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Verlustverrechnung

| Preis: 30 € | Einkommensteuererklärung
Beantwortet von Steuerberater, vBP Ingo Kneisel in unter 2 Stunden

Mein Mann und ich sind steuerlich zusammenveranlagt.

Mein Mann ist angestellt. Werbungskosten usw. wurden vom Einkommen steuerlich abgesetzt.
Ich hatte zum Grossteil Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Bezug von ALG. Nach einer langen Auszeit durch Kindererziehung habe ich im Rahmen der Arbeitslosigkeit anfangs (bezogen auf das Jahr 2019) auch Initiativbewerbungen in meinem letzten Beruf verschickt (um meiner Verpflichtung der Arbeitsagentur auch nachzukommen). Im gleichen Jahr iat für mich als Berufsrückkehrerin aber auch ein neuer Berufswunsch entstanden. Ich werde in diesem Jahr eine Heilpraktiker Ausbildung beginnen. Für letztes Jahr bedeutet dies, dass ich bereits Aufwendungen hatte, die als Werbungskosten aber nicht anerkannt werden, da ich selbst kein Einkommen generiert habe.
Dies betrifft zum Beispiel die Fortbildungskosten für:
1) ein berufliches Coaching, das mir geholfen hat, meine beruflichen Neigungen und Staärken zu erkennnen und später dann daraus die Entscheidung FÜR den NEUEN Beruf entstand.
2) einen Online Berufstest
3) ein Seminar, das mir Wissen vermittelt zugunsten meines neuen Berufswunsches.
Und zum anderen betrifft meine "Werbungskosten" abzuschreibende Arbeitsmittel.
1) Ich MUSSTE mir einen Laptop kaufen, um überhaupt (und vor allem während der Coronazeit) mit dem Arbeitsamt in Kontakt stehen zu können. Für Bewerbungen. Aus meiner Sicht ist ein Computer Voraussetzung und Standard heutzutage, um auch den Arbeitsmarkt regelmässig prüfen zu können. Mein alter Laptop war uralt und defekt.
2) Ausgaben für eine externe Festplatte

Nun meine Frage:
Da diese Kosten als Arbeitsmittel nicht ansetzbar sind (laut Bescheid, dem noch widersprochen werden kann), bleibt mir noch eine andere Verrechnungsmöglichkeit?

Zum Beispiel eine "Verlustverrechnung"??
Wenn ja, kann ich diese rückwirkend für das gleiche Jahr beantragen? (im Steuerprogramm unter Übrige Einkünfte -> Verlustrechnung? / oder gibt es dazu ein Formular?)
Wäre somit mein Verlust von den Einnahmen meines Mannes abziehbar?

Oder kommt für mich ein Verlustvortrag zustande, solange bis ich eigenes Einkommen generiere?

Danke für Ihre Antwort

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Sehr geehrte Fragesteller,

im Rahmen einer Erstberatung, Ihres Einsatzes und den von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben, möchte ich Ihre Fragen gerne im Nachstehenden wie folgt beantworten:

Ich habe es doch etwas ausführlicher gemacht. Nach Ihren Schilderungen, handelt sich einerseits um Aufwendungen zur Erzielung neuer Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und andererseits um Ausgaben im Zusammenhang mit einer neuen selbständigen Tätigkeit. Beide Kosten werden gleich behandelt und sind in der Anlage N bzw. S zu deklarieren.

Aufwendungen für eine weitere Berufsausbildung fallen dann an, wenn der Sie Aufwendungen tätigen, die in einer objektiv erkennbaren Absicht vorgenommen werden, früher erlernte Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten, zu erweitern, der Entwicklung der Verhältnisse anzupassen oder wiederzuerlangen bzw. aufzufrischen. Bisher wurden diese Aufwendungen als Fortbildungskosten, also Kosten für eine Weiterbildung in einem erlernten und gegenwärtig ausgeübten Beruf, bezeichnet. Werden Aufwendungen zwar nicht während der Ausübung eines Berufes getätigt, aber schon in einem hinreichend klaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der in Aussicht genommenen Einkunftserzielung, sind diese als vorweggenommene Werbungskosten (vgl. H 34 LStH) zu berücksichtigen.

Das Gleiche gilt für vorweggenommene Betriebsausgaben.

Betriebsausgaben können bereits anfallen, bevor Einnahmen aus einer Einkunftsart erzielt werden, sog. vorweggenommene Betriebsausgaben. Voraussetzung ist, dass ein klar erkennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und einer bestimmten Einkunftsart besteht. Der Abzug der Aufwendungen setzt voraus, dass ihre Entstehung und betriebliche Veranlassung nachgewiesen werden können. Lassen sich die Tatsachen, aus denen sich die Entstehung und der betriebliche Zusammenhang der Aufwendungen ergeben, nicht feststellen, geht dies zu Ihren Lasten. Sie tragen für diese Tatsachen die objektive Beweislast. Kommt es entgegen Ihrer Planung nicht zur Eröffnung der Heilpratikerpraxis, können solche Aufwendungen als vergebliche BA abziehbar sein, sofern nur eine klar erkennbare Beziehung zu den Einkünften besteht. Nicht ausreichend ist, dass mit den Aufwendungen irgendeine, noch unsichere Einkunftsquelle angestrebt wird. Auch muss der Entschluss, Einkünfte aus einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, bereits endgültig gefasst sein. Die Aufwendungen müssen klar und eindeutig auf die Erzielung von Einkünften in einer bestimmten Einkunftsart gerichtet sein.

Sie können insoweit Ihre Ausgaben, die ja nun jeweils zu Verlusten aus nichtselbständiger und selbständiger Tätigkeit führen, in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung mit den positiven Einkünften Ihres Ehemannes verrechnen.

Sie sollten nun in jedem Falle Einspruch gegen den Bescheid einlegen und diesen wie oben beschrieben begründen.

Ich hoffe Ihre Anfrage richtig verstanden- und ausreichend beantwortet zu haben. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte gerne die Nachfragefunktion.

Sollte meine Antwort zu Ihrer Zufriedenheit ausgefallen sein, würde ich mich sehr über eine Bewertung freuen. 

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen


      Ingo Kneisel

     Steuerberater

vereidigter Buchprüfer


Detmolder Str. 235, 33605 Bielefeld

Telefon (0521) 92420-0

E-mail: info@ingo-kneisel.de

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MfG

Ingo Kneisel
Steuerberater, vBP

Kommentare

Insgesamt 9 Kommentare
Ingo Kneisel
Sie können eine kurze Beantwortung oder eine etwas ausführlicher Antwort bekommen. Die etwas Ausführlichere würde 79 € kosten. Bitte geben Sie mir eine kurze Info....
18.09.2020 13:08 Uhr
Kund*in
hallo herr kneisel, ich versuche es ersteinmal mit der knapperen antwort:) vielen herzlichen dank! beste grüße, s hille
18.09.2020 13:12 Uhr
Kund*in
hallo herr kneisel,
ich danke ihnen sehr für ihr kompetentes feedback! ich bin noch etwas unsicher ob ich alles richtig verstanden habe..

ich sehe den großteil der aufwendungen meiner neuen berufsabsicht zuzuordnen. der laptop ist zwar streng genommen eine mischkalkulation (da damit die orientierungsphase begann), aber selbst in der ausbildung ab oktober werde ich diesen brauchen. eventuell könnte ich den ja komplett der neuen berufsabsicht zuschreiben..?

könnte ich also nicht auch alle ausgaben (oder zumindest den großen teil) den vorweggenommenen werbungskosten zuordnen?? also anlage N.
(sie sagten anlage N und anlage S.
was würde davon denn in S (Sonderausgaben)kommen?)

meine klare absicht könnte ich ja zb mit dem ausbildungsvertrag nachweisen usw.

zu der selbständigen tätigkeit: ja, zu 95prozent läuft die tätigkeit auf ein freiberufler dasein hinaus! jedoch möchte ich es mir noch offenhalten nach der ausbildung evtl ein jahr angestellt zu arbeiten um in die praktische tätigkeit des berufes hineinzuschnuppern.
somit widerspräche dies (wenn ich das richtig verstanden habe) ihrer tatsache, dass „der Entschluss, Einkünfte aus einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, bereits endgültig gefasst“ ist.
also bliebe mir nur die möglichkeit, es als vieweggenommene werbungskosten anzusetzen ja?

die argumentation des finanzamtes greift also nicht, dass ich selbst kein einkommen erzielt habe, da das einkommen meines mannes durch die zusammenveranlagung
ja quasi auch gleichzeitig mir zugeordnet wird, richtig? und somit als abzugsfähiges einkommen auch für mich gilt..

ich habe dem FA eigentlich den Fall auch schriftlich geschildert. Auch, dass ich die ausgaben als „vorweggenommene“ Ausgaben sehe. und als Werbungskosten angesetzt. Es wundert mich, dass dies abgelehnt wurde.

Die Möglichkeit der „VERLUSTERRECHNUNG“ ist also bei mir/uns NICHT relevant? habe ich das so richtig verstanden?

herr kneisel, ganz herzlichen dank für ihre bemühungen!:) und ein schönes wochenende! herzl gruss, s hille
18.09.2020 15:51 Uhr
Ingo Kneisel
. mit Anlage S war die Anlage gemeint die die selbständigen Einkünfte (negativ) erklärt.

Die Verlustverrechnung erfolgt durch Saldierung mit den Einkünften des Mannes. Bei Zusammenveranlagung wird alles miteinander verrechnet. (Sozusagen)

Vorweggenommen WK oder BA haben den gleichen Effekt.

MfG

Ingo Kneisel
Steuerberater, vBP
18.09.2020 15:56 Uhr
Kund*in
in ordnung! vielen dank!
18.09.2020 16:29 Uhr
Kund*in
Herr Kneisel.. Die Begründung des FA, dass meine Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit nicht berücksichtigt werden können, weil KEIN AKTIVES ARBEITSVERHÄLTNIS besteht greift also nicht. Da es als „vorweggenommen“ betrachtet werden muss, richtig?

das war’s jetzt auch, versprochen! danke! & schönes woe!
18.09.2020 18:47 Uhr
Ingo Kneisel
ja, vorweggenommen WK für ein mögliches zukünftiges Angestelltenverhältniß. Bewerbungen kann man ja auch absetzen, obwohl erst ein neues Arbeitsverhältnis angebahnt werden soll.....
18.09.2020 18:52 Uhr
Ingo Kneisel
Sehr geehrte/r Fragesteller,

unser Ruf lebt von Ihrer Meinung. Wenn Sie insoweit mit meiner Beratung zufrieden waren, würde ich mich sehr über eine Bewertung Ihrerseits freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Kneisel
Steuerberater, vBP
18.09.2020 21:34 Uhr
Kund*in
das mache ich auf jeden fall!:) vielen herzlichen dank ihnen.
18.09.2020 22:07 Uhr

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