Vertragsgestaltung bei Vermögensnachfolge (Familienpool)
Fragestellung
Im Zuge meiner Vermögensnachfolge möchte ich (R) eine vermögensverwaltende GbR (Familienpool) etablieren.
Mit meinem Sohn M zusammen existiert bereits seit 10 Jahren eine GbR, allerdings ohne schriftlichen Gesellschaftsvertrag. Diese soll um meine Ehefrau P und Tochter S als gleichberechtigte Gesellschafter erweitert und mit entsprechendem Vertrag versehen werden.
In die erweiterte GbR (RPMS GbR) sollen alle in meinen Eigentum befindlichen Immobilien und sonstiges Vermögen eingebracht werden.
Um die steuerlichen Freibeträge optimal zu nutzen soll das teilweise vermietete 2-Familienheim (+ Einliegerwohnung und Büroräume) zuerst via ehebedingter Zuwendung oder Schenkung auf meine Frau P übertragen werden. Gleichzeitig sollte ein Nießbrauch von mir (R) vorbehalten werden.
Nach einer angemessenen Wartefrist soll dann P das Familienheim in die RPMS GbR einbringen. Das Nießrauchrecht von R am Familienheim soll dann mit P geteilt werden.
Zu bedenken bzw. zu ändern wären noch der bereits vorhandene Gütertrennungsvertrag mit P, das Testament von R mit M und S als Alleinerben sowie das bereits eingeräumte Wohnrecht von P im Familienwohnheim.
Frage: Wie müssten der Schenkungs/Zuwendungs-, Nießbrauchs-, Einbringungs- und Gesellschaftsvertrag gestaltet werden?
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Antwort von Rechtsanwalt Christian Janssen
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für die Beauftragung und das damit verbundene Vertrauen.
Bei der Gestaltung der Verträge sollten Sie folgendes bedenken:
Der wichtigste Punkt bei der Gestaltung einer ehebedingten Zuwendung ist, dass die Frage geklärt wird, ob und wie die Zuwendung bei Zugewinnausgleich berücksichtigt wird oder ob das Rückforderungsinteresse eines Ehegatten so hoch ist, dass sogar ein Rückforderungsrecht vereinbart wird. Beim Rückforderungsrecht ist zu klären, ob der Zuwendungsempfänger
- keinen Ausgleich,
- nur den Ausgleich seiner Verwendungen oder sogar
- die Hälfte des Verkehrswertes erhalten soll.
Auch sollte aus steuerlicher Sicht der Vorbehaltsnießbrauch vereinbart werden.
Zu beachten ist nämlich, dass die Übertragung gegen Nießbrauchvorbehalt den Lauf der 10-Jahresfrist nach § 2325 Abs. 3 BGB in Zusammenhang mit Pflichtteilsergänzungsansprüchen nicht in Gang setzt.
Alternativ möchte ich Sie noch auf die Güterstandsschaukel aufmerksam machen:
Da nach § 5 ErbStG die Zugewinnausgleichsforderung erbschaft- und schenkungsteuerfrei gestellt und der Höhe nach nicht begrenzt ist kann Vermögen steuerneutral und ohne Reduzierung der Freibeträge auf den anderen Ehegatten übertragen werden.
Kettenschenkungen werden von der Rechtsprechung unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen akzeptiert. Es kommt darauf an, dass der zunächst Bedachte nicht zur Weiterschenkung an den zuletzt Bedachten verpflichtet ist und der zuerst Schenkende die Weiterübertragung auch nicht selbst veranlasst hat. Es ist daher zu empfehlen, die Übertragung beispielsweise bei Grundstücken durch zwei separate notarielle Übertragungsverträge vorzunehmen und jede inhaltliche Bezugnahme zu vermeiden. Dies sollte bei der Gründung der GbR berücksichtigt werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen für den Moment weiterhlfen konnte und würde mich über eine positive Bewertung sehr freuen.
Beste Grüße
Rechtsanwalt Janssen
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Kann die Ehefrau P nach erfolgter Schenkung von Ehemann R die geschenkten Immobilien steuerfrei in die GbR einbringen (weiterschenken)?