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Widerspruch einlegen & Rechte durchsetzen

Widerspruch einlegen

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Zuletzt geprüft und aktualisiert am

Ratgeber: Widerspruch einlegen – so geht es richtig

(Lesezeit ca.10 Minuten)

Der Widerspruch ist ein aus dem juristischen Alltag nicht wegzudenkendes sogenanntes Rechtsmittel.

Sind Sie etwa mit dem Bescheid einer Behörde nicht einverstanden, haben eine Kündigung erhalten oder wollen sich gegen eine ungerechtfertigte Mahnung zur Wehr setzen, ist der Widerspruch häufig das erste und richtige Mittel. In vielen Fällen ist ein Widerspruch sogar die Voraussetzung, um klagen zu können.

In diesem Ratgeber lernen Sie, wie Sie den Widerspruch erfolgreich einlegen und was Sie dabei alles beachten müssen. Um Ihnen die Arbeit an Ihrem Widerspruch zu erleichtern, finden Sie bei uns außerdem ein kostenloses und unverbindliches Widerspruchsmuster, an dem Sie sich orientieren können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sind Sie mit einem Bescheid oder einem Schreiben nicht einverstanden, können Sie häufig Widerspruch einlegen.
  • Das Widerspruchsverfahren ist grundsätzlich kostenlos.
  • Der Widerspruch kann schriftlich oder persönlich erklärt werden.
  • Damit Ihr Widerspruch Aufsicht auf Erfolg hat, muss er eine Begründung enthalten.
  • Für einen wirksamen Widerspruch sind die unterschiedlichen Fristen zu beachten.
  • In manchen Fällen ist kein Widerspruch möglich und es ist zu prüfen, ob eine Klage geboten oder sinnvoll ist.

Kostenlose Ersteinschätzung erhalten

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist ein Widerspruch?
  2. Wann sollte man Widerspruch einlegen?
  3. Wie kann man Widerspruch einlegen?
  4. Widerspruchsmuster: Vorlage eines Widerspruchsschreibens
  5. Widerspruchsfrist
  6. Widerspruch gegen Behörden
    1. Einspruch beim Finanzamt
    2. Bußgeldbescheid
    3. Rundfunkbeitrag
    4. Hartz IV Bescheid
    5. Versorgungsamt
    6. BAföG-Bescheid
    7. Bildungseinrichtungen
  7. Widerspruch im Arbeitsverhältnis
    1. Abmahnung
    2. Kündigung
    3. Arbeitszeugnis
    4. Betriebsübergang
  8. Widerspruch gegen Kassen und Versicherungen
    1. Rentenversicherung
    2. Krankenkasse
    3. Pflegegrad
    4. Versicherung
  9. Widerspruch gegen Forderungen durch Unternehmen
    1. Rechnung
    2. Mahnung
    3. Inkasso
    4. Park Control
    5. Lastschriftmandat
  10. Mietrecht
    1. Kündigung
    2. Mietkosten- und Nebenkostenerhöhung
  11. Markenrecht

Was ist ein Widerspruch?

Bei dem Widerspruch handelt es sich um einen sogenannten Rechtsbehelf. Mit ihm können Sie sich gegen eine für Sie ungünstige Entscheidung wehren.

Erheben können sie den Widerruf etwa gegenüber einer Behörde, einem Gericht, einer Rentenversicherung oder Ihrem*Ihrer Arbeitgeber*in.

Ziel des Widerrufs ist es, eine für Sie ungünstige Entscheidung abzuwehren oder die betroffene Entscheidung zu verbessern. In manchen Fällen bietet er die Möglichkeit, sich gütlich zu einigen und somit ein langwieriges Gerichtsverfahren zu verhindern. Häufig hat der Widerruf auch eine „aufschiebende Wirkung“, das heißt, solange Ihre Sache noch nicht entschieden ist, entfaltet der Bescheid auch keine Rechtskraft.

RECHTS-TIPP:


Was ist der Unterschied zwischen einem Widerspruch und einem Einspruch?

Die Begriffe Widerspruch und Einspruch werden häufig verwechselt. Glücklicherweise akzeptieren Behörden und Gerichte in der Regel beide Formulierungen, sodass Ihr Schreiben im Regelfall bearbeitet wird. Beide Begriffe bezeichnen sogenannte Rechtsbehelfe, mit denen Sie gegen private, behördliche oder gerichtliche Entscheidungen vorgehen können. Der Widerspruch kommt insbesondere bei Verwaltungsakten(Bafög-Bescheid,Hartz-4-Bescheid, Baugenehmigung usw.) zum Einsatz. Wollen Sie sich gegen eine für Sie ungünstige Verwaltungsentscheidung zur Wehr setzen, ist also der Widerspruch in der Regel das richtige Mittel. Weiterhin ist der Widerspruch beispielsweise im Arbeitsverhältnis, im Mahnverfahren und im Mietverhältnis möglich. Der Einspruch wird hingegen bei Entscheidungen von besonderen Verwaltungsbehörden, gerichtlichen Entscheidungen und bestimmten Verwaltungsakten erhoben. Einspruch erheben sie insbesondere gegen:

  • Steuerbescheide oder andere Verwaltungsakte von Finanzbehörden
  • Bußgeldbescheide
  • Strafbefehle
  • Versäumnisurteile
  • Vollstreckungsurteile
  • erteilte Patente

Diese Aufzählung ist nicht abschließend, sollten Sie ein Ersteinschätzung für Ihren Fall benötigen, gehen Sie auf kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung.

