfluß. Und das Gebäude ist für alle Passanten zugänglich, die mit uns nichts zu tun haben.
VI) Und natürlich ist die Voraussetzung, dass wir diesen Mietvertrag unterschreiben, dass der Vermieter uns die Bohrung für die Wasserrohrverlegung in 2 Räumen vom Keller aus und das Anbringen von jeweils einer Glastrennwand in 2 Räumen (fachmännisch durchgeführt) ausdrücklich erlaubt. Wir haben dies bereits ausführlich besprochen. Das muss unbedingt im Vertrag stehen. Für alle weiteren Umbaumaßnahmen muss eine gesonderte Genehmigung des Vermieters eingeholt werden, so wie es bereits im Vertrag steht.
Die Antwort des Maklers war: zu III und IV: wird nicht im Mietvertrag aufgeführt, da es selbstverständlich ist. Ist es so? Wenn die physioth. Anlage vom Vermieter nicht entferrt werden und wir das machen müssen, würde es heißen, wir haben die Räume beschädigt? Was ist mit dem Punkt 3 des Mietvertrages? Wir haben nicht wirklich verstanden.
Zu V:Zu Beweislastumkehr -es wurde versprochen, darüber nachzudenken.
Zu VI: der Vermieter möchte es bei einer mündlichen Erlaubnis belassen.
Würden Sie Empfehlen, so einen Mietvertrag zu unterschreiben? Oder können Sie einige Klausel empfehlen?
Wir danken Ihnen im voraus! Mit freundlichen Grüßen I. L..
Antwort von Rechtsanwältin Jana Wollmann
Sehr geehrte Frau L., sehr geehrte Frau Raile,
erstmal einen herzlichen Dank für das freundliche Gespräch von gerade eben!
Die schriftliche Einschätzung zu den gestellten Fragen lade ich sogleich hoch.
Sollten Sie zu dieser Einschätzung Fragen oder Anmerkungen haben, können Sie diese gern über die Eingabefläche "Rückfragen & Kommentare" stellen.
Ich hoffe sehr Ihnen mit meiner Einschätzung geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Wollmann
Rechtsanwältin
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was halten Sie davon, wenn wir uns zu dem vorgelegten Gewerberaummietvertrag telefonisch austauschen.
Sie können gern mir Ihre Telefonnummer und den für Sie passenden Termin schreiben, dann rufe ich Sie gern an. Oder Sie können mich auch gern selbst heute ab 16.30 Uhr/morgen ab 9 Uhr unter 0176/62148950 anrufen, wenn es für Sie besser passt.
Я также говорю по-русски. Die Beratung kann somit sowohl auf Deutsch, als auch auf Russisch erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Wollmann
Rechtsanwältin
Herzliche Grüße
Jana Wollmann