Einkommenssteuererklärung
Beantwortet von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Klüsener
Ich habe folgende Frage zur Erstellung meiner Steuererklärung für das Jahr 2016.
Seit 15.01.2016 lebe ich von meiner Frau getrennt und bezahle Trennungsunterhalt.
Im gesamten Jahr 2016 wurde mein Gehalt nach der Steuerklasse 3 versteuert.
Besteht trotzdem die Möglichkeit ein Realspliting vorzunehmen, d.h. Die Anlage U auszufüllen, oder ist der Unterhalt über die Versteuerung nach Lohnsteuerklasse 3 abgegolten.
Vielen Dank für eine kurzfristige Antwort.
Mit freundlichem Gruss
R. C.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gern im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte:
Grundsätzlich gilt:
Der steuerliche Vorteil der Zusammenveranlagung kann letztmalig nur noch in dem Jahr der Trennung genutzt werden.
Nach Ablauf des Steuerjahres, in dem die Trennung vollzogen wurde, werden die Ehegatten zwingend wie Einzelpersonen nach dem Grundtarif veranlagt und besteuert.
Grundsätzlich sind Unterhaltsleistungen nach § 12 Nr. 1 und 2 EStG nicht abzugsfähige Ausgaben und sind bei Erbringung während der intakten Ehe durch den günstigeren Splittingtarif der Zusammenveranlagung berücksichtigt.
Es gibt allerdings praxisrelevante Ausnahmen für eine Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen, insbesondere aber erst nach der Trennung vom unterhaltsberechtigten Ehegatten:
Unter Umständen können aber Unterhaltszahlungen die Steuerbelastung mildern.
Sofern noch Ehegattenunterhalt gezahlt wird, ist eben das so genannte begrenzte Realsplitting nach § 10 I EStG zulässig:
Das Einkommensteuergesetz ermöglicht die steuerlich günstigere Behandlung von Unterhaltszahlungen in Höhe von bis zu EUR 13.805,00 im Kalenderjahr, und zwar auch noch nach der Scheidung - sofern wirklich Zahlungen erfolgen, der Zahlende einen Antrag stellt und der Unterhaltsempfänger seine Zustimmung erklärt.
Das Realsplitting ist also als Ausgleich für den Wegfall der gemeinsamen Veranlagungsmöglichkeit für Ehegatten zu sehen.
Es wird regelmäßig erst im Folgejahr nach der Trennung relevant, da die Voraussetzungen für die günstigere Zusammenveranlagung nicht mehr vorliegen.
Das heißt, im Jahr der Trennung können Sie noch zusammenveranlagt werden und im Folgejahr werden Sie einzelveranlagt unter Berücksichtigung des Realsplittings.
Zur Vertiefung habe ich Ihnen ein entscheidendes höchstrichterliches Urteil vom Bundesfinanzhof beigefügt.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage hinreichend beantworten.
Ich verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jeannette Klüsener, Steuerberaterin
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