Sozialversicherungsrecht
Fragestellung
Guten Tag,
Im Rahmen der Erstellung der Dokumente für die Betriebsprüfung ist mir folgendes aufgefallen.
Wir sind ein gemeinnütziger Sportverein, der einen Minijobber beschäftigt.
Dieser verdiente 320€/ Monat (Jahr 2014) und ist sozialversichert bei der Knappschaft.
Im Jahr 2015 ist der Lohn auf 340€/ Monat angepasst worden, allerdings sind die Sozialabgaben nur für den Betrag von 320€/ Monat gezahlt worden.
Im Jahr 2016 liegt der gleiche Sachverhalt vor.
Im Jahr 2017 Ist der Lohn auf 375€/ Monat angepasst worden und es sind nur die Sozialabgaben für einen Monatslohn von 320€/ Monat gezahlt worden.
Meine Frage ist nun, kann ich dies noch selber melden? Muss ich auf den Bescheid der Betriebsprüfung warten?
Vielen Dank für Ihre Hilfe,
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank nochmals für Ihre Anfrage, die wie folgt zu beantworten ist:
1. Falls die Betriebsprüfung relativ zeitnah druchgeführt wird, können Sie den Betriebsprüfer gleich zu Beginn der Prüfung darauf hinweisen, dass Ihnen bei der Erstellung der Dokumente für die Betriebsprüfung dieser Fehler aufgefallen ist.
2. Falls die Betriebsprüfung hingegen nicht sehr zeitnah z.B. in den nächsten 1-2 Wochen durchgeführt wird, empfehle ich, diesen Fehler kurzfristig bei der Knappschaft anzuzeigen und eine Nachberechnung durchzuführen. Sie müssen insoweit nicht auf die Durchführung der Betriebsprüfung warten. Da Sie im Rahmen der Erstellung der Dokumente für die Betriebsprüfung Kenntnis von den geringfügig zu wenig entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen erlangt haben, sollte auch zeitnah eine Korrektur erfolgen.
3. Zu wenig gezahlte SV-Beiträge können grundsätzlich für 4 zurückliegende Jahre nachberechnet werden. Zu beachten ist, dass der Anteil, der auf den Arbeitnehmer entfällt, im Rahmen des Lohnabzugsverfahrens grundsätzlich nur für die vergangenen 3 Monate noch gegenüber dem Arbeitnehmer geltend gemacht werden kann (§ 28 g SGB IV). Für die weiter zurückliegenden Monate kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil nicht mehr im Lohnabzugsverfahren geltend machen, sondern ist auch insoweit im Außenverhältnis zur Zahlung gegenüber dem Sozialversicherungsträger verpflichtet (§ 28 e SGB IV).
Da Ihnen der Fehler jetzt aufgefallen ist, empfiehlt es sich somit, auf eine zeitnahe Berichtigung hinzuwirken. Sie müssen daher nicht die Betriebsprüfung abwarten. Dies empfiehlt sich nur dann, sofern diese sehr kurzfristig durchgeführt würde. Dann sollte diese unterlaufene Nachlässigkeit gleich zu Beginn angesprochen werden.
Falls Sie noch Fragen haben, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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