Anwaltskosten
Beantwortet von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle in unter 2 Stunden
Fragestellung
Meine Mutter wollte im Jahre 2015 ein Grundstück verkaufen und hat dafür einen Makler eingeschaltet. Der hat zwei Käufer vermittelt, die das Grundstück gemeinschaftlich erwerben wollten. der eine hat bezahlt, der andere stellte sich als Betrüger heraus und konnte die Kaufsumme nicht aufbringen. Der bereits auf Betreiben der Maklerfirma geschlossene notarielle Vertrag musste zurück abgewickelt werden. Außerdem verlangte die Maklerfirma eine Provision für eine Vermittlung, die ja nicht zustande kam. wohl in der Hoffnung, daß meine betagte Mutter eingeschüchtert würde. Daher musste ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden. der gegnerische Rechtsanwalt hat dann seine Klage zurückgezogen. Wer bezahlt nun die angefallenen Anwaltskosten meiner Mutter?
Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
bei einer Klagrücknahme der Gegenseite trägt die Gegenseite nach § 269 ZPO die gesamten Kosten, auch die gerichtlichen Rechtsanwaltskosten Ihrer Mutter.
Aber diese Kostentragung und die Kostenfestsetzung muss bei Gericht auch beantragt werden.
Das Gericht stellt dann fest, dass die Klägerseite die Kosten zu tragen hat.
Die Kosten müssen dann im Kostenfestsetzungsverfahren beim Gericht geltend gemacht werden.
Alle außergerichtliche Kosten Ihrer Mutter sind davon aber nicht umfasst.
Diese Kosten müsste Ihre Mutter gesondert geltend machen und notfalls auch einklagen.
Wenn es - wie Sie schildern - ein betrügerisches Verhalten der Gegenseite gewesen ist (das kann ich hier natürlich nicht prüfen, unterstelle nun aber Ihre Angaben), ergibt sich der Anspruch Ihrer Mutter aus § 823 BGB i.V.m. § 263 StGB.
Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Die Klage ist beim Amtsgericht oder Landgericht (mit Anwaltszwang) einzureichen, je nachdem, in welcher Höhe die Forderung geltend gemacht wird - über 5.000 € ist es das Landgericht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle