Versetzung an anderen Arbeitsort
Fragestellung
Sehr geehrter Kundenservice,
Ich bin als Oberarzt seit 01/2014 auf unbestimmte Zeit (d.h unbefristet) in der Klinik beschäftigt.
Am 12/2014 hat der Geschäftsführer mir mündlich gesagt das Ich gehen sollte, aus betrieblichen Gründen. Bis jetzt konnten wir uns nicht einigen wann das sein soll.
Jetzt habe Ich ein schreiben von den Geschäftsführer bekommen Ich soll ab dem 01.03.2015 versetzt werden auf ein neuen Arbeitsort ,der aber im Klinik Verband ist.-laut dem Schreiben von den Geschäftsführer-nicht dem Chefarzt oder betribsrat-zur Aktualisierung und Vertiefung Ihrer Kentnisse im Fachgebiet versetzen wir Sie zum 01.3.2015-zum neuen Standort-so steht es im Schreiben
Nicht wie lange.
.
Nun steht in meinem Arbeitsvertrag von 01/2014 das im jetzigen Standort arbeiten soll -doch es steht noch im Vertrag-die tariflichenVorschriften über die Versetzung, Abordnung,Zuweisung und Personalgestellung bleiben unberührt-das steht im Vertrag von 01/2014 wo Ich damals angefangen habe.
Da es sich um TV VKA Ärzte handelt habe Ich dieses schriftlich gefunden:
Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung
(1) 1
Ärztinnen und Ärzte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt
oder abgeordnet werden. 2
Sollen Ärztinnen und Ärzte an eine Dienststelle
oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich
länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hö-
ren.
Protokollerklärung zu Absatz 1:
1. Abordnung ist die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei
einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines
anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
2. Versetzung ist die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung
bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers
unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
(2) 1
Ärztinnen und Ärzten kann im dienstlichen/ betrieblichen oder öffentlichen Interesse
mit ihrer Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleich vergütete
Tätigkeit bei einem Dritten zugewiesen werden. 2
Die Zustimmung kann nur aus
wichtigem Grund verweigert werden. 3
Die Rechtsstellung der Ärztinnen und
Ärzte bleibt unberührt. 4
Bezüge aus der Verwendung nach Satz 1 werden auf
das Entgelt angerechnet.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Zuweisung ist - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses - die
vorübergehende Beschäftigung bei einem Dritten im In- und Ausland, bei dem
dieser Tarifvertrag nicht zur Anwendung kommt.
(3) 1
Werden Aufgaben der Ärztinnen und Ärzte zu einem Dritten verlagert, ist auf
Verlangen des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich
geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung).
2
§ 613a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben
unberührt.
Protokollerklärung zu Absatz 3:
1
Personalgestellung ist - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses
- die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten. 2
Die Modalitä-
ten der Personalgestellung werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten
vertraglich geregelt. 8
§ 6
Qualifizierung
(1) 1
Ein hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges Lernen liegen im gemeinsamen
Interesse von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. 2
Qualifizierung dient der
Steigerung von Effektivität und Effizienz des öffentlichen Dienstes, der Nachwuchsförderung
und der Steigerung von beschäftigungsbezogenen Kompetenzen.
3
Die Tarifvertragsparteien verstehen Qualifizierung auch als Teil der Personalentwicklung.
(2) 1
Vor diesem Hintergrund stellt Qualifizierung nach diesem Tarifvertrag ein Angebot
dar, aus dem für die Ärztinnen und Ärzte kein individueller Anspruch au-
ßer nach Absatz 4 und Absatz 9 abgeleitet, aber das durch freiwillige Betriebsvereinbarung
wahrgenommen und näher ausgestaltet werden kann.
2
Entsprechendes gilt für Dienstvereinbarungen im Rahmen der personalvertretungsrechtlichen
Möglichkeiten. 3
Weitergehende Mitbestimmungsrechte werden
dadurch nicht berührt.
(3) 1
Qualifizierungsmaßnahmen sind
a) die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen
für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung),
b) der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung),
c) die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere
Tätigkeit; Umschulung) und
d) die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung).
2
Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und den
Ärztinnen und Ärzten schriftlich bestätigt.
(4) 1
Ärztinnen und Ärzte haben - auch in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Buchst.
d) - Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft,
in dem festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht. 2
Dieses
Gespräch kann auch als Gruppengespräch geführt werden. 3
Wird nichts anderes
geregelt, ist das Gespräch jährlich zu führen.
(5) 1
Die Kosten einer vom Arbeitgeber veranlassten Qualifizierungsmaßnahme –
einschließlich Reisekosten - werden, soweit sie nicht von Dritten übernommen
werden, grundsätzlich vom Arbeitgeber getragen. 2
Ein möglicher Eigenbeitrag
wird durch eine Qualifizierungsvereinbarung geregelt. 3
Die Betriebsparteien
sind gehalten, die Grundsätze einer fairen Kostenverteilung unter Berücksichtigung
des betrieblichen und individuellen Nutzens zu regeln. 4
Ein Eigenbeitrag
der Ärztinnen und Ärzte kann in Geld und/ oder Zeit erfolgen.
