Steuerpflicht
Fragestellung
hallo,Bin gerade geschieden (ohne kinder) und habe deswegen mein haus verkauft wo ich wohnte, ,arbeite angestellt und bin bei der Lohngrenze brutto bei 10.000 euro jahrlich ,also zum leben benutze das geld vom hausverkauf Habe gelesen das das geld vom eigenen wohnhaus nicht versteuert sein soll und wenn ich unter die 10tausend grenze einkommen liege nicht die Steuererklärung machen muss.Stimmt das? danke
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Antwort von Steuerberater Dietmar Schroeder
Sehr geehrter Ratsuchender !
Der Gewinn aus der Veräusserung einer Immobilie unterliegt grundsätzlich der Einkommensteuer als privates Veräusserungsgeschäft gem. § 23 EStG, wenn zwischen Anschaffung und Veräussserung nicht mehr als 10 Jahre liegen. Für die Fristberechnung ist maßgebend der Zeitpunkt der schuldrechtlichen Vereinbarung, z. B. der Abschluss des notariellen Kaufvertrags. Der unentgeltliche Erwerb des Grundstücks durch Erbschaft, Vermächtnis, Pflichtteil oder Schenkung ist keine Anschaffung i. S. d. § 23 EStG, sodass sich in diesen Fällen kein steuerpflichtiges Veräusserungsgeschäft ergeben kann.
Von der Veräußerungsgewinnbesteuerung ausgenommen sind Gebäude, etc., die im Zeitraum zwischen Anschaffung/Herstellung und Veräusserung ausschliesslich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden, oder die im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
Wenn keine der zahlreichen Ausnahmen vorliegen sind Sie als Arbeitnehmer, für den Fall, dass keine Zusammenveranlagung durchzuführen ist, nur dann verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn Sie noch andere Einkünfte in einer Höhe von mehr als 410 € im Jahr haben. Das wäre der Fall, wenn Sie einen steuerpflichtigen Gewinn aus der Veräusserung der Immobilie von mehr als 410 € erzielen. Besteht Ihr Einkommen nur aus Arbeitslohn, der dem Lohnsteuerabzug unterlegen hat, besteht keine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
Unterliegt der Arbeitslohn nicht dem Lohnsteuerabzug,ist eine Steuererklärung abuugeben, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag (2018 9 TEUR) übersteigt.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen weiterhelfen und würde mich über eine entsprechenden Bewertung freuen.
Mit freundlichen Grüssen
Diplom-Betriebswirt
Dietmar Schroeder
Steuerberater
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Dietmar Schroeder
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