Wann sollte man Widerspruch einlegen?

Ein Widerspruch ist insbesondere möglich, wenn

  • Sie mit der Entscheidung einer Behörde nicht einverstanden sind.
  • Die Entscheidung der Behörde Ihre Rechte verletzt.
  • Das Schreiben der Behörde formal fehlerhaft ist.
  • Sie sich gegen unbegründete Ansprüche Dritter(zum Beispiel dem*der Vermieter*in) wehren wollen usw.

In diesen Fällen brauchen sie keinen Widerspruch erheben, sondern haben andere Handlungsoptionen:

  • Reagiert die von ihnen angerufene Behörde nicht innerhalb von 3 Monaten auf Ihren Antrag, dürfen sie direkt eine Untätigkeitsklage erheben, ohne vorher Widerspruch einzulegen. Um einen Rechtsstreit zu vermeiden, kann es sich hier jedoch trotzdem lohnen nachzuhaken.
  • Bei Entscheidungen der obersten Bundes- oder Landesbehörden ist ein Widerspruch nicht möglich. Vielmehr muss in solchen Fällen direkt Klage erhoben werden. Ob in Ihrem Fall ein Widerspruch möglich ist, steht in der Regel in der Rechtsbehelfsbelehrung.
  • Ihr Widerspruch hat von vornherein keine Aufsicht auf Erfolg. Dies hängt vom Einzelfall ab und kann in vielen Fällen nur anwaltlich geprüft werden.

In einigen Fällen gibt es andere Handlungsoptionen. Welche Option in Ihrem Fall die Richtige ist, können Sie unter kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung erfragen.

Wie kann man Widerspruch einlegen?

Es gibt mehrere Möglichkeiten den Widerspruch zu erheben. Sie können ihn in der Regel entweder schriftlich erklären oder sie erheben ihn persönlich direkt vor Ort. Ein telefonischer Widerspruch ist jedoch nicht möglich, auch der Widerspruch per E-Mail ist nur selten zulässig.

Den Widerspruch persönlich zu erheben erscheint auf den ersten Blick besonders unkompliziert. Bedenken Sie jedoch, dass Sie bei dieser Variante im Streitfall nur Schwer das Besprochene beweisen können. Aus diesem Grund empfiehlt es fast sich immer, den Widerspruch schriftlich zu erheben. Nur hier können sie später auch lückenlos darlegen, dass Sie  beispielsweise die Frist eingehalten haben.

Um auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich weiterhin Ihren Widerspruch per Einschreiben zu versenden. Erheben Sie den Widerspruch schriftlich, muss der Widerspruch das aktuelle Datum und die korrekte Adresse des*der Empfänger*in enthalten. Weiterhin sollte das Widerspruchsschreiben die genaue Bezeichnung des Bescheids nennen, gegen den sie vorgehen und auch das Datum, an dem dieser ihnen zugegangen ist.

Damit Ihr Widerspruch Aussicht auf Erfolg hat, sollten Sie ihn begründen. Je ausführlicher die Begründung Ihres Widerspruches ist, desto eher hat auch der Widerspruch auch Aussicht auf Erfolg. Wollen Sie beispielsweise gegen den Bescheid einer Behörde vorgehen, können Sie Akteneinsicht bei der zuständigen Behörde zu beantragen, um eine fundierte Begründung verfassen zu können.

Falls Sie Hilfe bei der Beantragung der Akteneinsicht benötigen, helfen wir Ihnen gerne weiter. Weiterhin ist es sinnvoll, alle Nachweise die Ihre Sichtweise belegen wie z.b. Kontoauszüge, Fotos, ärztliche Atteste und ähnliches dem Widerspruch beizufügen. Die Begründung ist der wichtigste Teil Ihres Widerspruchs, mit Ihr steht und fällt die Aussicht auf Erfolg. In vielen Fällen lohnt es sich, einen Anwalt um eine kostenlose Ersteinschätzung zu bitten und sich unterstützen zu lassen.

Zu guter Letzt müssen sie den Widerspruch noch unterschreiben, damit er wirksam ist.

Formelle Vorraussetzungen des Widerspruchs

Widerspruchsmuster: Vorlage eines Widerspruchsschreibens

Um Ihnen bei der Erstellung Ihres Widerspruchs zu helfen, haben wir Ihnen kostenlos und unverbindlich ein Muster erstellt, an dem Sie sich orientieren können. Die Vorlage kann als Anregung dienen, wenn Sie einen Widerspruch formulieren müssen. Wenn Sie Ihren Widerspruch von einem spezialisierten Anwalt überprüfen lassen möchten, können Sie es ausfüllen und auf unserer Website hochladen.

Widerspruchsmuster: Vorlage Widerspruchsschreiben (Download)

Widerspruchsfrist

Für die Möglichkeit des Widerspruchs gelten unterschiedlichste Fristen. Die Frist ist davon abhängig, wogegen Sie mit Ihrem Widerspruch vorgehen. Zur Einreichung des Widerspruchs gelten in der Regel die folgenden Fristen:

  • Bescheide von Behörden: 1 Monat.
  • Markenrecht: 3 Monate ab Eintragung der Marke.
  • Kündigung Mietvertrag: bis zu 2 Monate vor Beendigung des Mietvertrags.
  • Gerichtliches Mahnverfahren: 2 Wochen ab Zustellung des Mahnbescheids.

Grundsätzlich gilt:

  • Auch wenn die Frist abgelaufen ist, kann sich ein Widerspruch lohnen, da sich die Gegenseite nicht unbedingt auf den Fristablauf beruft und dazu entscheidet, trotz Ablaufs der Frist über Ihren Widerspruch zu entscheiden. Insbesondere Behörden sind hierzu häufig bereit.
  • Fehlt darüber hinaus auf dem Bescheid, gegen den Sie vorgehen wollen, ein Hinweis auf die Möglichkeit des Widerspruchs, können sie gegen diesen häufig 1 Jahr lang vorgehen
  • Abgestellt wird auf das Datum, an dem Ihr Widerruf dem Empfänger erreicht.
  • Im Falle eines schuldlosen Versäumnisses der Frist können Sie mit einem erfolgreichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand den Widerspruch weiterhin erheben
  • Wenn ein Widerspruch nicht möglich ist, sollten Sie überlegen und prüfen lassen, ob Sie Klage erheben möchten oder ob Sie andere Handlungsoptionen haben.

RECHTS-TIPP:


Ihnen fehlt die Zeit, innerhalb der Frist Ihren Widerruf noch ausführlich zu begründen?  Kein Problem: Um die Frist zu wahren, reicht es aus, den Widerspruch zu erklären. Denn eine Begründung dürfen Sie häufig später noch nachreichen. Da der Erfolg Ihres Widerspruchs wesentlich von der Begründung abhängt, sollten Sie sich die dafür nötige Zeit auch nehmen!

Übersicht

In welchem Bereich wollen Sie sich über den Widerspruch informieren?

Widerspruch gegen Behörden

Wenn Sie Widerspruch gegen den Bescheid einer Behörde einlegen wollen, können Sie grundsätzlich die Anleitung oben im Ratgeber befolgen. Im Folgenden erfahren Sie, bei welchen Behörden Sie Besonderheiten beachten müssen.

Einspruch beim Finanzamt

Sind sie der Meinung, dass zum Beispiel Ihr Steuerbescheid fehlerhaft ist, können Sie beim zuständigen Finanzamt Einspruch einlegen (zum Unterschied Einspruch/Widerspruch siehe hier). Ihre Erfolgsaussichten sind gut, weit mehr als die Hälfte der erhobenen Einsprüche sind erfolgreich.

Hat das Finanzamt ihnen Beispielsweise bestimmte Einkünfte oder Ausgaben nicht anerkannt, ist es sinnvoll dies geltend zu machen. Legen Sie Einspruch gegen den Steuerbescheid ein, prüft das Finanzamt den gesamten Steuerbescheid erneut. Das Risiko hierbei ist jedoch gering. Denn ergibt die erneute Prüfung Ihres Steuerbescheids, dass das Finanzamt sich zu Ihren Gunsten vertan hat, muss es Ihnen zunächst eine sogenannte Verböserung androhen. In diesem Fall können Sie Ihren Einspruch in der Regel einfach ohne Folgen zurückziehen und alles bleibt beim alten.

Nur wenn Ihr Bescheid bereits unter dem „Vorbehalt der Nachprüfung“ steht, muss das Finanzamt Sie nicht auf die Möglichkeit der Verböserung hinweisen. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, ist es ratsam zunächst Kontakt zu einem Experten aufzunehmen, der Ihren Steuerbescheid vorher genau prüft.

  • Die Frist für einen Einspruch beim Finanzamt beträgt einen Monat.
  • Einspruch können sie bei Ihrem Finanzamt inzwischen häufig auch Online(z. B. über ElsterOnline) erheben.
  • Der Großteil der Einsprüche gegen das Finanzamt hat Erfolg.

Sie glauben Ihr Steuerbescheid ist fehlerhaft? Unsere Steuerberater*innen prüfen Ihren Steuerbescheid und unterstützen Sie dabei, erfolgreich Einspruch einzulegen. Falls Sie weitergehende Fragen zu diesem Thema haben, können Sie hier eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles beantragen.

Einspruch Bußgeldbescheid

Ein Bußgeld Bescheid wird immer dann erlassen, wenn Ihnen vorgeworfen wird eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben. Sind Sie zum Beispiel aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt worden oder halten Sie im Parkverbot, erlässt die zuständige Behörde einen Bußgeldbescheid.

PRAXIS-TIPP:


Ihnen droht ein Fahrverbot? Wie dieses Umgehen können erfahren Sie in unserem Ratgeber Fahrverbot umgehen.

Sind Sie der Meinung, dass der Gegen Sie eingelegte Bußgeldbescheid fehlerhaft ist, können Sie hiergegen Einspruch erheben. Ein Einspruch kommt weiterhin in Betracht, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb von 3 Monaten nach dem Verstoß den Bußgeldbescheid Versand hat. In diesem Fall ist der Anspruch der Behörde gegen Sie in der Regel verjährt. Haben Sie jedoch bereits den geforderten Betrag bezahlt, können Sie die diesen nicht zurückfordern.

Die Einspruchsfrist gegen den Bußgeldbescheid beträgt 14 Tage, wollen Sie also Einspruch gegen den Beschied erheben sollten Sie zügig handeln. Weiterhin ist es sinnvoll ihren Einspruch per Einschreiben zu verschicken um später die Wahrung der Frist beweisen zu können.

