
Uta Ordemann (Rechtsanwältin)



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Arbeitsrecht
Beantwortet von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Fragestellung
Im Anhang finden Sie den Satz von meinem Arbeitsvertrag das verursacht mir demütigen dass etwas stimmt hier nicht.
Ich möchte gerne schwanger werden und in diesem Zusammenhang wissen, wie lange ich vor der Entbindung bereits in Mutterschaftsurlaub gehen kann (max. Zeit), wie die finanzielle Unterstützung seitens des Arbeitgebers und des Staates während der Mutterschaftszeit aussieht und wie lange diese maximal beträgt. Wie lange kann man in Elternzeit bleiben? Wenn die Elternzeit vorüber ist, kann ich problemlos im Anschluss kündigen? Zur Info: ich habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag.
Vielen lieben Dank
Mit freundlichen Grüßen
S. P
Antwort des Experten
Sehr geehrte Mandantin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wie folgt zu beantworten ist:
1.
Gemäß § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes besteht 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin und 8 Wochen nach der Entbindung Mutterschutz. In dieser Zeit besteht ein Bechäftigungsverbot.
Während des Mutterschutzes erhält die Mutter ein Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und einen Arbeitgeberzuschuss, mit dem das Mutterschaftsgeld auf das bisherige Nettoentgelt aufgestockt wird. Während des Mutterschutzes bleibt somit Ihr bisheriges Gehaltsniveau erhalten.
2.
Es besteht die Möglichkeit, insgesamt 3 Jahre Elternzeit zu beantragen bzw. zu nehmen. Die Elternzeit kann in die ersten 3 Jahre bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes gelegt werden. Sie kann auch auf 2 Zeiträume aufgeteilt werden. So können 12 Monate der insgesamt 36 Monate auch noch bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes als Erziehungsurlaub genommen werden.
Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Es wird in dieser Zeit ein Elterngeld vom Staat gezahlt, das ca. 67 % des bisherigen Durchschnittsentgelts der letzten 12 Monate beträgt. Es ist bei höheren Gehältern auf maximal 1.800 € im Monat. beschränkt.
Die Elternzeit muss spätestens 7 Wochen vor ihrem Beginn beim Arbeitgeber beantragt werden.
3.
Das Arbeitsverhältnis kann zum Ende der Elternzeit mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden (§ 19 BEEG). Nach Beendigung der Elternzeit ist das Arbeitsverhältnis ordentlich kündbar. Falls in dem Arbeitsvertrag keine gesonderten Fristen vereinbart wurden, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB.
Falls Sie noch weitere Fragen haben, melden Sie sich gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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