Spekulationssteuer
Beantwortet von Steuerberater Bernd Thomas in unter 1 Stunde
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Thomas,
Ich habe folgende Frage
Ich habe die Wohnung im November 2019 gekauft. In der Wohnung wohne ich ab März 2020 weil die Wohnung renovierungsbedürftig war.(bis März war ich an der andere Adresse angemeldet)
Muss ich Spekulationssteuer bezahlen wenn ich die Wohnung dieses Jahr verkaufe?
Mit Freundlichen Grüßen
Mario
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Grundsätzlich ist die Veräußerung einer Wohnung immer dann von der sogenannten Spekulationssteuer (privates Veräußerungsgeschäft) befreit, wenn die Wohnung nicht zu einem Betriebsvermögen gehört und ausschließlich oder zumindest über einen zusammenhängenden Zeitraum, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt, für eigene Wohnzwecke genutzt wurde.
Eine kurzfristige Renovierungsphase vor dem Einzug ist hierbei unschädlich, soweit Sie nicht vermietet haben. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 Alt. 1 EStG ist dahingehend auszulegen, dass eine anschließende Nutzung zu eigenen Wohnzwecken stets dann gegeben ist, wenn das WG nach dem Erwerb und vor der Selbstnutzung sowie nach der Selbstnutzung und vor der Veräußerung nicht fremdgenutzt wird, vgl. T. Carlé in Korn, § 23 EStG Rz. 37 (Juli 2017).
Schädlich könnte ggf. ein Arbeitszimmer sein.
Wenn allerdings der Erwerb in (bedingter) Veräußerungsabsicht erfolgt ist, kann dies ggf. als gewerblicher Grundstückshandel betrachtet werden (z.B. in Fällen, in denen der Erwerber während einer selbst durchgeführten Renovierung vorübergehend im Objekt wohnt o.ä.).
Somit kann die Wohnung steuerfrei veräußert werden, soweit kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt.
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