Die Thematik um die Dauer von Gewährleistungen im Bauwesen wurde im Jahr 2018 um einige interessante Faktoren ergänzt. 

Seit dem 01.01.2018 ist in Deutschland nämlich ein neues Bauvertragsrecht in Kraft getreten. Es ist in den §§ 650a bis 650h BGB gere­gelt. Im Folgenden wird die Problematik des neuen Bauvertrages im Verhältnis zur VOB/B erörtert.

Der zuständige Verdingungsausschuss hat es in diesem Zusammenhang noch abgelehnt, die VOB Teil B an das neue Bauvertragsrecht anzupassen, weil er augenscheinlich abwarten will, wie die Rechtsprechung sich mit dem neuen Bauvertragsrecht auseinandersetzt.

Derzeit wird in der Fachliteratur darüber diskutiert, ob angesichts der klaren gesetzlichen Regelung im Bauvertragsrecht Regelungen in der VOB/B Gültigkeit behalten können, da die VOB Teil B lediglich eine allgemeine Geschäftsbedingung ist und unter bestimmten Voraussetzungen der Inhaltskontrolle unterliegt.

Der Gesetzgeber hat die Privilegierung der VOB Teil B, die im § 310 BGB geregelt ist, wonach die Bestimmungen des § 307 Abs. 1 und 2 BGB sowie die §§ 308 und 309 BGB keine Anwendung finden, wenn die VOB/B als Ganzes vereinbart ist, also dann auf Verbindlichkeit nicht überprüft wird.

Da der Gesetzgeber diese Bestimmung nicht geändert hatte, ging man bei dem Abschluss von Bauwerksverträgen davon aus, dass die VOB Teil B als Ganzes vereinbart und hiervon nicht abgewichen wird. 

Das wirkt sich bspw. bei der Gewährleistungsfrist für die Geltendmachung von Mängelrechten aus, die nach der VOB, anders als nach dem BGB, lediglich vier Jah­re beträgt und nicht fünf Jahre.

Wenn also in einem Bauvertrag vom Ver­wender die VOB zugrunde gelegt wird einerseits, andererseits die Verjährungsfrist von vier auf fünf Jahre verlängert wird, dürfte die VOB Teil B nicht mehr als Ganzes vereinbart sein mit der Folge, dass Bestimmungen der Inhaltskontrolle unterliegen.

Dies ist bei der neuen gesetzlichen Regelung hinsichtlich des Anord­nungsrechtes des Auftraggebers nicht ganz unproblematisch. Die Bestimmungen befinden sich in § 650b und § 650c BGB.

Nicht alle Bauvorhaben können ohne Änderungswünsche realisiert werden, weil Planungen oft nicht derart "perfekt" sind, dass sie alle möglichen Optionen berücksichtigen können. Die Anordnungsrechte sind in der VOB Teil B in § 2 ausdrücklich und so geregelt, dass das Bauvorhaben nicht gestört wird.

Die gesetzliche Rege­lung allerdings, die Anwendung findet, wenn eine Inhaltskontrolle der Bestimmungen der VOB/B stattfindet, sieht  anders aus.

Wenn der Besteller bzw. der Bauherr eine Änderung des vereinbarten Werkerfolges oder eine Änderung verlangt, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist, streben die Vertragsparteien zunächst ein Einvernehmen über die Änderung und die in Folge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an.

Der Unternehmer ist in diesem Fall verpflichtet, ein An­gebot über die Mehr- oder Mindervergütung zu erstellen. Kommt innerhalb einer Zeit von 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Unternehmer keine Einigung zustande, kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen und der Unternehmer ist verpflichtet, der Anord­nung nachzukommen, es sei denn, die Ausführung ist ihm unter bestimmten Voraussetzungen nicht zumutbar.

Die Problematik, die hier besteht, ist, dass während der Laufzeit der vier Wochen der Vertrag ohne Änderung weiter Gültigkeit hat. Das bedeutet, dass der Unternehmer verpflichtet ist, die ver­traglich geschuldete Leistung ohne Beachtung der Änderungsanordnung zu erbringen und dann danach, wenn es zur Anordnung kommt, die bis dahin erbrachte Leistung wieder abzubrechen, wenn sich seine erbrachte Leistung auf die vom Bauherrn gewünscht Änderung auswirkt.

Diesen Fall haben wir in der VOB/B nicht, weil dem Bauherrn hier ein sofortiges Anordnungsrecht zusteht und sich Änderungen der Vergütung aus den Vorgaben der VOB/B ergeben.

Die gesetzliche Regelung im Bauvertragsrecht kann deswegen zu einer erheblichen Verzögerung in der Bauabwicklung führen, sodass ein Auftraggeber bzw. Bauherr überlegen muss, welche Variante für ihn zielführender ist, nämlich entweder

a) die Gewährleistungsfrist von fünf Jahren einerseits, oder

b) die Verein­barung der VOB Teil B als Ganzes andererseits - verbunden mit einer Gewährleistung bei Bauwerken von (nur) vier Jahren.