Ob es sinnvoll ist Einspruch zu erheben oder nicht, hängt vom Einzelfall ab. Eine Pauschale Einschätzung ist für einen juristischen Laien häufig schwierig oder gar unmöglich. Hier empfiehlt es sich, Kontakt zu eine*r Anwält*in aufzunehmen und eine kostenlose Ersteinschätzung zu erhalten.

Rundfunkbeitrag

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkgesellschaften finanzieren sich über den Rundfunkbeitrag (ehemals "GEZ"). Stellen Sie fest, dass die Beitragsrechnung für Ihren Rundfunkbeitrag fehlerhaft oder unberechtigt ist, können Sie hiergegen Widerspruch erheben.

Gründe hierfür sind unter anderem:

  • Sie waren in dem betreffenden Zeitraum nicht anmeldepflichtig.
  • Für den geforderten Zeitraum waren Sie von der Rundfunkbeitragspflicht befreit.
  • Ihnen wurde eine vom Beitragsservice bewilligte Ermäßigung des Rundfunkbeitrages nicht erlassen.
  • Sie haben für die betreffende Wohnung in dem betreffenden Zeitraum bereits den Rundfunkbeitrag bezahlt.

Die Frist, um den Widerspruch zu erheben, beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Festsetzungsbescheids an den Beitragszahler. Der Festsetzungsbescheid ist das Schreiben der Behörde, in dem die Forderung Ihnen gegenüber bekannt gegeben wird. Sie Glauben, Ihre Rundfunkbeitragsrechnung ist fehlerhaft oder unberechtigt? Hier erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles.

Widerspruch Hartz IV Bescheid

Sie wollen gegen einen für Sie ungünstigen Hartz-4 Bescheid vorgehen? In einem solchen Fall sollten Sie Widerspruch erheben. Verweigert das Jobcenter Ihnen zustehende Gelder oder fordert diese gar zurück, können Sie mit einem erfolgreichen Widerspruch eine Korrektur des Bescheids erreichen.

  • Gut die Hälfte aller Hartz IV Bescheide sind fehlerhaft.
  • Sie können gegen einen bewilligenden oder ablehnenden Bescheid immer vorgehen, solange dieser für Sie direkte Auswirkungen hat.
  • Wollen Sie ein*e Anwält*in beauftragen, können Sie die Kosten über die Beratungshilfe abrechnen.
  • Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat.

Mehr Informationen rund um das Thema Widerspruch gegen den Hartz-IV Bescheid finden sie in unseren Ratgeber.

Widerspruch Versorgungsamt

Menschen, die körperlich oder psychisch eingeschränkt sind, können beim Versorgungsamt Unterstützung beantragen. Häufig gestaltet es sich jedoch schwierig, die Ihnen zustehende Unterstützung auch zu erhalten.

Hat das Versorgungsamt Ihnen keine Schwerbehinderung anerkannt, ihren Grad der Behinderung aus Ihrer Sicht falsch festgesetzt oder Ihr Merkzeichen nicht bewilligt, sollten Sie hiergegen Widerspruch einlegen. Da es hier jedoch viele juristische Fallstricke gibt und die einzelnen Unterstützungsmöglichkeiten und Ihre Voraussetzungen für den Laien kaum überschaubar sind, empfehlen wir Ihnen ein*e unserer Anwält*innen zu kontaktieren. Bei uns finden Sie schnell und unkompliziert ein*e spezialisiert*e Anwält*in, der sich Ihrer Sache annimmt und Ihre Ansprüche durchsetzt. Die Ersteinschätzung Ihres Falles ist sogar kostenlos.

Widerspruch gegen fehlerhaften BAföG-Bescheid

Das BAföG ermöglicht es vielen Studierenden und Schüler*innen, Ihre Ausbildung und Ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Leider läuft bei der Beantragung der Ausbildungsförderung nicht immer alles glatt. So kommt es häufig vor, dass Bescheide Fehler enthalten und die Fördersumme falsch berechnet wird. Grund hierfür ist, dass die Ämter Jahr für Jahr eine kaum zu bewältigende Zahl an Anträgen bearbeiten müssen, unterfinanziert und stark überlastet sind. Wollen Sie also gegen einen fehlerhaften BAföG-Bescheid vorgehen, sollten Sie zunächst Widerspruch erheben. Bei uns können Sie Ihren BAföG-Bescheid kostenlos prüfen lassen.

Bildungseinrichtungen

Sie haben einen Ablehnungsbescheid für den Kitaplatz Ihres Kindes bekommen, Ihrem Kind wird der Zugang zu einer Förderschule verwehrt oder Sie haben keinen Studienplatz erhalten? Erheben Sie Widerspruch und Setzen Sie Ihr Recht oder das Recht Ihres Kindes durch! Wie Sie einen Widerspruch erheben erfahren Sie weiter oben im Ratgeber. Auch hier empfiehlt sich jedoch fast immer einen Anwalt zu kontaktieren. Eine kostenlose Ersteinschätzung erhalten Sie hier.

Widerspruch im Arbeitsverhältnis

Abmahnung

Im Arbeitsverhältnis kann es vorkommen, dass Ihr*e Arbeitgeber*in für Sie ungünstige Entscheidungen trifft, oder Maßnahmen vornimmt, mit denen Sie nicht einverstanden sind. Weiterhin kann bei einem Fehlverhalten eine Abmahnung ausgesprochen werden. Verstoßen Sie etwa gegen eine Pflicht aus Ihrem Arbeitsvertrag, kann Ihr*e Arbeitgeber*in Sie dafür abmahnen.

Eine Abmahnung sollten Sie sehr ernst nehmen, denn diese stellt häufig eine Art „gelbe Karte“ dar. Kommen Sie etwa häufig zu spät zur Arbeit und Ihr*e Arbeitgeber*in hat Sie bereits abgemahnt, kann er*sie eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung mit diesem Fehlverhalten begründen. Ist die Abmahnung gegen Sie zu Unrecht ergangen, sollten sie also widersprechen, um bei einem eventuell folgenden zutreffenden Verstoß nicht direkt gekündigt werden zu können. Bei uns können Sie Ihre Abmahnung prüfen lassen.

Abmahnung erhalten? So gehen Sie vor:

  • Überprüfung der Abmahnung auf inhaltliche und formelle Fehler
  • Sicherung von Beweisen (z.B. bei den Kolleg*innen)
  • Widerspruch einlegen

RECHTS-TIPP:


Eine wirksame Abmahnung unterliegt aufgrund Ihrer Bedeutung für die verhaltensbedingte Kündigung strengen formellen und inhaltlichen Voraussetzungen. Unabhängig von der Frage, ob ihnen tatsächlich ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist, sollten Sie die Abmahnung auch immer auf diese Aspekte hin überprüfen. Sind etwa nicht alle notwendigen Bestandteile einer Abmahnung in dem Schreiben enthalten oder ist die Pflichtverletzung nicht genau beschrieben, kann die Abmahnung auch aus diesem Grund unwirksam sein.

Kündigung

Sie haben bereits eine Kündigung erhalten? In diesem Fall können Sie Klage erheben. Grundsätzlich haben Sie dafür 3 Wochen Zeit. Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Kündigung ungerechtfertigt oder fehlerhaft ist. Wie Sie gegen eine Kündigung vorgehen, erfahren Sie in unserem Ratgeber Kündigung des Arbeitsvertrages erhalten?

Arbeitszeugnis

Sind Sie mit der Beurteilung in Ihrem Arbeitszeugnis unzufrieden, sollten Sie zunächst versuchen mit Ihr*er Arbeitgeber*in reden und ihm*ihr Ihre Änderungswünsche vorlegen. Da es für Lai*innen jedoch praktisch unmöglich ist, den Inhalt eines Arbeitszeugnisses zu verstehen und die Formulierungen nachzuvollziehen, ist es unbedingt ratsam ein*e Anwält*in zu konsultieren. Bei uns können Sie Ihr Arbeitszeugnis prüfen lassen. Bringt dies nicht den gewünschten Erfolg, können Sie Widerspruch gegen das Arbeitszeugnis einlegen. Sollte der Widerspruch ebenfalls nicht erfolgreich sein, können Sie als letztes Mittel Klage einreichen.

Sollten Sie noch kein Zeugnis erhalten haben und von sich aus ein Zeugnis vorlegen wollen – was häufig zu einem wohlwollenderen Zeugnis führt – können Sie hier Ihr Arbeitszeugnis erstellen lassen oder Zwischenzeugnis erstellen lassen.

Betriebsübergang

Bei einem Betriebsübergang geht der Betrieb auf ein*e neu*e Eigentümer*in über. Im Falle eines Betriebsübergangs können Arbeitgeber*innen diesem widersprechen. Widerspricht der*die Arbeitnehmer*in dem Betriebsübergang führt dies dazu, dass das Arbeitsverhältnis mit dem*der alten Arbeitgeber*in fortbesteht. Dem*der alten Arbeitgeber*in ist es allerdings regelmäßig gar nicht möglich, Sie weiterzubeschäftigen. Er*Sie kann Ihnen aus diesem Grund meistens betriebsbedingt kündigen. Ein Widerspruch ist deshalb außerordentlich riskant und sie sollten diesen nur nach Rücksprache mit eine*r Anwält*in erheben. Bei uns erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung.

Widerspruch gegen Kassen und Versicherungen

Rentenversicherung

Fast jeder dritte Rentenbescheid ist fehlerhaft. Haben Sie das Gefühl, ihnen steht mehr Geld zu, da beispielsweise etwas übersehen oder nicht beachtet worden ist, können Sie Widerspruch einlegen.

Die Frist zur Einlegung des Widerspruches beträgt in der Regel einen Monat. Ein Widerspruch ist zwar formlos und kostenlos möglich, die Erfolgschancen steigen jedoch, wenn sie ein*e Anwält*in konsultieren. Denn dies*e bietet Ihnen die nötige Expertise für einen erfolgreichen Widerspruch, kennt die Rechtslage, hat eine hohe Durchsetzungskraft und unterstützt Sie in allen notwendigen Punkten. Hier können Sie Ihren Rentenbescheid von eine*r Anwält*in prüfen lassen oder erhalten hier eine unverbindliche, kostenlose Ersteinschätzung zu Ihren Fragen.

Krankenkasse

Lehnt die Krankenkasse Ihren Antrag auf Kostenübernahme ab, können Sie hiergegen Widerspruch einlegen. Grundsätzlich haben krankenversicherte einen Anspruch auf die Übernahme aller medizinisch notwendigen Behandlungskosten. Lehnt die Krankenkasse zum Beispiel die Versorgung mit für Sie notwendigen Hilfsmitteln ab, verweigert die Bezahlung von Krankengeld oder lehnt die Kostenübernahme Ihrer Reha ab, müssen Sie dies nicht auf sich sitzen lassen.

