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Überstunden auszahlen lassen

Überstunden auszahlen lassen

Ratgeber: Überstunden auszahlen lassen

(Lesezeit: 10 Minuten)

Laut Arbeitszeitreport der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin arbeiteten 2016 mehr als die Hälfte der Vollzeitbeschäftigten in Deutschland wöchentlich über zwei Stunden mehr als vertraglich vereinbart. Damit sammeln sich jedes Jahr Millionen an Überstunden bei den deutschen Arbeitnehmern an und werden all zu oft nicht von diesen in Form von einer Vergütung oder von Freizeitausgleichen abgerufen. Oftmals sind sich die Arbeitnehmer nicht darüber im Klaren, wie viele Überstunden und welche Rechte ihnen daraus zustehen und was sie von ihren Arbeitgebern einfordern können.
Informieren Sie sich nun kostenlos durch unseren Ratgeber über das Thema Überstunden und wie man diese einfordern kann. Unsere Anwälte freuen sich Ihren Auftrag entgegenzunehmen und Sie individuell zu diesem Thema und Ihren Fragen zu beraten und Ihnen bei der Durchsetzung Ihres Rechtes zu helfen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Überstunden müssen vom Arbeitgeber angeordnet werden.

  • Teilzeitverträge können bei dauerhafter Leistung von Überstunden im Maße einer vollen Stelle den Vertrag zu einer vollen Stelle ändern.

  • Nicht genau definierte oder pauschale Abgeltungen von Überstunden durch das Gehalt im Arbeitsvertrag sind unzulässig und ungültig.

  • In der Praxis sind die meisten Überstunden mit dem Stundenlohn abzugelten, auch wenn, der Arbeitsvertrag ein Monatsgehalt vorsieht. Es gelten branchenübliche Vergütungen.

  • Überstunden sind als Lohn zu versteuern und eine Auszahlung lohnt sich deshalb nicht immer.

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Inhaltsverzeichnis

  1. Vergütung von Überstunden
  2. Wann leistet man Überstunden?
    1. Teil- und Gleitzeit
    2. Elternzeit
    3. Ausbildung
  3. Regelungen von Überstunden im Arbeitsvertrag
  4. Rechner, bzw. Überstunden berechnen
  5. Überstunden auszahlen lassen oder abfeiern?
  6. Überstunden bei Kündigung
  7. Musterschreiben Überstunden oder Freizeitausgleich fordern
  8. Beweispflicht
  9. Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung

Vergütung von Überstunden

Überstunden sind die Arbeitszeit, die ein Arbeitnehmer über die in seinem Beschäftigungsverhältnis vereinbarten Stunden hinaus leistet (BAG 08.11.1989 - 5 AZR 642/88). Die Vergütung von Überstunden ist dabei nicht explizit gesetzlich vorgeschrieben oder nach einem eigenen Gesetz geregelt. Demnach muss der Arbeitnehmer sein Recht auf die Vergütung seiner Überstunden zunächst in seinem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer betrieblichen Vereinbarung begründen. Es gibt neben den vertraglichen Vereinbarungen (Arbeitsvertrag und Tarifvertrag) aber auch eine gesetzliche Regelung in § 612 Abs. 1 BGB, die festlegt, dass eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, "wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist". 

Wann leistet man Überstunden?

§ 612 Abs. 1 BGB, der die nicht vertraglich vereinbarte Vergütung von Überstunden regelt, gilt auch, als Auslegungsregel, um festzulegen, in welchen Fällen vertragliche Mehrarbeit in Form von zu vergütenden Überstunden geleistet wird. Nach dieser Regelung werden Überstunden nur dann geleistet, wenn der Arbeitgeber diese angeordnet hat oder zumindest von ihnen Kenntnis hat. Während dazu keine explizite Anordnung von Überstunden nötig ist, so muss sich die Anordnung zumindest aus den Umständen der konkreten Situation innerhalb des Arbeitsverhältnisses ergeben haben. Beispielsweise gilt die erhöhte Arbeitszeit aufgrund einer Anweisung im Sinne von: "Stellen Sie diese Aufgabe noch bis Ende der Woche fertig." bereits als angeordnet. Die Anordnung von Überstunden bedarf der Zustimmung des Betriebsrats oder einer Regelung durch eine Betriebsvereinbarung. Keine Überstunden entstehen dadurch, dass manche Arbeitnehmer simpel über das normale Maß an Zeit für bestimmte Aufgaben brauchen oder sogar bewusst Ihre Arbeitszeit für einen höheren Lohn verlängern. Solches Verhalten kann nicht als vergütete Überstunden gewertet werden, da dieses dem Willen des Arbeitgebers entgegenläuft. Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer keine Pflicht Überstunden im regulären Betrieb zu leisten, soweit nicht anderes vertraglich vereinbart wurde. Einige Arten von Arbeitsverträgen werfen jedoch immer wieder speziellere Fragen zur Berechnung von Überstunden auf, die von der Standardbehandlung abweichen:

Teil- und Gleitzeit

Die Teilzeit stellt einen speziellen Umgang mit Überstunden dar. Wenn Teilzeitbeschäftigte kontinuierliche Mehrarbeit leisten, wird dies rechtlich als stillschweigende Änderung des Arbeitsvertrages gewertet und die maßgebliche Arbeitszeit bestimmt sich nach dem gelebten Rechtsverhältnis als Ausdruck des wirklichen Parteiwillens (BAG Urteil vom 09.07.2003, Az 5 AZR 610/01). Entscheidend ist die Kontinuität, mit der die erhöhte Arbeitszeit geleistet wird; Überstunden werden allein wegen bestimmter besonderer Umstände zusätzlich geleistet. Die neu geschlossene Vereinbarung einer erhöhten Arbeitszeit kann danach nicht einfach einseitig zurückgenommen werden.

Überstunden sind in Gleitzeitmodellen über die Gleitzeitperiode zu definieren. Die Summe, die der Arbeitnehmer in der vertraglich bestimmten Gleitzeitperiode mehr gearbeitet hat, als vertraglich von ihm gefordert ist das Maß an Überstunden, welches er geleistet hat. Gleitzeitverträge können zusätzlich auch Teilzeitverträge sein. Dementsprechend müssen die eben besprochenen Regeln zu Überstunden in Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen unter Umständen auch auf Gleitzeitverträge angewendet werden.

Elternzeit 

Überstunden innerhalb der Elternzeit, die mit dem Ziel gemacht werden sie nach der Elternzeit abzufeiern, dürfen in Kombination mit der vertraglich definierten Arbeitszeit die Summe von 30 Stunden nicht übersteigen, soweit ein Anspruch auf Elterngeld aufrechterhalten werden soll. Auch muss das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich für den Erhalt des Elterngeldes in der Elternzeit ruhen. Es können keine regulären Lohnzahlungen über diesen Zeitraum aufrechterhalten werden, auch wenn sie nur aufgrund vorherig erarbeiteter Überstunden geleistet werden. Werdende und stillende Mütter dürfen nach § 8 Abs. 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) grundsätzlich keine Mehrarbeit leisten.

Ausbildung

Für die Dauer der Ausbildung ist die Vergütung von Überstunden explizit in § 17 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vorgeschrieben. Sonst gelten aber auch zuerst die Regelungen ihrer Arbeits- oder ggf. der Tarifverträge. Für minderjährige Auszubildende gelten allerdings auch spezielle Regelungen gemäß dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und gemäß § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) auch eine verkürzte Höchstarbeitszeit von 40 Stunden.

Arbeitnehmer, die "Dienste höherer Art" (Ärzte, Rechtsanwälte, etc.) anbieten und solche mit deutlich hervorgehobener Vergütung (Ungefähr 78 000 Euro in den alten und 69 000 Euro in den neuen Bundesgebieten) (BAG, Urteil vom 22.02.2012 − 5 AZR 765/10) können in der Regel keine Überstunden leisten, da Ihre Arbeitszeit nicht primär nach Stunden definiert ist.

Regelungen von Überstunden im Arbeitsvertrag

In vielen Fällen sind nicht alle Regelungen, die der Arbeitsvertrag zu Überstunden vorsieht, zulässig. Besonders das AGB-Recht schränkt den Arbeitgeber neben den übrigen arbeitsrechtlichen Regelungen in hoher praktischen Relevanz in seiner Vertragsgestaltung zugunsten des Arbeitnehmers ein. Die AGB Regelungen findet immer dann auf Arbeitsverträge Anwendung, soweit diese nicht bloß für das einzelne Beschäftigungsverhältnis komplett neu und ohne Textbausteine formuliert wurden. Gemäß § 307 Abs.1 BGB müssen die vertraglichen Regelungen zu den Überstunden dem Transparenzgebot und damit auch dem Bestimmtheitsgebot entsprechen. Die Überstundenregelungen dürfen den Arbeitnehmer dementsprechend nicht übermäßig benachteiligen und müssen für den durchschnittlichen Arbeitnehmer klar und verständlich (transparent) sein. Die Rechtsprechung interpretiert § 307 Abs. 1 BGB sehr weit im Sinne des Arbeitnehmers und wertet alle Klauseln die eine Abgeltung der "erforderlichen Überstunden" und im Lohn mit einfassen als zu unbestimmt und intransparent (BAG Urteil vom 1.9.2010, 5 AZR 517/09). Andere ähnliche Formulierungen, die einen nicht genau definierten Umfang von Überstunden im Gehalt abgelten sollen, verstoßen nach Ansicht der Gerichte ebenso gegen die AGB Regelungen.

Die Rechtsprechung wertet auch Fristen, die den Verfall der Geltungsmachung von Überstunden auf unter drei Monate ab Fälligkeit ansetzen, als unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers und Verstoß des Gebots von Treu und Glauben gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Weil solche Verfallsregelungen nicht mit den wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Verjährungsrechts vereinbar sind und der Zweck der Überstundenvergütung gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Satz Nr. 1 und Nr. 2 BGB), sind sie unwirksam und fallen ersatzlos und vollständig weg (§ 306 Abs. 1, 2 BGB) (BAG Urteil vom 28.09.2005 - 5 AZR 52/05).

Rechner, bzw. Überstunden berechnen

Überstunden werden, falls ihre Abrechnung nicht anders vertraglich vereinbart wurde, nur dann bezahlt, wenn Ihre Leistung nicht ohne Vergütung zu erwarten ist. Grundsätzlich bestimmt sich die Vergütung der Überstunden nach dem regulären Stundensatz, den der Arbeitsvertrag vorsieht. Sieht dieser keine speziellen Regelungen vor, so sind neben dem regulären Stundensatz auch branchenübliche Regelungen zur Vergütung von Überstunden gültig. Oftmals entwickeln Tarifverträge damit auch die Überstundenvergütungen anderer nicht von ihnen erfasster Betriebe, da die Tarifverträge in ihrem Umfang und ihrer Geltungswirkung definieren was branchenüblich ist. Zu berücksichtigen sind im Zusammenhang mit speziellen Zuschlägen regelmäßig Sonntags- oder Feiertagszuschläge.

Für Arbeitnehmer, die pro Monat und nicht per Stunde bezahlt werden, funktioniert die Berechnung ihrer Forderungen aus Überstunden wie folgt:

Bruttomonatslohn / (Wochenstunden x 4,325) = Bruttostundenlohn

Bruttostundenlohn x geleistete Überstunden = Überstundenentgelt

Die Wochenstunden müssen dabei in der ersten Rechnung mit dem Faktor 4,325 multipliziert werden, denn dies ist der Durchschnittswert an Wochen, die ein Monat enthält. Dieser Betrag ergibt die durchschnittlichen Monatsstunden. Der Bruttomonatslohn geteilt durch die durchschnittlichen Monatsstunden ergibt den Bruttostundenlohn. 
In einem zweiten Schritt muss der nun errechnete Bruttostundenlohn mit den geleisteten Überstunden multipliziert werden und ggf. mit einem Überstundenzuschlag verrechnet werden.

