Umsatzsteuer
Fragestellung
Guten Tag,
wir verkaufen über die üblichen Plattformen Amazon - Ebay - und eigener Shop zu 99% an Privatpersonen in Deutschland und in der EU.
Die Lieferschwelle von Frankreich wurde knapp überschritten. Eine Französische Steuernummer wurde von uns beantragt und letzte Woche erteilt. Wir arbeiten mit Afterbuy , die die ganzen Bestellung unter einem Programm zusammenführen. Wir mach eine EÜR und nutzen zur Zeit das Lexware Büro easy mit Kontenrahmen SKR03.
Die Umsatzsteueranmeldungen Frankreich werden von der AHK für uns in Frankreich durchgeführt.
Unsere Fragen:
Welches Erlöskonto wird nun für die Rechnungen von Frankreich verwendet?
Beim Lesen im Internet taucht immer wieder das Konto 8339 auf. Aber dieses ist ja nur für Kunden mit USt.Id.Nr.
In welches Feld der Umsatzsteuervoranmeldung Deutschland, müssen die Erlöse für die Rechnungen Frankreich eingetragen werden. Dies muss doch bestimmt gemacht werden?
Rechnungen, die noch mit 19% versteuert wurden , müssen bestimmt korrigiert werden. Muss hier eine Gutschrift erfolgen und eine neue Rechnung mit 20% erstellt werden und dann dem Kunden auch wieder zur Verfügung gestellt werden?
MfG.
Ulrike Otto
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Morgen und vielen Dank für di eNutzung von yourXpert. Ihre Fragen möchte ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworten.
Welches Erlöskonto wird nun für die Rechnungen von Frankreich verwendet?
Beim Lesen im Internet taucht immer wieder das Konto 8339 auf. Aber dieses ist ja nur für Kunden mit USt.Id.Nr.
Verwenden Sie bitte das Konto 8320 (Im anderen EU-Land steuerpfl. Lieferungen).
In welches Feld der Umsatzsteuervoranmeldung Deutschland, müssen die Erlöse für die Rechnungen Frankreich eingetragen werden. Dies muss doch bestimmt gemacht werden?
Sie müssen diese Umsätze in Zeile 41 (Feld 45: Übrige nicht steuerbare Umsätze - Leistungsort nicht im Inland) der Umsatzsteuervoranmeldung eintragen.
Rechnungen, die noch mit 19% versteuert wurden , müssen bestimmt korrigiert werden. Muss hier eine Gutschrift erfolgen und eine neue Rechnung mit 20% erstellt werden und dann dem Kunden auch wieder zur Verfügung gestellt werden?
Erst ab dem Umsatz, mit dem die Lieferschwelle überschritten wird, muss die Besteuerung in Frankreich (bzw. dem EU-Land) erfolgen. Das heißt, dass Sie die vorgegangenen Umsätze bis zum Erreichen der Lieferschwelle nicht korrigieren müssen. Haben Sie nach Erreichen der Lieferschwelle dennoch Lieferung als in Deutschland steuerpflichtig behandelt, so müssten Sie diese Rechnungen stornieren und in Frankreich besteuern. Da Sie wahrscheinlich das Bruttoentgelt nicht erhöhen können, müssen Sie dann die 20% franz. Umsatzsteuer aus dem Entgelt herausrechnen, so dass Ihr Nettoerlös entsprechen etwas sinkt. Vom Grundsatz her müssten Sie dann dem Kunden auch korrigierte Rechnungen senden und ihn dann bitten, die ursprüngliche Rechnung zu vernichten.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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sorry, dass ich erst jetzt bewerte.
Ich bin sehr zufrieden mit der Beantwortung
meiner Frage. Sehr verständlich.
Ulrike Otto
die Frage ist für mich vollständig beantwortet.
Was wäre denn, wenn man feststellt, dass die Lieferschwelle gar nicht überschritten wurde. Z.B. aufgrund von Lieferanschriften, wo die Lieferung in ein anderes Land geliefert wurde, aber bereits Umsatzsteuererklärungen in Frankreich erklärt wurden?
Ulrike Otto
vom Grundsatz her müsste man prüfen, ob Sie dadurch freiwillig auf die Anwendung der Lieferschwelle verzichtet haben. Diese erfolgt in der Regel dadurch, dass man das heimische Finanzamt davon in Kenntnis setzt. In dem Fall wären Sie 2 Jahre an den Verzicht gebunden. Geregelt ist dieses in § 3c Abs. 4 UStG:
Wird die maßgebende Lieferschwelle nicht überschritten, gilt die Lieferung auch dann am Ort der Beendigung der Beförderung oder Versendung als ausgeführt, wenn der Lieferer auf die Anwendung des Absatzes 3 verzichtet. Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären. Er bindet den Lieferer mindestens für zwei Kalenderjahre.
Sollte die Erklärung gegenüber dem dt. Finanzamt nicht erfolgt sein, so könnten Sie ggfs. die Umsatzsteuer in Frankreich noch korrigieren. Das müssten Sie mal mit der AHK klären, inwieweit dieses möglich ist.
Schöne Grüße!
Amazon teilte uns mit, dass wir die Lieferschwelle für Frankreich überschritten hätten. Wir hatten geprüft und zunächst festgestellt, die haben Recht.
Was wir jedoch nicht bedacht haben war, dass über
Amazon Frankreich bestellt wurde, der Lieferort aber
Belgien oder Luxemburg war. Diese Umsätze würden
ja dann nicht in den Umsatz Frankreich einfließen.
Aber da hatten wir schon eine Steuernummer für Frankreich beantragt und auch dort nun schon Umsatzsteuer bezahlt haben.
Unser Finanzamt haben wir nicht über einen Verzicht informiert.
Mit der AHK werden wir klären.
Bekommen Sie für Ihre Beratung noch etwas?
Dann informieren Sie mich bitte.
Viele Grüße
Nein, das ist schon in Ordnung so. Ich wünsche Ihnen alles Gute. Kommen Sie bei Bedarf gerne wieder auf mich zu, wenn sich weitere Fragen ergeben sollten.
Schöne Grüße!
aber ich hab doch Recht, dass wenn der Lieferort z.B Belgien ist, dass der Umsatz dann nicht mit in die Lieferschwelle eingerechnet wird, obwohl aus Frankreich bestellt und bezahlt.
Ich danke auch noch mal recht herzlich und würde wieder auf Sie zu kommen.
U. Otto
meines Wissens wäre der Umsatz nur dann in Frankreich steuerpflichtig, wenn die Ware auch in Frankreich lagert. Dann würde § 3 Abs. 6 UStG gelten:
Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt.
Ansonsten gilt m.E. das, was Sie schon angemerkt haben: die Lieferung nach Belgien würde dann unter die deutsch-belgische Lieferschwelle fallen.