Sie können in der Regel 4 Wochen gegen einen abgelehnten Antrag vorgehen. Fehlt bei der Ablehnung eine Rechtsbelehrung, haben sie dafür sogar ein Jahr Zeit. Eine Anleitung, wie genau Sie bei einem Widerspruch vorgehen, finden Sie weiter oben in unserem Ratgeber. Damit Ihr Widerspruch gegen die AOK & Co. gelingt, können Sie sich an unserem kostenlosen Muster für Ihr Widerspruchsschreiben orientieren. In der Begründung sollten sie möglichst detailliert und umfangreich darlegen, warum die abgelehnte Behandlung für Sie medizinisch notwendig ist. Da dies für Lai*innen nur sehr schwer möglich ist, ist bei wichtigen Behandlungen sinnvoll, den Rat eine*r Expert*in hinzuzuziehen. Bei uns erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung.

Pflegegrad

Pflegebedürftige erhalten leider häufig nicht den Pflegegrad, der ihnen zusteht. Hat Ihnen die Pflegekasse einen zu geringen Pflegegrad genehmigt oder lehnt gar die Anerkennung auf Pflegebedürftigkeit ab, können Sie hiergegen Widerspruch einlegen.

Den Widerspruch müssen Sie grundsätzlich innerhalb von 4 Wochen erheben. Wie Sie einen Widerspruch erfolgreich erheben, erfahren Sie oben im Ratgeber. Bevor Sie den Widerspruch erheben, sollten Sie das Gutachten genau analysieren um zu verstehen, warum Ihr Pflegegrad nicht wie gewünscht anerkannt worden ist. Finden Sie irgendwelche Fehleinschätzungen oder hat das Gutachten gewisse Umstände nicht berücksichtigt, Sie die Begründung Ihres Widerspruches auf diese Fehler stützen. Es empfiehlt sich die Unterstützung durch ein*e Rechtsanwält*in einzuholen, denn häufig kennt dies*e die Rechtslage, kann weiter Punkte aufdecken und hat eine hohe Durchsetzungskraft gegenüber der Pflegekasse. Hier können Sie unverbindlich eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles einholen.

Versicherung

Wenn die Versicherung zum Beispiel Ihren Antrag auf Kostenübernahme ablehnt, können Sie hiergegen Widerspruch einlegen. Zuvor sollten Sie jedoch genau prüfen, warum die Versicherung nicht gezahlt hat. Ist Ihr Schaden nicht durch die Versicherungspolice gedeckt oder haben Sie vielleicht eindeutig eine Obliegenheit nicht beachtet? In diesem Fall hilft Ihnen auch der Widerspruch nicht weiter.

Legen Sie Widerspruch ein, wird die Versicherung Ihren Fall erneut prüfen. Haben Sie Ihren Schaden einfach nicht ausreichend belegt, können Sie dies nun nachholen. Weitere nützliche Informationen zu diesem Thema erhalten Sie in unserem Ratgeber Versicherung zahlt nicht - Ansprüche prüfen lassen. Alternativ können Sie hier zu speziellen Fragen eine kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung erhalten.

Widerspruch gegen Forderungen

Rechnung und Forderung

Erhalten Sie von einem Unternehmen eine Rechnung die zu hoch oder gar falsch ist, haben Sie verschiedene Optionen. Eine Möglichkeit ist es, unverzüglich Widerspruch einzulegen. Der sofortige Widerspruch ist aus mehreren Gründen sinnvoll. Zum einen ist sich das Unternehmen, von dem die Rechnung kommt, in der Regel der Fehlerhaftigkeit nicht bewusst. Ignorieren Sie die Rechnung einfach, weiß das Unternehmen nicht, warum Sie nicht bezahlen. Dies kann dazu führen, dass weitere Kosten verursachende Schritte gegen Sie eingeleitet werden. Weiterhin gilt die Forderung nach einem Widerspruch als bestritten, von dem Unternehmen eingeschaltete Inkassobüros werden in der Regel nun nicht mehr versuchen die Forderung gegen Sie durchzusetzen.

Alternativ haben Sie die Möglichkeit Klage zu erheben und feststellen zu lassen, dass die Forderung nicht besteht.

Wenn Sie Unterstützung beim Umgang mit einer Rechnung oder Forderung benötigen, können Sie hier eine kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung erhalten.

PRAXIS-TIPP:


Ein seriöses Unternehmen würde in der Regel nie ein Inkassobüro beauftragen, dass Aufträge zu bestrittenen Forderungen annimmt. Sollte das Unternehmen trotz bestrittener Forderung über ein Inkassounternehmen gegen Sie vorgehen, können Sie dem Unternehmen nicht trauen. In einem solchen Fall sollten Sie sofort ein*e Anwält*in einschalten.

Bestrittene Forderungen dürfen weiterhin nicht an die Schufa gemeldet werden. Falls dies doch geschieht, können Sie mit ihrem Widerspruch als Beweis eine Löschung der eingetragenen Forderung erreichen. Aus diesen Gründen sollten Sie den Widerspruch auch immer schriftlich und per Einschreiben erheben, damit Sie später keine Probleme haben zu Beweisen, dass Sie diesen erhoben haben und dies auch fristgemäß geschehen ist.

Eine gesetzliche Frist für den Widerspruch gegen eine Rechnung besteht nicht, es gelten die im Vertrag vereinbarten Fristen. Häufig finden Sie diese in den AGB des Unternehmens.

