Erbvertrag
Fragestellung
Meine Tante hat vor ein paar Jahren eine notarielles Testament gemacht in dem Sie das gesamte Vermögen zu gleichen Teilen an Ihre Nichten und ihren Neffen vererbt. Sie hat damals auch bestätigt, dass keine Belastungen vorliegen. Dieses Testament wurde vom Nachlassgericht geöffnet und das Nachlassgericht hat mitgeteilt, dass meine Tante nur über 80% ihres Vermögens frei verfügen konnte, da sie in den 70iger Jahren einen Vertrag mit Ihrem schon lange vor ihr verstorbenen Mann machte, in dem festgelegt war, dass 20% des gemeinschaftlichen Vermögens dem Ziehbruder meines Onkels bzw. seinen möglichen Nachkommen zufallen sollen. Der Ziehbruder (uns völlig unbekannt) ist verstorben und mögliche Erben sind nicht bekannt. Das Nachlassgericht konnte bisher auch niemand ermitteln. Des Weiteren hat meine Tante aus Ihrem Vermögen noch zu Lebzeiten den Ziehbruder meines Onkels mit einer Immobilie bedacht, mit dem Zweck, damit dem Erbvertrag vorzeitig zu erfüllen. Ein Schriftstück zu Immobilienübertragung wurde gefunden, allerdings kein Schriftstück, dass den alten Erbvertrag aufhebt. Weitere Tanten können nur mündlich bezeugen, dass das der Zweck der Immobilienübertragung war. Dies ist auch einsichtig, da sie immer zu uns sagte, das gesamte Vermögen geht auf Euch. Nun können eventuelle Nachkommen des Ziehbruder nicht gefunden werden, keiner von uns weiß was. Wann muss das Nachlassgericht das Erbe freigeben, wenn kein Erbberechtigter gefunden wird und ist es möglich, dass wir schon auf die klar vererbten 80% über die meine Tante alleine verfügen konnte, zurückgreifen können und nur 20% des Vermögens vom Nachlassgericht zurückgehalten werden darf. Es geht auch um den Verkauf Ihres Wohnhauses, welches durch Leerstand zunehmend verfällt.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Aufgrund des Erbvertrages bilden Sie mit dem Ziehbruder oder jetzt seinen Erben eine Erbengemeinschaft, sodass folgendes gilt:
Auch bei der Erbengemeinschaft geht es darum, alle Erben zu ermitteln. Vorher ist sie nicht handlungsfähig beziehungsweise kann nur für unaufschiebbare Maßnahmen eine Notgeschäftsführung etablieren. Zudem könnte das Nachlassgericht eine Nachlassverwaltung und die Bestellung eines Nachlassfliegers anordnen, solange der oder die Erben noch zu ermitteln ist.
Allerdings gibt es eine Möglichkeit, die Sache zu beschleunigen.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1964 Erbvermutung für den Fiskus durch Feststellung
“(1) Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt, so hat das Nachlassgericht festzustellen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist.
(2) Die Feststellung begründet die Vermutung, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe sei.“
Nach erfolgloser Erbenermittlung und Durchführung des Aufforderungsverfahrens (§ 1965 BGB) ergeht ein Feststellungsbeschluss des Nachlassgerichts.
§ 1965 Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte
“(1) Der Feststellung hat eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte unter Bestimmung einer Anmeldungsfrist vorauszugehen; die Art der Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften. Die Aufforderung darf unterbleiben, wenn die Kosten dem Bestand des Nachlasses gegenüber unverhältnismäßig groß sind.
(2) Ein Erbrecht bleibt unberücksichtigt, wenn nicht dem Nachlassgericht binnen drei Monaten nach dem Ablauf der Anmeldungsfrist nachgewiesen wird, dass das Erbrecht besteht oder dass es gegen den Fiskus im Wege der Klage geltend gemacht ist. Ist eine öffentliche Aufforderung nicht ergangen, so beginnt die dreimonatige Frist mit der gerichtlichen Aufforderung, das Erbrecht oder die Erhebung der Klage nachzuweisen.“
Daher würde ich hier dieses Verfahren anregen, um die Sache abzuschließen und den Fiskus, den Staat, als Miterbe estzustellen, mit dem man sich dann über das Gesamtvermögen als Nachlass auseinandersetzen müsste.
Da ist auch um den Verkauf des Hauses und die Instandhaltung geht, sollten Sie das Nachlassgericht ersuchen, hier auch zur Vermeidung von Amtshaftungsansprüchen gegen den Staat die notwendigen Maßnahmen mit der Kostenlast für den Nachlass zu ergreifen, da diese Situation ansonsten finanzielle Schäden verursachen könnte.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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Mit freundlichen Grüßen
B. K.
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Ja, richtig, es kommt darauf an, ob ich hier eine Anrechnungsbestimmung getroffen wurde, was auch mündlich bei der Schenkung hatte stattfinden können.
Da genügen auch Zeugenaussagen der anderen Tanten, was daher unbedingt noch mitzuteilen wäre, auch gegenüber dem Nachlassgericht.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt