Umsatzsteuer
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Christiansen,
seit dem Jahr 2010 reiche ich meine Steuer als Freiberufler lt. §4 UStG ein. (ähnliche Berufe ist ja gesetzlich nicht eindeutig geregelt) Dies ist stets so akzeptiert worden. Nun will das Finanzamt plötzlich Umsatzsteuer, als Kleinunternehmer bin ich nie geführt worden, habe ich auch nicht beantragt. Ich habe Einspruch eingelegt. Darf Finanzamt die Unternehmensform /Freiberuflichkeit einfach so rückwirkend ändern? Mit welchem Recht?
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Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Abend und vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne beantworte.
Grundsätzlich ist zwischen den Steuerarten Einkommensteuer und Umsatzsteuer zu unterscheiden. Die Einkunftsart (Freiberufler = Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit) ist für die Besteuerung des Einkommens relevant.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer kommt es aber nicht auf die Einkunftsart an, sondern ob grundsätzlich steuerbare und steuerpflichtige Umsätze im Sinne von § 1 Abs. 1 UStG ausgeführt werden. Grundsätzlich sind in Deutschland erbrachte Leistungen steuerbar. Ob diese ggfs. steuerfrei sind, ist in § 4 UStG geregelt. Steuerfreie Umsätze sind z.B. die Umsätze der Heilberufe (Ärzte). Ob Ihre Tätigkeit darunter fällt, kann ich aufgrund fehlender Angaben nicht beurteilen. Die Umsätze als Freiberufler sind nicht grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit (z.B. Umsätze von Rechtsanwälten, Steuerberater, Architekten, Ingenieure).
Sofern SIe keine steuerfreien Umsätze ausführen, könnte die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist insbesondere, dass der Umsatz im Vorjahr nicht größer als 17.500 Euro und im laufenden Jahr 50.000 Euro nicht übersteigt. Als Kleinunternehmer ist man zwar eigentlich umsatzsteuerpflichtig, die Umsatzsteuer wird aber nicht erhoben. Wird die Vorjahresgrenze von 17.500 Euro überschritten, so ist man ab dem Folgejahr automatisch umsatzsteuerpflichtig.
Ich vermute daher, dass Sie bisher mit den Umsätzen unter 17.500 Euro lagen und diese Grenze nun überschritten wurde. Das Finanzamt wird Sie daher wahrscheinlich aufgefordert haben, Umsatzsteuer abzuführen.
Sollte dem so sein, wäre ein Einspruch ohne Ausicht auf Erfolg.
Teilen Sie mir gerne noch einmal mit, welche Tätigkeit Sie konkret ausüben, damit ich prüfen kann, ob diese Leistungen ggfs. umsatzsteuerfrei sind. Sofern meine Vermutungen bzgl. der Umsatzwerte nicht zutreffen, schreiben Sie mir bitte auch noch, wie hoch Ihre Jahresumsatz ist bzw. zuletzt war.
Gerne erwarte ich Ihre Rückmeldung, damit ich Ihnen weiterhelfen kann.
Schöne Grüße!
Knut Christiansen
Steuerberater
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