Um direkt das Ihnen zustehende Überstundenentgelt zu erfahren, sparen Sie sich die Rechnerei und nutzen unseren Überstunden-Rechner:

Überstunden-Rechner

Bruttomonatsgehalt in €:

Wochenstunden:

Überstundenzuschlag in %:

Geleistete Überstunden:

Preis / Stunde:

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Preis / Überstunde:

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Überstundenentgelt:

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Überstunden prüfen lassen

Überstunden auszahlen lassen oder abfeiern?

Die Entscheidung, ob Arbeitnehmer die geleisteten Überstunden abfeiern oder auszahlen lassen können, liegt nach heutiger Rechtsprechung grundsätzlich beim Arbeitgeber, der dabei aber auch die Interessen der Arbeitnehmer berücksichtigen muss (BAG, Urteil vom 19.05.2009 - 9 AZR 433/08). In der Praxis wird jedoch in den allermeisten Fällen in den Arbeits- oder Tarifverträgen geregelt ob, wie und wann Arbeitnehmer Überstunden durch eine Verkürzung von Arbeitszeiten (auch abbummeln genannt) oder durch finanzielle Auszahlungen abbauen können und das hinter den vertraglichen Regelungen zurückstehende Entscheidungsrecht des Arbeitgebers wird nicht effektiv genutzt. Durch den Freizeitausgleich können sich Arbeitnehmer in der Regel soviel Freizeit von ihrer regulären Beschäftigung nehmen, wie sie als Überstunden abgeleistet haben. Ebenso wie bei der einfachen Ausbezahlung können hier Zuschläge als Multiplikatoren aus speziell geleisteten Überstunden (bspw. Sonntagszuschlag) hinzukommen.

Wenn Arbeitnehmer die Möglichkeit haben die Abgeltung ihrer Überstunden frei zu wählen, ist dies grundsätzlich erst einmal gut für die Work-Life-Balance und jeder kann nach seinen eigenen Bedürfnissen entscheiden; In puncto Steuern sollten sich die Arbeitnehmer genau überlegen, ob sie wirklich ihre Überstunden ausbezahlt bekommen möchte. Auszahlungen aus Überstunden gelten steuerlich, nämlich als Teil des normalen Arbeitslohns. Dies kann dazu führen, dass durch den Anstieg des Arbeitslohns die darauf abzuleistende Steuer höher wird und somit im Verhältnis wenig nach Steuern aus den Überstunden bleibt. Dies sollte man auf jeden Fall vor der Auszahlung berücksichtigen. Viele versuchen deshalb immer einen Freizeitausgleich wahrzunehmen, um nicht verhältnismäßig wenig für ihre Überstunden ausbezahlt zu bekommen.

Immer populärer wird auch das Lebensarbeitszeitkonto, welches eine Anhäufung von Überstunden über die Dauer des gesamten Beschäftigungsverhältnisses gewährt und je nach betrieblicher oder individueller Vereinbarung auch ein Sabbatical (längeren arbeitsfreien Zeitraum) möglich machen kann.

Wurde ein Zeitraum für das Abfeiern der Überstunden im Voraus vereinbart und ist der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum erkrankt, so verfallen die Überstunden über diesen Zeitraum ohne Rücksicht auf die Krankheit. Anders als bei Urlaubszeiten, die eine arbeitsfreie Zeit darstellen, liegt bei Überstunden das Risiko einer Erkrankung in der Verantwortung des Arbeitnehmers.

Überstunden bei Kündigung

Erst mit der Kündigung wird die Abgeltung der Überstunden für viele Arbeitnehmer zu einem konkreten Thema und viele möchten zu diesem Zeitpunkt am liebsten alle Überstunden ausgezahlt bekommen oder die Überstunden zum Ende der Beschäftigung abfeiern, um so die praktische Arbeitszeit zu verkürzen.

