Gewinnfeststellung bei Verkauf einer teilweise untervermieteten Immibilie
Beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen in unter 1 Stunde
Fragestellung
Witwe will ein seit mehr als 10 Jahren selbstgenutztes –aber erst vor 2 Jahren vom Ehegatten ERERBTES Haus verkaufen. Haus ist zu 20% im EG vermietet. !
a) Normalerweise keine Steuer wegen mehr als 10J. Aber wie wirkt sich die Untervermietung evtl. steuerlich negativ aus. Formel erbeten
b) Falls „Gewinn“ festzustellen ist, wie wird der ermittelt. Verkehrswert ist klar.
Vielen Dank. Sie können sich kurz fassen.
Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag und vielen Dank für die Beauftragung bei yourXpert!
Ihre Fragen beantworte ich Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung.
Grundsätzlich fällt ein Gewinn aus der Veräußerung einer Immobilie nicht unter die Besteuerungspflicht, wenn dieses seit mehr als 10 Jahre besessen wurde. Soweit das Haus durch Erbe übergegangen ist, ist der Anschaffungszeitpunkt des Erblassers maßgebend. Hat dieser die Immobilie vor mehr als 10 Jahren erworben, so wäre der Verkauf der Immobilie komplett steuerfrei. Dieses betrifft dann auch den vermieteten Anteil, weil auch hier die Behaltensfrist von > 10 Jahren erfüllt ist.
Wäre die Anschaffung erst innerhalb der letzten 10 Jahre erfolgt (wie gesagt: das Erbe zählt nicht als Anschaffung), so wäre der Anteil des vermieteten Teils steuerpflichtig. In dem Fall müssten 20% des Veräußerungserlöses abzgl. 20% der Anschaffungskosten als Gewinn versteuert werden. Wurde Abschreibung im Rahmen der Vermietung als Werbungskosten geltend gemacht, so wäre die geltend gemachte Abschreibung dem Gewinn ebenfalls noch hinzuzurechnen.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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