Aufenthaltsgenehmigung nach Heirat in Dänemark
Fragestellung
Hallo Frau Merkel,
meine Verlobte, Libanesische Staatsbürgerin (Christin, Lehrerin mit Universitätsabschluss, noch wohnhaft im Libanon) und ich (Deutscher und in Deutschland lebend, festangestellt mit Universitätsabschluss) wollen im März in Dänemark heiraten, die benötigten Papiere haben wir beisammen. Sie hat ein Touristen-Schengen Visum von der Griechischen Botschaft (1 Jahr Gültigkeit). Derzeitig sieht es so aus, dass sie vom Libanon nach Athen fliegt, wo sie einen 8-stündigen Aufenthalt hat (und ja dann einen griechischen Einreisestempel bekommt) und dann weiter nach Deutschland fliegt. Ein paar Tage später wollen wir in Dänemark heiraten.
Dann will sie bestenfalls noch in Deutschland oder bei der deutschen Botschaft im Libanon eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen, da wir in Köln gemeinsam leben (und sie auch arbeiten) möchten.
Ich habe nun gehört, dass man bei der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund von Heirat/Familienzusammenführung in Deutschland sehr darauf achtet, dass die Einreise/Visums Formalitäten erfüllt sind. Insofern, als dass man (in diesem Fall) einen Aufenthalt in Griechenland nachweisen muss.
Ich mache mir jetzt gerade Sorgen, ob ein Stempel, der eine Ein- und Ausreise am selben Tag dokumentiert, nicht reichen könnte und dem Antrag nicht stattgegeben wird.
Gibt es eine verlässliche/rechtsgültige Information darüber, wie lange man sich in dem Visums ausstellenden Land aufgehalten haben muss, um nachher keine Probleme zu bekommen?
(Der Flug ist schon gebucht, deswegen ist die Frage, ob wir alles umdisponieren müssen).
Und wenn meine Verlobte aus welchem Grund dann auch immer die Aufenthaltsgenehmigung nicht bekommen sollte, hat man dann alles verspielt oder hat man eine zweite Chance?
Ich danke Ihnen sehr für eine Antwort, ich bin offen gestanden gerade wahnsinnig nervös…
Vielen Dank und beste Grüße aus Köln,
Klaus Ziegler
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Antwort von Rechtsanwältin Anja Merkel, LL.M.
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich beantworte Ihr Anliegen unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt:
Wichtig für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG nach Heirat mit einem Deutschen ist, dass grundsätzlich ein entsprechendes Visum vorausgesetzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2012 – 1 C 17/09-). Das passende Visum ist ein Visum zur Eheschließung/Familienzusammenführung. Ein Touristenvisum ist kein passendes Visum.
Wer also nach der Eheschließung in Dänemark anschließend mit einem Schengen-Visum nach Deutschland einreist und eine Aufenthaltserlaubnis zur Ehegattenzusammenführung beantragt, wird mit der Visa Problematik konfrontiert. Regelmäßig wird der ausländische Ehegatte von den Mitarbeitern der Ausländerbehörde sodann mit dem Hinweis: „falsches Visum“ wieder zurück in sein Heimatland geschickt, um dort das ordentliche Visumverfahren für den Ehegattennachzug nachzuholen. Als Libanesin kann Sie ein solches Visum nur vom Heimatland aus beantragen. Konsequenz der Heirat mit Touristenvisum und anschließender Beantragung des Aufenthalts zur Familienzusammenführung ist also, dass Ihre Ehefrau mit Ablauf des Touristenvisums in den Libanon reisen muss und dann dort ein Visum zur Familienzusammenführung beantragen muss. Erst nach Erhalt dieses Visums kann diese dann wieder einreisen.
In Einzelfällen kann von einem ordentlichen Visa Verfahren abgesehen werden, wenn ein besonderer Grund dafür vorliegt. Ein solcher Grund ist beispielsweise eine Krankheit, die eine Reise zur Antragstellung ins Heimatland unmöglich macht.
Sollten Sie also noch umplanen können, dann ändern Sie Ihre Pläne und beantragen vor Heirat in Dänemark das entsprechende Visum, siehe oben.
hier noch ein Link zum § 5 AufenthG:
http://dejure.org/gesetze/AufenthG/5.html
Sollten Sie also noch umplanen können, dann ändern Sie Ihre Pläne und beantragen vor Heirat in Dänemark das entsprechende Visum, siehe oben.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin
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