Vereinsrecht
Fragestellung
Guten Tag,
wir müssen Corona-bedingt unsere Mitgliederversammlung absagen. Nun muss allerdings ein Beschluss gefasst werden, der zu einer satzungsänderung führt. Der Name des Vereins muss angepasst werden da eine bestehende Mitgliedschaft zu einem Landesverband erlischt. Der Name des Landesverbandes ist in der Bezeichnung des Vereins enthalten.
Unsere Mitglieder sind leider weitesgehend nicht in der Lages an einer Online-Versammlung teilzunhemen. Kann die Beschlußßfassung einer Satzungsänderung auch schriftlich erfolgen und wie gehen wir vor?
Vielen Dank für Ihre Anwort und mit freundlichen Grüßen
Bildungswerk DHB Netzwerk Haushalt e. V.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Sonja Stadler
Sehr geehrter Ratsuchender,
aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Ich empfehle Ihnen eine schriftliche Beschlussfassung auf Grundlage der Regelung in § 5 Abs. 3 Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
Dort findet sich folgende Regelung:
§ 5 Vereine und Stiftungen
(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,
1.
an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
2.
ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
Aufgrund Ihrer Angaben ist noch eine fristgereche Ladung möglich. In Betracht kommt entweder, dass Sie zu einer virtuellen Mitgliederversammlung einladen und parallel auch die schriftliche Abgabe der Stimmen ermöglichen (§ 5 Abs. 2) oder aber, dass Sie auf eine Mitgliederversammlung gänzlich verzichen und nur schriftlich eine Stimmabgabe ermöglichen (§ 5 Abs. 3).
Die rein schriftliche Stimmabgabe auf die Ihre Frage zielt ist nach § 5 Abs. 3 mögich. Nach § 5 Abs. 3 ist es allerdings erforderlich, dass die Hälfte der Mitglieder eine Stimme abgibt. Wenn 2/3 der abgegebenen Stimmen für die Satzungsänderung stimmen, dann ist die Abstimmung auch in Ihrem Sinne erfolgreich erfolgt. Sie können versuchen durch einen oder mehrere "Reminder" dafür zu sorgen, dass möglichst viele Mitglieder auch zeitnah Ihre Stimmen abgeben. Ich würde allerdings empfehlen, dann nicht den 17.11. als Endzeitpunkt zu wählen sondern mindestens 6 Tage für etwaige Postlaufzeiten auf die Einladungsfrist drauf zu schlagen. Ihre Satzung würde auch ermöglichen, dass per E-Mail eingeladen und abgestimmt wird. Das halte ich aber angesichts des Alters Ihrer Mitglieder dann nicht unbedingt für eine geeignete Verfahrensweise.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sonja Stadler
Rechtsanwältin
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Schönen Abend noch!
Gruß
BW
bitte übermitteln Sie mir noch kurzfristig Informationen zur geplanten Satzungsänderung und warum diese jetzt erfolgen muss.
Können Sie mir außerdem mitteilen, warum es Ihren Mitgliedern nicht möglich ist an einer Online-Mitgliederversammlung teilzunehmen?
Wann wäre der Termin der Mitgliederversammlung?
Mit freundlichen Grüßen
Sonja Stadler
Rechtsanwältin
noch eine weitere Bitte: bitte übersenden Sie mir auch Ihre Satzung in der aktuellen Fassung.
Mit freundlichen Grüßen
Sonja Stadler
Rechtsanwältin
Unsere Mitglieder gehören zur Risikogruppe und sind größtenteils über 60 bis 80 Jahre alt.
Der Termin wäre der 17.11.2020