Erbrecht
Fragestellung
Hallo,
wir haben ein Berliner Testament durch einen Notar erstellen lassen. Nach dem Tod des Letztverstorbenen soll das Erbe unter den 3 Kindern aufgeteilt werden. Dieses liegt dem Amtsgericht vor. Nun ist es so, dass wir es ändern möchten, so dass eine Tochter nur den Pflichtteil erhalten soll, und das Kind unserer Tochter, also unser Enkelkind, den Rest. Meine Frage: Wieviel Prozent ist dieser Pflichtteil und kann dann unsere Tochter nach dem Tod des Erstverstorbenen schon diesen Pflichtteil geltend machen und wieviel Prozent ist dieser dann, falls sie ihn geltend macht?
Gruß
A. T.
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Antwort von Rechtsanwalt Bernhard Schulte
Einen wunderschönen guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Der Einfachheit halber können wir gerne in der Sache telefonieren und die Sache ausführlich besprechen. So können auch Rückfragen etc. schnell & unkompliziert beantwortet werden.
Wenn Sie mir Ihre Telefonnummer (vorzugsweise Festnetz) geben, rufe ich Sie gerne zeitnah an. Alternativ können Sie mir natürlich auch hierzu Terminwünsche mitteilen.
Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, wickeln Sie die Sache direkt mit Ihrer Versicherung ab.
Aufgrund des Pauschalpreises besteht für Sie kein Kostenrisiko. Der Pauschalpreis ist auf etwaige weitere Tätigkeiten nicht anrechenbar.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)
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Bewertung des Kunden
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Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
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Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)
es war doch eine einfache Frage. Ich möchte nur wissen, wie hoch prozentual der Pflichtteil ist, wenn der Letzte verstirbt und prozentual, wenn der Erste verstirbt, und der Anspruch dann schon geltend gemacht wird. Nicht mehr und nicht weniger.
aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten.
Der gesetzliche Pflichtteil ist immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Insgesamt unterstelle ich hier den Regelfall der Zugewinngemeinschaft der Eheleute.
Fall 1:
Im Falle des Todes des 1. Ehegatten würde der andere Ehegatte 1/2 (1/4 Ehegattenerbrecht u. 1/4 aus Zugewinn) erhalten. Die verbleibende 1/2 teilen sich dann die 3 Kinder, jedes Kind erhielte also 1/6. Die Hälfte als gesetzlicher Pflichtteil wäre dann ein Zahlungsanspruch von 1/12.
Fall 2:
Im Falle des Letztverstorbenen würde die Erbquote bei 3 Kindern 1/3 betragen. Davon die Hälfte als Pflichtteilsanspruch (reiner Zahlungsanspruch) wäre also 1/6.
Den Pflichtteil kann die Tochter immer geltend machen. Je nachdem wie das Testament allerdings formuliert ist, kann man die Tochter aber auch im Falle des Letztverstorbenen auf den Pflichtteil reduzieren, wenn die Tochter bereits beim Erstverstorbenen den Pflichtteil geltend macht.
Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen. Über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen würde ich mich freuen. Falls Sie künftig neue Fragen haben, können Sie mich gerne erneut kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, externer Datenschutzbeauftragter (TÜV) & Datenschutzauditor (TÜV)