(6) Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit.
(7) Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können in die Qualifizierungsplanung
einbezogen werden. 9
(8) Für Ärztinnen und Ärzte mit individuellen Arbeitszeiten sollen Qualifizierungsmaßnahmen
so angeboten werden, dass ihnen eine gleichberechtigte Teilnahme
ermöglicht wird.
(9) 1
Zur Teilnahme an medizinisch wissenschaftlichen Kongressen, ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen
und ähnlichen Veranstaltungen ist der Ärztin/ dem Arzt
Arbeitsbefreiung bis zu drei Arbeitstagen im Kalenderjahr unter Fortzahlung des
Entgelts zu gewähren. 2
Die Arbeitsbefreiung wird auf einen Anspruch nach den
Weitebildungsgesetzen der Länder angerechnet. 3
Bei Kostenerstattung durch
Dritte kann eine Freistellung für bis zu fünf Arbeitstage erfolgen.
Meine Fragen:
1.Kann man mich ohne meine Zustimmung verlegen auf ein neuen Arbeitsort (der im gleichen Klinikverband ist),wenn ja für wie lange-mehr als 3 Monate?? Und bleibe Ich Oberarzt oder kann man mich runterstufen z.b Assistentarzt-auch wenn im meinen Vertag steht das Ich als Oberarzt angestellt bin
2.Was kann Ich tun damit das nicht passiert?
3. Sollte Ich doch freiwilig gehen wollen, habe Ich noch viele dokumentierte Überstunden auch von der Verwaltung bestätigt-wenn Ich die nicht alle als Freizeit nehmen kann, werden die verfallen wenn Ich gehe oder ausbezahlt -oder ist es gesetzlich geregelt das die Ausbezahlt werden wenn Sie nicht als Freizeit genommen werden (im meinen Vertag steht Ich kann Überstunden als Freizeit oder ausbezahlt nehmen-)
MFG
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Claudia Schiessl
Sehr geehrter Fragesteller,
Haben Sie vielen Dank für ihre freundliche Anfrage und dafür, dass Sie sich mit ihrem Anliegen an uns gewandt haben.
Leider hat Ihr Arbeitgeber aufgrund Ihres Tarifvertrags das Recht, Sie auch ohne Ihre Zustimmung an einen anderen Arbeitsort zu versetzen.
Sind dienstliche oder betriebliche Gründe tatsächlich gegeben, so können Sie ihre Einwendungen dagegen zwar vortragen ,aber wehren dagegen können Sie sich nicht.
Im Einzelnen:
Wie der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einsetzen, wo und wie er ihn beschäftigen kann ergibt sich entweder aus dem Arbeitsvertrag oder aus dem Tarifvertrag.
Nach dem für Sie geltenden Tarifvertrag können Sie an einen anderen Arbeitsort versetzt werden.
Ist dies länger als für drei Monate, so muss man Sie vorher anhören.
Die Voraussetzungen und der Ablauf dieser Anhörung sind im Tarifvertrag nicht weiter erläutert.
Nach den Auslegungsgrundätzen des Bundesarbeitsgerichts bedeutet der Begriff "zu hören" nicht, lediglich dem Arbeitnehmer die Versetzung bzw. Abordnung schlicht mitzuteilen.
Durch die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers soll sichergestellt werden, dass der Arbeitgeber die belastenden Folgen der beabsichtigten Maßnahmen richtig einschätzt und seine Entscheidung aufgrund einer alle wesentlichen Umstände berücksichtigenden Interessenabwägung treffen kann.
Doch die Anhörung bekommen Sie also Gelegenheit, dem Arbeitgeber ihre Einwendungen bezüglich einer Versetzung mitzuteilen.
Die Versetzung ist zudem regelmäßig mitbestimmungspflichtig (vgl. zum Beispiel § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG), de.H. der Personalrat bestimmt hier mit.
Ihr Arbeitgeber hat also als öffentlicher Arbeitgeber ein erweitertes sogenanntes Direktionsrechts, das an das Beamtenrecht angelehnt ist.
Eine Ausnahme besteht nur dann wenn dieses Weisungsrecht im Arbeitsvertrag ausdrücklich eingeschränkt ist, also die Tätigkeit auf einen Standort beschränkt ist.
Wenn dies bei Ihnen nicht der Fall ist, können Sie lediglich In der Anhörung ihre persönlichen Einwendungen vortragen und der Arbeitgeber entscheidet dann unter Mitwirkung des Personalrats, ob Sie versetzt werden oder nicht.
Werden Sie versetzt so können Sie dagegen also leider nichts unternehmen, Wenn betriebliche oder dienstliche Gründe tatsächlich gegeben sind.
Nur wenn diese Gründe tatsächlich nicht gegeben sind dann können Sie gegen die Versetzung vorgehen.
Sie können dann binnen drei Wochen gegen Ihre Versetzung vor dem zuständigen Arbeitsgericht klagen.
Allerdings darf man Ihnen durch die Versetzung nicht ihre bisherige Funktion als Oberarzt nehmen.
Sind Ihre Überstunden unstreitig, und können sie nicht mehr durch Freizeit abgegolten werden so muss man Sie Ihnen ausbezahlen.
Das ergibt sich aus Paragraph elf Ihres Tarifvertrags: Ausgleich für Sonderformen der Arbeit.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Wenn noch Nachfragen bestehen sehr gerne.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Schiessl
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Auf jeden weiter zu empfehlen!!
Antwort des Experten: Dankeschön !!!!!!
Ihnen alles Gute !!
Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Meine ergänzende Fragen wären:
1. Im Arbeitsvertrag zum Zeitpunkt der Einstellung am 30.12.2013 steht das Ich als Oberarzt beschäftigt werde,danach steht :die Übertragung anderer Tätigkeiten bleibt vorbehalten;;
Unter 2 steht die Beschäftigung erfolgt im jetzigen Arbeitsort-also es steht die Stadt-Beschäftigungsort namentlich genannt
und als Ergänzung steht zuletzt:
-die tariflichenVorschriften über die Versetzung, Abordnung,Zuweisung und Personalgestellung bleiben unberührt
Sie haben geschrieben:
Werden Sie versetzt so können Sie dagegen also leider nichts unternehmen, Wenn betriebliche oder dienstliche Gründe tatsächlich gegeben sind.
Nur wenn diese Gründe tatsächlich nicht gegeben sind dann können Sie gegen die Versetzung vorgehen.
Und der Grund der Versetzung im Schreiben des Geschäftsführer steht:
-zur Aktualisierung und Vertiefung Ihrer Kentnisse im Fachgebiet versetzen wir Sie zum 01.03.2015-zum neuen Standort im Klinik Verband
Meine Fragen:
1.Was heist :die Übertragung anderer Tätigkeiten bleibt vorbehalten;;-heist das es könnte sein Ich bin nicht mehr als Oberarzt tätig?
2.zur Aktualisierung und Vertiefung Ihrer Kentnisse im Fachgebiet versetzen wir Sie zum 01.03.2015-zum neuen Standort im Klinik Verband-sind das betriebliche und dienstliche Gründe,oder nicht d.h soll Ich zum Arbeitsgericht?
3.Zuletzt haben Sie geschrieben:
;;Ihr Arbeitgeber hat also als öffentlicher Arbeitgeber ein erweitertes sogenanntes Direktionsrechts, das an das Beamtenrecht angelehnt ist.
Eine Ausnahme besteht nur dann wenn dieses Weisungsrecht im Arbeitsvertrag ausdrücklich eingeschränkt ist, also die Tätigkeit auf einen Standort beschränkt ist.;;
Zur zeit der Einstellung steht der Arbeitort im Vertrag bei mir-kann Ich also widersprechen und gegen die Versetzung angehen?
Vielen dank im Voraus
MFG
Haben Sie vielen Dank für Ihre freundlichen Nachfragen.
Sehr gerne helfe ich Ihnen weiter, wie folgt:
Erstens:
Die Übertragung anderer Tätigkeiten betrifft nur solche Tätigkeiten, die angemessen sind und Ihrer Vorbildung entsprechen.
Sie müssen hier unterscheiden, zwischen anderen Tätigkeiten und Ihrer Rechtsstellung als Oberarzt.
Letztere bleibt unberührt.
Sie müssen also nichts befürchten, nicht mehr als Oberarzt tätig sein zu dürfen.
Zweitens:
Eine dienstlicher Grund ist gegeben.
Er liegt vor, wenn die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung den Einsatz bei einer anderen Dienststelle erfordert.
Es muss also eine betriebliche Notwendigkeit gegeben sein.
Die Versetzung darf den Arbeitnehmer nicht abstrafen.
Wenn man Ihre Fachkenntnisse vertiefen und erweitern will, so ist das eine betriebliche Notwendigkeit.
Drittens
Es müsste die Tätigkeit auf den Arbeitsort beschränkt sein.
In dem Arbeitsvertrag ein Tätigkeitsort steht und gleichzeitig auf die entsprechenden Regeln des Tarifvertrags verwiesen wird so ist leider nicht anzunehmen, Das Ihre Tätigkeit auf einen Arbeitsort beschränkt sein soll.
Vielmehr wollte man sich mit der Verweisung auf den Tarifvertrag die Möglichkeit der Versetzung vorbehalten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Schiessl
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Arbeitsrecht