<p>H&auml;ufig wird bei dem Abschluss eines notariellen Kaufvertrages am Ende eine Maklerklausel in dem Vertrag aufgenommen. Neben dem Kaufpreis muss der K&auml;ufer die Maklercourtage sowie die Grunderwerbsteuer und die Notar- und Grundbuchkosten einkalkulieren. &Auml;rgerlich ist es, wenn aufgrund einer Maklerklausel die Kosten und Steuer h&ouml;her als erwartet ausfallen.</p> <p>So kann eine Maklerklausel mit nachfolgendem Inhalt eine Erh&ouml;hung der Kosten und Steuern bewirken.</p> <p>&quot;Die Beteiligten erkl&auml;ren, dass dieser Vertrag durch Vermittlung des Maklers XY zustande gekommen ist.</p> <p>Nach Angaben der Beteiligten ist der K&auml;ufer verpflichtet, an den vorgenannten Makler eine Vermittlungsprovision in H&ouml;he von 5,95 % des Kaufpreises inkl. Umsatzsteuer gleich EUR 10.000,- zzgl. 1.900,- zu zahlen ohne hierdurch eine Zahlungsverpflichtung des Verk&auml;ufers zu &uuml;bernehmen&ldquo;</p> <p>Mit einer solchen Klausel erh&ouml;ht sich der Vertragswert, was zu einer h&ouml;heren Grunderwerbsteuer und h&ouml;heren Kosten f&uuml;hren kann. Dabei ist es unerheblich ob die Maklerkosten als Betrag oder Prozentgabe angegeben wird.</p> <p>Problematisch ist auch eine Regelung wonach sich der K&auml;ufer wegen der Zahlung der Maklercourtage der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Verm&ouml;gen unterwirft. Eine solche Klausel ist keinesfalls zu akzeptieren.</p> <p>Schlie&szlig;lich soll der Makler in den meisten F&auml;llen eine Abschrift des Kaufvertrages erhalten.</p> <p>Grunds&auml;tzlich hat eine Maklerklausel in einem notariellen Kaufvertrag nichts zu suchen und sollte daher gestrichen werden. Auch hat der Makler keinen Anspruch auf eine Abschrift des Kaufvertrages, da er nicht Vertragspartei ist.</p> <p>Ein Maklervertrag wird gesondert vereinbart, so dass es nicht einer Regelung im Kaufvertrag bedarf.</p> <p>Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn zwischen Verk&auml;ufer und K&auml;ufer eine Vereinbarung getroffen wird, wer in welcher H&ouml;he die Maklerprovision &uuml;bernimmt. Dann ist eine entsprechende Regelung aufzunehmen, die sich aber auch kosten- und steuererh&ouml;hend auswirkt.</p> <p>Im Ergebnis sollten Sie daher eine Maklerklausel in dem notariellen Kaufvertrag nicht akzeptieren auch wenn der Makler hiermit nicht einverstanden sein sollte.</p>