Arbeitslosengeld
Fragestellung
Vielen Dank für Ihr Angebot, welches ich hiermit gerne annehme. Bitte kontaktieren Sie mich schnellstmöglich, um die Details abzustimmen.
Kontaktdaten:
+49 177 5641748
hassan@lazouane.de
~~~~~~
Meine ursprüngliche Anfrage:
Hallo
Ich beziehe seit April 2018 Arbeitslosengeld
Im Juni wurden die Zahlungen eingestellt Begründung „ da ich zwischenzeitlich einer Beschäftigung nachgehe“
Gegen diesen Bescheid will ich Einspruch einlegen!
Richtig ist : das ich seit 2012 hobbymässig immer wieder in Filmproduktionen als Statist oder Darsteller auftrete mal ehrenamtlich in verschiedenen studentische Projekte aber auch in bezahlte Produktionen!
In dem oben genannte Fall dreht es sich um 1 Drehtage der vergütet wurde und selbstverständlich weitergemelde wurde. Daraufhin wurden mein Arbeitslosengeld gestrichen und ich solle mich erneut Arbeitslos melden.
meine Frage: wie stehen die Chancen dagegen anwaltlich vorzugehen?
Dank und Gruß
~~~~~
Ihr Angebot:
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Gerne beantworte ich Ihre Frage zu den genannten Bedingungen.
Mit den besten Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
vorbehaltlich der genauen Prüfung des Aufhebungsbescheides sollten Sie gegen diesen auf jeden Fall Widerspruch einlegen.
Wird die Begründung darauf gestützt, dass Sie an einem Tag nur gearbeitet haben, kann man nicht davon ausgehen, dass Sie nunmehr einer Beschäftigung nachgehen.
Sofern Sie innerhalb einer Woche nicht mehr als 15 Stunden arbeiten, stehen Sie nach wie vor dem Arbeitsmarkt zur Verfügung und diese Tätigkeiten sind dann auch nicht leistungsschädlich.
Diesen einen Tag wird aber auch als Unterbrechung ansehen können.
Eine Unterbrechung schadet dem Leistungsbezug nicht. Sie würden dann nur für diesen einen Tag keine Leistungen erhalten.
Sie müssen sich aber dann auch nicht wieder am nächsten Tag arbeitslos melden. Sie müssen der Arbeitsagentur nur mitteilen, oder hätten es mitteilen müssen, dass Sie natürlich keiner weiteren Tätigkeit nachgehen, bis auf diesen einen Tag.
Es bedarf dann nach § 141 SGB III keiner erneuten persönlichen Meldung, da diese erst erforderlich wird, wenn die Arbeitslosigkeit sechs Wochen unterbrochen wird. Und das ist hier nicht der Fall.
Legen Sie daher Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid ein.
Begründen Sie diesen damit, dass Sie selbstverständlich weiterhin arbeitslos sind. Es ist bekannt, dass Sie diese Nebentätigkeiten sporadisch ausüben. Demgemäß stellt auch dieser eine Tag keine Beendigung Ihrer Arbeitslosigkeit dar und demgemäß sind die Leistungen auch nicht aufzuheben.
Es bedarf auch keiner neuen Arbeitslosenmeldung, selbst wenn man diesen einen Tag als Unterbrechung ansehen würde.
Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.
Weiterhin einen schönen Urlaub.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sie haben eine Frage im Bereich Sozialrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
sicherlich würden wir Sie auch anwaltlich vertreten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Dann würde ich mich am 14.09. wieder melden
Herzlichst
H. Lazouane
Schönen Resturlaub.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle