Künftige Transparenz für die Finanzverwaltung über Transaktionen mit Kryptowährungen gesetzlich ab 1.1.2026 geregelt.

Anleger, die mit Kryptowährungen steuerpflichtige Einkünfte erzielen, sollten diese dringend vollständig erklären, um nicht steuerstrafrechtlich verfolgt zu werden. Falls erforderlich, kann unter engen Voraussetzungen noch kurzfristig eine strafbefreiende Selbstanzeige für die Vergangenheit abgegeben werden.

Hintergrund

Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten können, je nach den Umständen des Einzelfalls zu Einkünften aus allen Einkunftsarten führen und damit der Einkommensteuer, ggf. auch der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer unterliegen. In Betracht kommen insbesondere Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) oder sonstige Einkünfte (§ 22 Nummer 3 EStG).

Einzelheiten regelt ein umfassendes Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF-Schreiben) vom 6. März 2025. So kann beispielsweise der An- und Verkauf sowie der Tausch von Kryptowerten im Privatvermögen innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist zu steuerpflichtigen Gewinnen führen, die in der Steuererklärung anzugeben sind. Falls in der Vergangenheit die Erklärungspflicht von betroffenen Steuerpflichtigen (evtl. in Unkenntnis der Rechtslage) unterlassen oder vergessen wurde, sollte jetzt gehandelt werden.

Das „Gesetz über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen (Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz - KStTG)“ ist zum 1.1.2026 in Kraft getreten und setzt eine EU-Richtlinie (DAC8) in deutsches Recht um. Das Gesetz macht Krypto-Transaktionen in Deutschland und auch EU-weit für das Finanzamt transparent, es verpflichtet Anbieter zu umfassenden Meldungen an die Finanzbehörde und soll Steuerhinterziehung vermeiden.

Die inländischen Kryptowerte-Dienstleister und Kryptowerte-Betreiber müssen als Anbieter im ersten Schritt von den Nutzern im Wege einer Selbstauskunft umfangreiche Informationen einholen, z. B. Name, Vorname oder Firma, Anschrift, Steuer-Id-Nr., Geburtsdatum.

Die Anbieter haben dann umfassende Meldepflichten bezüglich der Nutzer an das Bundeszentralamt für Steuern für das jeweilige Kalenderjahr. Neben den erhobenen Daten der Nutzer werden beginnend ab 2026 bis zum 31.07. des Folgejahres sämtliche Transaktionen mit Kryptowerten eines Jahres gemeldet. Dabei kann es sich z. B. um Kauf, Verkauf, Staking oder Lending von Kryptowerten handeln.

Das Bundeszentralamt wird die Daten an die Landesfinanzbehörden und damit im Ergebnis auch an die Finanzämter weiterleiten. Die gesammelten Daten werden – falls relevant – auch zwischen den EU-Staaten ausgetauscht.

Für Anleger bedeutet diese Meldepflicht eine erhöhte Transparenz bei ihrem zuständigen Finanzamt über bestehende Kryptowerte und die jeweils erfolgten Transaktionen. Bei Unsicherheiten über die zutreffende Besteuerung empfiehlt es sich, steuerlichen Rat einzuholen. Falls in der Vergangenheit steuerpflichtige Vorgänge mit Kryptowerten nicht in der Steuererklärung angegeben wurden, kann unter engen Voraussetzungen ggf. auch noch eine strafbefreiende Selbstanzeige abgegeben werden.