Gerichtlicher Mahnbescheid

Erhalten Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid, sollten Sie sofort handeln. Denn wenn Sie einen Mahnbescheid ignorieren, riskieren Sie, dass gegen Sie rechtliche Schritte wie die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden.

Die Frist um Widerspruch zu erheben beträgt 2 Wochen. Für den Widerspruch reicht es aus, den beigefügten Vordruck des Amtsgerichts auszufüllen. Eine Begründung ist in der Regel nicht notwendig, da das Gericht diesen nicht prüft. Hier können Sie eine kostenlose Ersteinschätzung anfordern.

Inkasso

Für einen Widerspruch gegen ein Inkassobüro gilt dieselbe Vorgehensweise und Frist wie bei einem gerichtlichen Mahnbescheid.

Ist die Forderungen gegen Sie berechtigt, sollten sie diese begleichen. Fordert das Inkassobüro übertrieben hohe Gebühren, sollten Sie zunächst lediglich die Forderung begleichen und die Gebühren nicht zahlen. Dies sollten Sie in ihrem Widerspruch begründen. Häufig lässt sich in einem solchen Fall jedoch der Gang vor Gericht nicht vermeiden, weshalb es ratsam ist, ein*e Anwält*in einzuschalten. Wir helfen Ihnen, Ihre Inkassoforderung abzuwehren.

Private Parkplatzkontrolle

Auch gegen einen privates Knöllchen ( z.B. von Park Control) können Sie Widerspruch einlegen. Ihr Widerspruch hat vor allem Aussicht auf Erfolg, wenn

  • Das Schild mit den Parkregelungen versteckt ist.
  • Die Geschäftsbedingungen so kleingeschrieben sind, dass sie im Vorbeifahren nicht lesbar sind und eine Vertragsstrafe somit nicht Bestandteil des Parkvertrages wird.
  • Auf dem Schild Hinweise über die Folgen (z.B. einer Parkzeitüberschreitung) fehlen.
  • Die Vertragsstrafe mehr als das doppelte der städtischen Gebühr beträgt.

Ob Ihr Widerspruch Aussicht auf Erfolg hat, lässt sich grundsätzlich jedoch nur im Einzelfall klären. Hier erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung

Lastschriftmandat

Das SEPA Lastschriftmandat erlaubt es, Forderungen des*der Kontoinhaber*in abzubuchen. Dabei kann es sich um eine regelmäßige oder auch einmalige Abbuchung handeln.

Der Widerruf der Einzugsermächtigung ist ohne Begründung möglich. Der Widerruf einer einzelnen SEPA Lastschrift ist grundsätzlich nur durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt. Ein wichtiger Grund liegt etwa vor, wenn Ihr Konto durch eine unrechtmäßige Abbuchung belastet wird, obwohl Sie keine Einzugsermächtigung erteilt haben oder die Forderung des Unternehmens nicht berechtigt ist. Weiterhin können Sie den Widerspruch geltend machen, wenn Sie sich ein Leistungsverweigerungsrecht erhalten wollen da sie beispielsweise noch keine Gegenleistung erhalten haben.

Haben Sie dem Unternehmen, das den fehlerhaften Betrag von Ihrem Konto abgebucht hat ein SEPA Lastschrift Mandat erteilt, beträgt die Frist um Widerspruch einzulegen in der Regel 8 Wochen. Haben Sie dem Unternehmen das den Betrag von Ihrem Konto abgebucht hat kein Lastschriftmandat erteilt, verlängert sich die Frist auf 13 Monate. Widersprechen Sie dem SEPA-Mandat fristgemäß, muss die Bank Ihnen den Betrag wieder auf Ihr Konto gutschreiben. Konnten Sie sich nicht mit dem Unternehmen einigen und wurde gegen Sie ein Mahnverfahren eingeleitet oder haben Sie sonstige Fragen, sollten Sie einen Anwalt kontaktieren. Dieser kann Sie bei der richtigen Vorgehensweise beraten und hilft Ihnen Fehler zu vermeiden.

Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen!

Mietrecht

Kündigung

Wird das Mietverhältnis durch den Vermieter gekündigt, können Sie Widersprechen.

Begründet ist der Widerspruch gegen eine ordentliche Kündigung aber nur dann, wenn die Kündigung eine soziale Härte darstellt und die Interessen des*der Vermieter*in Ihre Interessen des*der Mieter*in nicht überwiegt.

Im Mietverhältnis kann es auch passieren, dass ihnen fristlos also "außerordentlich" gekündigt wird. Eine fristlose Kündigung ist grundsätzlich nur aus wichtigen Grund zulässig. Dies können zum Beispiel ein Zahlungsrückstand der Miete, eine erhebliche Belästigung der Hausmitbewohner oder eine vertragswidrige Nutzung der Immobilie sein.

Auch gegen eine fristlose Kündigung können Sie Widerspruch einlegen. Wurden Sie etwa zuvor nicht gemahnt oder fehlt der fristlosen Kündigung eine konkrete Begründung, stehen Ihre Chancen auf Erfolg bei einem Widerspruch gut. Mehr hierzu erfahren Sie in unserem Ratgeber Fristlose Kündigung, eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles erhalten Sie hier

Sie haben eine Eigenbedarfskündigung erhalten? Bei uns können Sie die Eigenbedarfskündigung prüfen lassen und abwehren.

