Erbrecht
Fragestellung
Ich, 90 Jahre alt, war mit meiner Ehefrau 37 Jahre verheiratet, bevor sie vor 26 Jahren verstarb. Aus unsere Ehe sind 2 Töchter hervorgegangen. Unsere Ehe war eine Zugewinngemeinschaft und unser gemeinsames Testament war ein sogenanntes „Berliner Testament“, was den Überlebenden zum Alleinerben bestimmte und nach Versterben des Überlebenden vorsah, den Nachlass an die beiden Töchter zu je 50 % zu vererben.
In den 26 Jahren nach dem Tod meiner Ehefrau ist es mir gelungen, durch sparsames Leben, beruflichen Erfolg, den Erhalt von Renten und geschickte Kapitalanlagen ein nicht unbeträchtliches Vermögen zu erwirtschaften, welches ich nun vererben möchte. Da aus der Ehe einer meiner Töchter für mich ein Enkelkind hervorgegangen ist, möchte ich meine Töchter zu je einem Drittel des Vermögens bedenken und das Enkelkind mit dem verbleibenden Drittel.
Meine Frage hierzu ist nun, ob ich weiterhin an das Testament mit meiner Ehefrau gebunden bin, oder ob ich über das nach dem Tod meiner Frau erwirtschaftete Kapital wie angegeben verfügen kann.
Ihrer Beurteilung meiner Anfrage sehe ich mit Interesse entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Heinrich Rose
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Eine spezielle Spielart des gemeinschaftlichen Testaments ist das sogenannte Berliner Testament. Danach erbt der länger lebende Ehegatte oder Partner zunächst alles. Erst nach dessen Tod erben etwa die Kinder.
Das wird häufig in solchen Fällen als Vor- und Nacherbschaft geregelt.
Der Erblasser kann auf diese Weise einen Erben bestimmen, der aber erst Erbe (Nacherbe) wird, nachdem zunächst eine andere Person (Vorerbe) geerbt hat (§ 2100 BGB). Der Vorerbe ist ein "Erbe auf Zeit". Im Gegensatz zur Erbengemeinschaft erben sie nicht gleichzeitig, sondern zeitlich versetzt hintereinander. Der Nacherbe hat ein Anwartschaftsrecht auf die Nacherbschaft.
Der Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung (Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 2269 Abs. 1 - Gegenseitige Einsetzung:
"Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist.")
ist im Rahmen eines Berliner Testaments nach dem Tode des anderen Ehegatten nicht mehr möglich.
Dies führt dazu in der Regel, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Partners an das Testament gebunden ist und es grundsätzlich nicht mehr zugunsten einer anderen Person ändern kann.
Vgl. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 2271 Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen
"(1) Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem in § 2270 bezeichneten Verhältnis steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach den für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296. Durch eine neue Verfügung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung nicht einseitig aufheben.
(2) Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten; der Überlebende kann jedoch seine Verfügung aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt. Auch nach der Annahme der Zuwendung ist der Überlebende zur Aufhebung nach Maßgabe des § 2294 und des § 2336 berechtigt [Ausnahmen]."
Dazu müsste man aber unbedingt, um sicher zu gehen, dass gesamte Testament unter Berücksichtigung aller bekannten Umständen rechtlich auslegen.
Denn man kann dieses auch abbedingen, also ausschließen und eine freie Verfügungsbefugnis dem überlebenden Ehegatten einräumen, ohne Bindungswirkung.
Ggf. ist es ratsam hier alle für Sie verbleibenden Möglichkeiten zu prüfen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage im Bereich Erbrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).