
Familienzusammenführung
Beantwortet von Rechtsanwältin Silvana Grass
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Grass!
Ich (24 Jahre, deutscher Staatsbürger) habe vor, meine Freundin (24 Jahre, russische Staatsbürgerin, keine Kinder, Deutschkenntnisse B2) zu heiraten. Ich schließe derzeit ein Studium in Österreich ab und fange ab Oktober mit einem dualen Studium bei der deutschen Telekom an. Meine monatliche Bruttovergütung wird etwa 1100€ betragen. Ich habe keine Spareinlagen und keine Schulden, abgesehen von meiner BAFöG-Rückzahlung. Welches Einkommen muss ich für eine Familienzusammenführung aufweisen? Gilt die Vergütung für das duale Studium als zurechenbares einkommen, oder müsste ich nebenbei arbeiten? Ich habe noch keine Wohnung an meinem Studienort gemietet (werde ab September), bin aber noch in meinem Elternhaus gemeldet. Wirkt sich das auch auf eine Familienzusammenführung aus?
Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrter Ratsuchender,
die maßgebliche gesetzliche Vorschrift für den Ehegattennachzug zu dem deutschen Ehepartner ist der § 28 AufenthG. Die Sicherung des Lebensunterhaltes ist nach dieser Vorschrift im Regelfall keine zwingende Voraussetzung für den Ehegattennachzug zu einem deutschen Ehegatten. Dies besagt der § 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG.
Wichtig ist, dass Sie und Ihre Frau über ausreichend Wohnraum verfügen. Zwar muss es nicht unbedingt eine eigene Wohnung sein, Ihre Frau kann auch mit Ihnen bei Ihren Eltern wohnen, wenn hierfür ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht. Grundsätzlich wird für jedes Familienmitglied eine ausreichender Wohnungsgröße gefordert. Das wären bei zwei Personen, also wenn Sie für sich und Ihre Frau eine Wohnung anmieten würden, 60 qm. Würden Sie mit Ihrer Frau bei Ihren Eltern wohnen bleiben, dann muss der Wohnraum für 4 Personen mindestens 85 qm betragen und wichtig, Sie müssen mindestens 2 Räume zur alleinigen Nutzung zur Verfügung haben.
Auch wenn das Gesetz bestimmt, dass die Aufenthaltserlaubnis für einen ausländischen Ehegatten „in der Regel“ auch ohne ausreichendes Einkommen bewilligt werden soll, so wird dennoch geprüft, ob bei Einreise des ausländischen Ehepartners die Familie dann auf Sozialhilfe angewiesen sein wird. Wäre dies der Fall, würde man tatsächlich die Aufenthaltserlaubnis mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht bewilligt bekommen. Dabei legt man letztlich die Hartz IV Sätze zugrunde, sodass bei 2 Personen die Kosten der Miete und Nebenkosten gedeckt sein müssen, sowie weitere 806 EUR als Lebensunterhalt für Sie und Ihre Frau.
Ich hoffe, Ihnen verständlich einen Überblick gegeben zu haben. Falls es weitere Fragen oder Unklarheiten geben sollte, teilen Sie dies bitte mit.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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