Arbeitsrecht, Krankmeldung aus Arbeitgebersicht
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe folgende Frage:
eine Arbeitnehmerin meldete sich am 05.03.2018 abends telefonisch mit der Begründung "Magen - Darm - Grippe" für den 06.03. krank, eine schriftliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Arzt per Post (ohne telefonischer Mitteilung) erfolgte am 08.03 (Krankmeldung 06.03. - 16.03, festgestellt am 06.03)
Auf Telefonische Nachfrage von mir am 13.03 ob sie am 19.03 wieder komme, meinte Sie "Ich glaube nicht, gehe aber am Freitag den Arzt und melde mich)
Eine Rückmeldung erfolgte nicht.
Nun meine Frage:
Aufgrund einer nicht weiteren Krankmeldung gehe ich nun davon aus das die Arbeitnehmerin am Montag ihren Dienst wieder antritt.
Mein Bauchgefühl sagt mir aber bereits schon jetzt dass die Arbeitnehmerin sich freitags nocheinmal krankschreiben lies, diese wiederum per Post losschickte und am Montag im laufe des Tages über den Postpote eingeht). Die Arbeitnehmerin müsste um 10:00 Ihren Dienst antreten.
Wir sind eine kleine Kindertagesstätte, mit nur 4 Mitarbeiter und der Pflicht Kinder mit einem gesetzlich vorgeschriebenen Personlaschlüssel zu Betreuuen, ein derartiges Verhalten führt zu Engpässen in der Betreuung, da ich am Montag nicht spontan einen Springer für den noch selbigen Tag erhalte, welcher vermeidbar währe, wenn eine ordentliche Krankmeldung ( in diesem Falle Freitag bei Krankschreibung, eine telefonische Mitteilung im Betrieb) gekommen währe und somit für die nächste Woche geplant werden kann.
Sollte die Arbeitnehmerin sich wirklich noch einmal krankschreiben lassen haben, kann ich ihr dann eine Abmahnung geben da sie die Pflicht hat sich unverzüglich nach Bekanntgabe der weiteren Krankmeldung (bereits am Freitag) im Betrieb zu melden und dies mitzuteilen um einen Notfallplan für die Betreuung der Kinder frühestmöglich zu organisiern?
Hierfür herzlichen Dank
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Johannes Kromer
Sehr geehrte Ratsuchende,
Eine Abmahnung kommt dann in Betracht, wenn das Verhalten eine Pflichtverletzung der Arbeitnehmerin darstellt. Hier kommt es auf zwei Vorschriften an.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist der Arbeitnehmer zunächst verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche DA. unverzüglich mitzuteilen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 4 EFZG ist – wenn die Arbeitsunfähigkeit länger dA.t als in der vorangegangenen Bescheinigung des Arztes angegeben – erneut eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Dieser Satz 4 enthält leider keine Regelung darüber, wann die Bescheinigung vorzulegen ist und wann eine Mitteilung zu erfolgen hat.
Die absolut herrschende rechtswissenschaftliche Literatur wendet insoweit § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG entsprechend an; d.h. der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber unverzüglich über die längere Erkrankung informieren. So hat es auch das Bundesarbeitsgericht bestätigt, vgl. BAG, Urteil vom 3. 11. 2011, Az. 2 AZR 748/10.
Unverzüglich bedeutet hierbei – nach allgemeinen rechtlichen Bewertungen, siehe § 121 BGB – „ohne schuldhaftes Zögern“. Bei einer erstmaligen Krankmeldung ist allgemein anerkannt, dass der Arbeitnehmer dafür Sorge trägt, dass der Arbeitgeber bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit während der ersten Betriebsstunden informiert wird.
Wenn man diese Argumentation überträgt, dann steht eine Abmahnung auf wackeligen Beinen. Es käme dann auch darauf an, wann der Arzttermin war und ob in Ihrem Büro nach dem Arzttermin noch jemand zu erreichen war und genauso auf die Frage, wann die Krankmeldung zur Post gegeben wurde. In der Regel kann man mittlerweile ja davon ausgehen, dass Briefe am nächsten Tag zugestellt werden, so dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Ihnen ja ggf. heute zuging. Allerdings spricht für die Rechtmäßigkeit einer Abmahnung, dass Sie ja mit der Arbeitnehmerin gesprochen hatte und diese sich "melden wollte" und genau weiß, dass ein Notfallplan für die Betreuung der Kinder zu organisieren wäre.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Kromer
Rechtsanwalt
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