Allgemein besteht eine Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheides für den festzustellenden Verlust. Daher besteht in der Folge keine Bindungswirkung, wenn gar kein Einkommensteuerbescheid erlassen worden ist.

Die Verlustfeststellung erfolgt dann anhand der nachträglich eingereichten Unterlagen.

Wenn für die betreffenden Jahre keine steuerpflichtigen positiven Einkünfte vorliegen, besteht keine gesetzliche Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.

Es besteht jedoch eine Erklärungspflicht der Angaben zur Verlustfeststellung. Sollten demnach nur z.B beruflich veranlasste Ausbildungskosten entstanden sein, müssen die zur Feststellung des Verlustes notwendigen Angaben gemacht werden.

Diese Angaben können innerhalb von 7 Jahren nachgeholt werden. Hierzu sollte insbesondere bei größeren Ausbildungs- oder Studienkosten ein Antrag auf Verlustfeststellung beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Nach derzeitiger Lage, werden die Finanzämter den Antrag ablehnen. Dagegen ist jedoch aufgrund laufender Verfahren vor dem Bundesfinanzhof bzw. dem Bundesverfassungsgericht der Einspruch einzulegen.

Bei positiver Entscheidung, können diese Verluste dann mit späteren Einkünften verrechnet werden und dementsprechend ist eine Steuererstattung möglich.