Einkommensteuer
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
anliegend sehen Sie :
- Mein Anschreiben, worum geht es?
- Vertrag, auf den das Anschreiben Bezug nimmt.
Vielen Dank und viele Grüße
L. G.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Tag,
ich habe inzwischen aufgrund Ihrer verschiedenen Schilderungen die Sach- und Rechtslage geprüft.
Ihr Model sieht so aus, dass Sie als Freiberufler Dozentenverträge mit verschiedenen Kunden abschließen und auf der Basis dieser zwischen Ihnen und den Kunden bestehenden Verträge dozieren.
Die dafür fällig werdenden Honorare zahlen die Kunden auf der Grundlage eines Vertrages zwischen Ihnen und der GmbH Ihrer Frau an die GmbH, die diese Einnahmen im Rahmen der Körperschaftssteuer versteuert.
Sie erhalten von der GmbH ein um Kosten (welche?) vermindertes Honorar, das Sie als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Ihrer gemeinsamen Einkommenssteuererklärung angeben und entsprechend versteuern.
Das Finanzamt erkennt diesen Weg nicht an, sondern ordnet die Zahlungen der Kunden nicht der GmbH zu, sondern Ihnen.
Ihre Frage lautet, wie Sie dem Finanzamt beibringen können, dass diese ESt-Bescheide falsch seien, weil der Vertrag zwischen Ihnen und der GmbH nicht berücksichtigt wird.
Mein Antwort dazu ist so knapp wie enttäuschend für Sie: Es geht so nicht.
Zwischen Ihnen und der GmbH ist ein rein privatrechtlicher Vertrag geschlossen, der Rechtswirkungen nur und ausschließlich im Verhältnis der Vertragsparteien entstehen lässt.
Insbesondere ist es nicht möglich, in einem solchen privatrechtlichen Vertrag Dritte in irgendeiner Weise zu binden oder zu verpflichten, wobei es egal ist, ob dieser Dritte eine weitere Privatperson oder die Finanzverwaltung ist.
Das Finanzamt ist also an die in dem Vertrag enthaltenen Regelungen nicht gebunden, hat vielmehr die einzelnen Erwerbstatbestände ausschließlich auf der Basis der Steuergesetze zu beurteilen und zu behandeln.
In steuerlicher Hinsicht sieht die Rechtslage so aus:
Sie erbringen aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Kunden eine steuerlich relevante Leistung und Sie sind damit verpflichtet, diese steuerliche Leistung in vollem Umfang zu versteuern.
Dabei spiel keine Rolle, dass die Kunden nicht an Sie zahlen, sondern an die GmbH. Da die GmbH mit Ihren Kunden in keinerlei Vertragsverhältnis steht, erbringt sie gegenüber den Kunden auch keine steuerlich relevante Leistung und hat gegen die Kunden keinerlei originäre Zahlöungsansprüche.
Diese sind erst durch den Vertrag zwischen Ihnen und der GmbH von Ihnen auf die GmbH übergegangen und zwar im Rahmen einer Abtretung. Rechtlich gesehen haben Sie in dem Vertrag Ihre gegen die Kunden bestehenden Ansprüche an die GmbH abgetreten.
Dadurch werden diese Ansprüche aber nicht zu steuerlich relevanten Ansprüchen der GmbH, so dass die GmbH insoweit auch keine Körperschaftssteuer schuldet. Sie hat deswegen wahrscheinlich zuviel KSt gezahlt.
Auch bei dieser Form der Abtretung bleibt bestehen, dass die Zahlung der Kunden Ihnen als Erbringer der entsprechenden Gegenleistung steuerlich zuzuordnen ist, so dass von daher die jetzt ergangenen Steuerbescheide aller Wahrscheinlichkeit nach materiell-rechtlich korrekt sind.
Letztlich umgehen Sie mit dieser Konstruktion Steuerpflichten, denn bei direkter Zuordnung würden Sie das gesamte von den Kunden bezahlte Honorar mit Ihrem Steuersatz versteuern, bei der jetzigen Konstruktion zahlt die GmbH jedoch nur 20 % KSt und setzt die an Sie erbrachten Zahlungen zudem noch als Betriebsausgabe ab und vermindert so den Gewinn und damit die KSt.
Dass die Finanzverwaltung dieses Konstrukt nicht mitmacht, liegt auf der Hand. Es entspricht ganz einfach nicht den geltenden Steuergesetzen.
Von daher werden Sie sowohl die ESt als auch die Vorauszahlungen leisten müssen.
Eine Verrechnung mit etwaigen Überzahlungen der GmbH können Sie nicht vornehmen, weil es an der Gegenseitigkeit der jeweiligen Ansprüche fehlt.
Schuldner der ESt sind Sie, Gläubiger etwaiger Überzahlungen ist jedoch die GmbH.
Ich bedaure, Ihnen keine positive Nachricht bringen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
Beachten Sie bitte meine Hinweise zur Datenverarbeitung.
Sie haben eine Frage im Bereich Zivilrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
ich wünsche Ihnen zunächst ein Frohes Neues Jahr.
Bevor ich Ihre Anfrage abschließend prüfen kann, bitte ich um kurze Nachricht, wie der von Ihnen verwendete Satz zu verstehen ist:
"Wir haben uns exakt an den Vertrag gehalten und die Honorare aus der Dozententätigkeit in der GmbH ordnungsgemäß versteuert"
Ist es so, dass die GmbH mit den Bildungseinrichtungen die Dozentenverträge abschließt, und Sie dann im Auftrag der GmbH dozieren? Erstell die GmbH den Einrichtungen entsprechende Rechnungen?
Stellen Sie der GmbH eine Rechnung über die am Jahresende ausgehandelte Summe?
Mit freundlichen Grüßen
ich komme im Laufe des Tages dazu, weitere Details zu beschreiben.
Auch für Sie alles Gute zum neuen Jahr.
Viele Grüße
L. G.
wenn wir die Bindung zwischen GmbH und dem Dozenten L. G. zu eng gestalten, dann kommen wir von der Einkommensteuerproblematik zur Umsatzsteuerproblematik.
Uns ist klar, dass das ein schmaler Grad ist, aber genau das ist unser Ziel:
- Die Einnahmen aus dem Dozentenvertrag (zwischen Bildungseinrichtung und dem Dozenten L. G. geschlossen, umfasst die Pflichten eines Dozenten im täglichen Unterrichtsbetrieb) fließen in die GmbH durch einen Vertrag zwischen GmbH und dem Dozenten L. G.. Die muss u.E. nicht unbedingt über Rechnungen erfolgen, sondern als Honorarabrechnung, so dass die Umsatzsteuerbefreiung erhalten bleibt.
- Die GmbH zahlt – abzüglich Kosten – ein Honorar an den Dozenten L. G., ohne dass Umsatzsteuer oder Sozialabgaben fällig werden, da der Dozent L. G. noch an weiteren Bildungseinrichtungen tätig ist.
- Die Einnahmen des Dozenten L. G., die er als Honorar von der GmbH erhält, fließen die Einkommensteuererklärung (zusammen mit der Ehefrau).
Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Viele Grüße
L. G.
danke für die Zusatzinfos, die mir eine Prüfung jetzt ermöglichen.
Die aktuelle deadline liegt noch 23 Stunden entfernt; das halte ich für ausreichend.
Mit freundlichen Grüßen
wenn im Rahmen einer Einkommensteuererklärung die Honorare des Bildungsträgers, die an den Dozenten L. G. fließen, versteuert werden müssen, müssen diese doch im Rahmen einer Einnahmen-Überschussrechnung versteuert werden.
Die Zahlungen an die GmbH sind ja Kosten, die im Rahmen dieser E-Ü-Rechnung wieder auftauchen, wie beispielsweise Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Bürokosten . . . etc…:
Wäre nicht damit die Verbindung wieder hergestellt?
Vielen Dank und
viele Grüße
L. G.
Was Sie mit den Zahlungen an die GmbH meinen, verstehe ich nicht. Die Kunden haben nichts an die GmbH zu zahlen, sondern an SIe, und Sie können die Kosten mit absetzen.
Es braucht überhaupt keine Verbindung mit der GmbH.
Mit freundlichen Grüßen
Das ist doch genau der Punkt, den ich erreichen will.
Ohne die GmbH hätte der Dozent L. G. den Dozentenjob nicht bekommen, also sind die Zahlungen, die er im Rahmen des Vertrags an die GmbH zahlt von grundlegender Bedeutung für die Tätigkeit und sind – wenn ich Sie richtig verstehe – auch im Rahmen der E-Ü-Rechnung als Kosten absetzbar.
Damit wäre unser Ziel erreicht.
Vielen Dank und
viele Grüße
L. G.
Sie sollten darüber nachdenken, ob Sie den Vertrag mit der GmbH nicht dahingehend ändern, dass Sie der GmbH einen bestimmten prozentualen Anteil für Vermittlungsdienste o.ä. zahlen. Dann würden Sie diese Zahlungen an die GmbH bei Ihrer eigenen EÜR als Kosten abziehen können.
Das Geld würde dann genau den anderen Weg laufen, also nicht vom Künden über die GmbH und dann teilweise an Sie. Das macht das FA nicht mit.
Wenn aber der Kunde das Honorar direkt an Sie zahlt, setzen Sie im Rahmen der EÜR alle mit der Dozententätigkeit zusammenhängenden Kosten ab und versteuern den sich dann ergebenden Gewinn.
Mit freundlichen Grüßen
Aus unserer Sicht ist damit das Problem gelöst-
AUSSER:
Wenn der Dozent L. G. Teile seines Honorars vertragsgemäß an die GmbH zahlt, sind diese Zahlungen dann umsatzsteuerpflichtig?
Ob Sie als Freiberufler umsatzsteúerpflichtig sind oder evt. Kleinunternehmer nach § 19 UStG, kann ich hier nicht beurteilen.
Gilt das auch für Honorarteile, die ich an die GmbH zahle?
die GmbH erstellt Ihnen eine Rechnung zzgl. USt für die von Ihnen zu leistenden Zahlungen.
Sie setzen Rechnungsbetrag incl. USt als Betriebsausgabe ab.
Die GmbH führt den USt-Anteil an das FA ab.
Mit freundlichen Grüßen