Mietkosten- und Nebenkostenerhöhung

Gegen eine Mietkostenerhöhung gehen Mieter*innen häufig vor, insbesondere wenn

  • diese früher als 15 Monate nach Einzug gefordert wird und die Gesamtmiete danach über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.
  • die Miete in 3 Jahren um mehr als 20 % angehoben wird. In einigen Bundesländern und Städten ist ein Widerspruch sogar schon bei einer geringeren Mieterhöhung möglich.

Bei uns erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung, ob Ihre Mietkostenerhöhung rechtens ist und Ihr Widerspruch Aussicht auf Erfolg hat.

Auch die Erhöhung der Nebenkosten kann unzulässig sein. Sind Sie der Meinung, dass Ihre Nebenkosten zu hoch sind können Sie bei uns Ihre Nebenkostenabrechnung prüfen lassen.

Markenrecht

Wenn eine Marke beim DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) oder einem anderen Patentamt eingetragen wird, kann hiergegen Widerspruch durch den Inhaber einer älteren Marke eingetragen werden.

  • Die Frist um der Eintragung der Marke zu widersprechen beträgt 3 Monate nach Veröffentlichung
  • Der Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke ist erfolgreich, wenn absolute Schutzhindernisse wie etwa eine Verwechslungsgefahr mit der älteren Marke bestehen.
  • Für den Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke fällt eine Widerspruchsgebühr von 250 Euro an.

In solch wichtigen Fällen empfiehlt sich eine frühzeitige Einschätzung und Vertretung durch einen spezialisiert*e Anwält*in. Sie wollen Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke erheben, haben Fragen oder benötigen Unterstützung? Hier erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung.

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Häufige Fragen

Wie funktioniert die kostenlose Ersteinschätzung?

Nach Schilderung Ihres Anliegens, meldet sich innerhalb weniger Stunden  einer*eine unserer Anwält*innen bei Ihnen und, soweit im Einzelfall möglich, erhalten Sie eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.

Wie ist der Ablauf nach der kostenlosen Ersteinschätzung?

Bei weiterem Handlungsbedarf erhalten Sie von Ihrem*Ihrer Anwält*in ein individuelles unverbindliches Festpreisangebot. Sie können dann in Ruhe entscheiden, ob Sie das Angebot annehmen möchten. Dabei fallen für Sie keine Kosten an.

Was ist der Unterschied zwischen einer kostenlosen Ersteinschätzung und einer kostenpflichtigen Rechtsberatung?

Eine Ersteinschätzung kann als Orientierungshilfe dienen. Sie erfahren hier gegebenenfalls, ob Ihr Anliegen Aussichten auf Erfolg hat, welche nächsten Schritte bzw. welcher Aufwand in Ihrem Fall notwendig wäre, oder welche Möglichkeiten Sie haben weiter vorzugehen.

Bitte beachten Sie, dass in manchen Fällen eine Ersteinschätzung nicht erfolgt, zum Beispiel wenn eine solche mit einer umfangreichen Prüfung verbunden wäre.

Im Gegensatz zu einer kostenlosen Ersteinschätzung stellt eine Rechtsberatung eine fundierte und umfassende rechtssichere Beratung dar, welche auf alle relevanten Aspekt eingeht und eine umfangreiche Prüfung Ihres Anliegens beinhaltet. Diese Rechtsberatung muss auch als solche vergütet werden, jedoch nur, wenn Sie das unverbindliche Beratungsangebot annehmen.

Im Rahmen der Ersteinschätzung erhalten Sie deshalb auch ein Angebot für eine abschließende Rechtsberatung.

Welche Kosten entstehen?

Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Der Preis für die abschließende Rechtsberatung wird individuell im unverbindlichen Angebot angegeben. Kosten entstehen für Sie also immer erst, wenn Sie nach der Ersteinschätzung das individuelle, anwaltliche Festpreisangebot annehmen.

Wer kann meine Anfrage bzw. meine Dokumente lesen? (Wird meine Anfrage öffentlich sichtbar sein?)

Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist Ihre Anfrage zu keiner Zeit öffentlich einsehbar und lediglich die für die Bearbeitung infrage kommenden Rechtsanwält*innen können die Anfrage einsehen. Die Übersendung Ihrer Daten erfolgt sicher und verschlüsselt. Unsere Server, auf denen die Daten gespeichert sind stehen, ausschließlich in Deutschland. Bitte beachten Sie darüber hinaus unsere Datenschutzerklärung.

Sie haben keine kostenlose Ersteinschätzung erhalten?

Bitte beachten Sie, dass in Einzelfällen eine Ersteinschätzung nicht möglich ist, da diese Beispielsweise einer umfangreichen Prüfung bedarf, welche nicht im kostenlosen Rahmen möglich ist.

Wann erhalte ich die Ersteinschätzung?

Die Ersteinschätzungen auf Ihre Anfrage erhalten Sie in der Regel bereits nach wenigen Stunden. Der*die Anwält*in teilt Ihnen im Preisangebot auch die für Ihre Anfrage benötigte Bearbeitungszeit mit, sodass Sie sicher sein können, dass Ihr Auftrag innerhalb der vereinbarten Frist bearbeitet wird. Sollte Ihre Anfrage sehr zeitkritisch sein, vermerken Sie dies bitte gleich beim Einstellen Ihrer Anfrage, sodass der*die Anwält*in hierauf entsprechend reagieren kann. Vielen Dank.

 

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  1. Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung
  2. Unverbindliches Festpreisangebot
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