Auch nach einer Kündigung ist grundsätzlich auf die Regeln des Arbeits- oder Tarifvertrages bei der Abgeltung der Überstunden zurückzugreifen. Besonders zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses muss darauf geachtet werden, dass die Summe der ggf. auszuzahlenden Überstunden recht hoch sein kann und eine dementsprechend hohe Versteuerung verhältnismäßig nicht lukrativ sein kann. Die Form der Abgeltung, soweit sie vom Arbeitnehmer bestimmt werden kann, sollte demnach gut überlegt sein. Des Weiteren wird Arbeitnehmern bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oft eine sog. Ausgleichsquittung zur Unterschrift vorgelegt, die alle noch ausstehenden Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber als abgegolten vereinbart. Sofern sie keine Sonderregelungen enthält, verzichtet der Arbeitnehmer mit der Unterschrift einer solchen Quittung auf seine Ansprüche auf Überstunden! Hier ist besondere Vorsicht walten zu lassen.

Musterschreiben Überstunden oder Freizeitausgleich fordern

Sie haben sich bereits ausgerechnet wie viele Überstunden Sie ohne Abgeltung geleistet haben und wie viel Gehalt oder Freizeit Sie dafür beanspruchen können, wissen aber nicht, wie Sie diese gegenüber Ihrem Arbeitgeber einfordern können? Wir stellen Ihnen unser Musterschreiben "Überstunden auszahlen lassen" zur Verfügung, um Sie damit bei der Einforderung Ihrer Überstunden gegenüber Ihrem Arbeitgeber zu unterstützen. Dieses muss aber auf jeden Fall angepasst werden und kann keine anwaltliche Einzelfallberatung ersetzen.


Absender (Arbeitnehmer)

Empfänger (Arbeitgeber)

Betreff: Abgeltung von Überstunden

Sehr geehrte/r Frau/Herr _______________,

über den Zeitraum vom _________ bis zum ________ habe ich Überstunden/Mehrarbeit in Höhe von _____ Stunden geleistet. Die genaue Aufschlüsselung der geleisteten Überstunden finden Sie anbei im Anhang.

Gemäß §____ meines am _________ geschlossenen Arbeitsvertrag

oder

Gemäß §____ des ___________________Tarifvertrags

sind meine Überstunden mit einem Stundenlohn von _____€ abzugelten oder in einen Freizeitausgleich umzuwandeln. Bis jetzt wurde ich nicht für meine genannten Überstunden bezahlt oder habe einen Freizeitausgleich für diese beansprucht. Daher mache ich für diese einen

Betrag von ____€ geltend (die Rechnung finden Sie als zweite Anlage) und fordere Sie zur Auszahlung auf. Bitte überweisen Sie den Betrag auf das Lohnkonto mit der IBAN_______________________ bis zum___________.

oder

Freizeitausgleich und möchte meine Überstunden in dem Zeitraum vom ______________

________________abgelten.

Mit freundlichen Grüßen

(Arbeitnehmer)


Beweispflicht

Um Überstunden auch rechtlich geltend machen zu können, müssen Arbeitnehmer die von ihnen geleisteten Überstunden beweisen. Sie müssen schriftlich vorzeigen, wann und mit welchen Arbeiten sie die vertraglich vereinbarte Zeit überschritten haben und darlegen aus welchen Anweisungen Ihrer Arbeitgeber sie die vertraglich vereinbarte Arbeitsdauer überschritten haben. Wird die Arbeitszeit elektronisch oder anderweitig vom Arbeitgeber für alle Angestellten erfasst, so hat er diesen Einblick in diese Aufzeichnungen zu geben.

Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung

Oft genug steht Arbeitnehmer ohne Frage ein Ausgleich der von Ihnen geleisteten Überstunden zu. Hierfür müssen die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet worden sein und ihre Vergütung im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag weitergehend bestimmt worden sein, um das normale Stundengehalt durch einen Überstundenaufschlag zu erhöhen.

Trotzdem gibt es viele unklare Fälle und gerade die Einforderung der Überstunden im laufenden Beschäftigungsverhältnis erfordert eine erhöhte Sensibilität und eine rechtssichere Einschätzung der rechtlichen Lage. Daher ist zu empfehlen einen Rechtsanwalt einzuschalten, der Ihren jeweiligen Einzelfall einschätzen und prüfen kann. Auf yourXpert.de erhalten Sie eine kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung und auf Wunsch eine weitere Rechtsberatung.

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