Umsatzsteuer
Fragestellung
Guten Tag,
ich habe eine Photovoltaikanlage erworben und müsste diese wegen Dachproblemen rückbauen.
Diese wurde per Sale and Lease Back an einen Finanzierer verkauft und zurück"gemietet". Ich zahle dafür eine mtl. Rate zzgl. 19% USt.
Beim damaligen Verkauf an den Finanzierer habe ich diesem eine RG mit USt gestellt und musste diese abführen. Im Gegenzug habe ich nun den VSt Vorteil auf die Raten-monatlich.
Der Vertag wurde vorzeitig beendet. Der Finanzierer stellt nun die verbleibenden Restraten NETTO in Rechnung. Dies abgl. einer Zinsgutschrift auf den Restratenbetrag ( dieser nimmer netoo ausgewiesen) netto und einen Zinsgutschrift auf den vereinbarten Restwert ( auch auf den netto Betrag ).
Meine Frage:
Was und in welcher Form muss ich nun dem Finanzamt gegenüber eine berichtigte Erklärung abgeben?
a. der Finanzierer will ja nun die Restraten netto bezahlt haben. Habe ich dann den VSt Anspruch hierauf? ( VSt aus gesamter netto berechneter Einmalsumme ? Wenn nein würde sich das dem Grundsatz der Neutralität der USt widersprechen, denn mit der Verkaufssumme habe ich den Gesamtbetrag fälliger USt abgeführt- auf den Gesamtbetrag
b. Kann ich das als Monatsberichtigung zu USt Erklärung buchen ( in welcher Zeile) oder nur in der Jahresumsatzsteuererklärung ?
Danke
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
Der Verkauf an die Leasinggesellschaft ist ein gesondert zu beurteilender Vorgang und hat nichts mit der späteren Kündigung des Vertrages zu tun.
Während der Laufzeit des Vertrages haben Sie, wie Sie schon bestätigt haben, den Vorsteuerabzug hinsichtlich der lfd. Leasingraten. Ihr Refinanzierer hat Ihnen gegenüber in Form einer fristlosen Kündigung abgerechnet. Dadurch wurde der Barwert der ausstehenden Leasingraten sofort fälliggestellt. (Leasingrate ./. Zinsanteil)
Aus der Rechnung entsteht für Sie die Verpflichtung einen Teil der Umsatzsteuer aus der Sonderzahlung zu Vertragsbeginn an Ihr Finanzamt zurückzuzahlen.
Hinsichtlich der Rechnung über die Sonderzahlung hatten Sie damals einen Vorsteuerabzug in voller Höhe. Dieser ist nun aufgrund der Gutschrift zu korrigieren.
Der Finanzierer scheint den Teil der Sonderzahlung , der auf die verbleibende Laufzeit entfällt, nun als Schadensersatz einzustufen. Dies scheint mir nicht korrekt zu sein.
Wenn die Sonderzahlung als zusätzliche Leasingrate für den 1. Monat eingestuft wird, kommt eine Korrektur der Vorsteuer nur in Betracht, wenn der jeweilige Teil der Sonderzahlung auch tatsächlich durch Zahlung oder Verrechnung zurückerstattet wird. Falls die Sonderzahlung als Entgelt für die Nutzungsüberlassung über die gesamte Vertragslaufzeit angesehen wird, wäre der Teil der Sonderzahlung, der auf die Restlaufzeit entfällt, zwingend zurückzuerstatten oder zu verrechnen. Dies erfolgte jedoch nur hinsichtlich des Steueranteils, nicht hingegen bezüglich der eigentlichen Sonderzahlung. Ob dies mit gesonderter Verrechnung erfolgt, kann ich leider nicht erkennen.
Die Leasinggesellschaft hat aufgrund der fristlosen Kündigung (siehe zwei rückständige Raten) einen Schadensersatz wegen Nichterfüllung abgerechnet. Ein Schadensersatz ist nicht steuerbar, daher wurde auch auf einen offenen Steuerausweis verzichtet. Daraus steht Ihnen kein Vorsteuerabzug zu.
Dies wäre nur möglich, wenn Sie die PV-Anlage tatsächlich zurückkaufen würden und mit offenem Steuerausweis abgerechnet wird.
Das Eigentum an der PV-Anlage müsste somit an Sie zurückübertragen werden.
Im Einzelnen:
a -
Es steht Ihnen kein Vorsteuerabzug aus der Zahlung der Restraten zu, da hier lediglich Schadensersatz vorliegt. Ein tatsächlicher Rückkauf würde dies ändern. Dann wäre die Summe jedoch auch zzgl. 19 % MwSt. zu entrichten.
Dies verstösst auch nicht gegen den Neutralitätsgrundsatz. Denn auf der einen Seite haben Sie die PV-Anlage zzgl. MwSt. an den Finanzierer verkauft. Die Beendigung des Leasingvertrages auf der anderen Seite ist ein gesondert zu beurteilender Vorgang. Der Verkauf selbst war aus Ihrer Sicht auch ein neutraler Vorgang. Denn die Leasinggesellschaft hat Ihnen die Umsatzsteuer bezahlt (Netto + 19 % MwSt.).
b -
Die Berichtigung der Vorsteuer aus der Sonderzahlung müssen Sie als Teil der abzugsfähigen Vorsteuer - Kz. 66 - (als Minusbetrag) im Monat der Rechnungsstellung anmelden.
Die Leasinggesellschaft hat bei der Ermittlung der Schadensersatzzahlung anscheinend auf Basis der Nettoleasingraten gerechnet. Insofern ist der Vorgang insgesamt neutral hinsichtlich der Umsatzsteuer.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen habe. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
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Die Differenz aus bezahlter Umsatzsteuer ( 100% aus gestellter RG an VR ) zu den VSt aus bezahlten Raten ist sonst ein witschaftlicher Verlust, VR dagegen hat die volle USt mit meiner damaligen VerkaufsRG gezogen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff