Arbeitnehmer
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Ordemann,
ich schildere Ihnen eben den Sachverhalt, damit Sie mir meine Fragen beantworten können.
Ich habe zwei voll Renter in meiner Spedition beschäftigt. Diese erhalten jeden Monat 850,00 € netto + Spesen und Zulagen. Beide teilen sich ein Fahrzeug, somit fährt der eine 4 Wochen Vollzeit und hat dann Vier Wochen frei und in den vier Wochen fährt der andere.
Stehen den o.g. Arbeitnehmern noch Urlaub zu ?
Desweiteren haben die o.g. Mitarbeiter andere Kündigungsfristen, darf ich die o.g. Angestellten überhaupt so beschäftigen ?
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
D.D.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wie folgt zu beantworten ist:
1. Für Rentner, die die die Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht haben, besteht keine Einschränkung des Hinzuverdienstes. Sie können diese Rentner genau so beschäftigen wie "normale" Arbeitnehmer. Das Arbeitsverhältnis unterliegt dann aber auch der Sozialversicherungspflicht, wobei hier bei Rentnern einige Besonderheiten gelten.
Falls aber eine Rente VOR Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen wird, dürfen Rentner nicht unbegrenzt hinzuverdienen (z.B. vorzeitiger Ruhestand für langjährig Versicherte, Altersrente wegen Schwerbehinderung oder Erwerbsminderung, Altersrente nach Altersteilzeit). In diesen Fällen gelten bestimmte Hinzuverdienstgrenzen.
2. Für Altersrentner, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, geltend sämtliche arbeitsrechtlichen Regelungen wie u.a. auch das Bundesurlaubsgesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz und das Kündigungsschutzgesetz.
Damit haben die Rentner auch einen Urlaubsanspruch. Dieser beträgt nach dem Bundesurlaubsgesetz mindestens 24 Werktage im Jahr. Bezogen auf eine 6 Tage-Woche von montags bis samstags würde dies einem Anspruch von 4 Wochen Urlaub entsprechen bei einer Vollzeitbeschäftigung. Da die beiden Rentner monatsweise im Wechsel tätig sind, würden sie (anteilig) nur den hälftigen Urlaubsanspruch erwerben.
Sollten die anderen Arbeitnehmer in Ihrem Unternehmen einen höheren vertraglichen Urlaubsanspruch von z.B. 30 Tagen im Jahr haben, könnten die Rentner auch verlangen, insoweit nicht schlechter gestellt zu werden als die übrigen Arbeitnehmer in Ihrem Betrieb. Dann würde sich der Urlaubsanspruch anteilig entsprechend erhöhen.
3. Wegen der Kündigungsfristen können Sie grundsätzlich differenzieren. Sie sind nicht verpflichtet, für die Rentner dieselben Kündigungsfristen zu vereinbaren wie für die anderen Arbeitnehmer. Allerdings sind die Mindestkündigungsfristen, die das Gesetz in § 622 BGB vorschreibt, auch für Rentner zu beachten. Danach beträgt die Kündigungsfrist nach Ablauf der Probezeit in den ersten 2 Jahren der Beschäftigung 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Besteht das Arbeitsverhältnis mindestens 2 Jahre, erhöht sich die Frist auf 1 Monat zum Monatsende und nach mindestens 5-jähriger Beschäftigung auf 2 Monate zum Monatsende.
Falls Sie noch Fragen haben, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich werde Ihre Frage prüfen und spätestens morgen Vormittag darauf zurück kommen.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin