Verkauf Immobilie
Fragestellung
Guten Tag Herr Schulte,
wir haben unser Einfamilienhaus an eine Frau Ertugrul verkauft.
Der eigentliche Zahlungstermin auf den 30.09.2020 wurde seitens der Käuferin nicht erfüllt, da
die bestehende Geldsumme für eine anderweitige Investition genutz wird.
Es wird daher monatlich der Verzug berechnet.
Die Käuferin hat sich nun bereit erklärt eine Schadensersatzzahlung zu leisten.
Jedoch sind wir da unsicher, ob die vereinbarte Schadensersatzzahlung nun indirekt sich auf den Kaufvertrag bezieht und der Kaufvertrag somit nichtig wird.
Könnten Sie den Vertrag über die Schadensersatzzahlung bitte prüfen, ob dies in dieser Form rechtlich in Ordnung ist.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Bernhard Schulte
Gut, dann melde ich mich morgen ab 10 Uhr bei Ihnen.
MfG
Schulte
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Bewertung des Kunden
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Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
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"Der Betrag in Höhe von 50.000,00 EUR ist sofort, spätestens jedoch bis zum 15.12.2020, an den Gläubiger per Überweisung zu bezahlen."
"Weiterer Schadensersatz des Gläubigers bleibt davon unberührt."
Falls Sie künftig wieder einen anwaltlichen Rat brauchen, können Sie mich gerne hier direkt bei yourXpert über mein Profil: https://www.yourxpert.de/xpert/rechtsanwalt/bernhard.schulte
oder
die yourXpert Telefonhotline: Tel.: 0900 1010 999 unter Angabe meiner Kennung: 63827 direkt erreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)
dann würde ich mich zum Abschluss noch über eine positive Bewertung, von z.B. 5 Sternen, sehr freuen.
Hierfür danke ich Ihnen schon jetzt.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, externer Datenschutzbeauftragter (TÜV) & Datenschutzauditor (TÜV)