Schadenersatz für Kaltmiete nach Abnahme und Übergabe
Fragestellung
Wir haben über einen Bauträger eine Eigentumswohnung zum Festpreis gekauft, deren Fertigstellung noch aussteht. Das vertraglich vereinbarte Fertigstellungsdatum konnte nicht gehalten werden und der Bauträger hat schriftlich Verzug eingeräumt unter Nennung des 30.06.2019 als neuen Übergabetermin. Im Kaufvertrag steht: "Den konkreten Übergabetermin wird der Verkäufer dem Käufer etwa vier Wochen vorher ankündigen".
Es sieht aktuell so aus, als ob die Übergabe deutlich vor dem 30.06.2019 vollzogen werden kann. Wir wohnen derzeit in einer Mietwohnung und möchten gern unnötige Mietzahlungen (wir wollen maximal einen Monat Überlappung zwischen Mietwohnung und Eigentumswohnung) vermeiden.
Nehmen wir an, der Bauträger benennt in den nächsten Tagen den 30.04.2019 als Übergabetermin. Dann würden wir gerade noch im März die Mietwohnung kündigen können und hätten aufgrund der Kündigungsfrist noch Mietzahlungen für April, Mai und Juni. Dabei ist der Mai durchaus erwünscht, der Juni hingegen nicht.
Können wir in diesem Fall die Kaltmiete für Juni als Schadenersatz gegenüber dem Bauträger geltend machen?
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihrer Schilderung könnten Sie die Mietzinszahlung (brutto) und auch die anteiligen Nebenkosten für Juni (da müssen Sie die NK-Abrechnung 2019 erst noch abwarten) dann als Verzugsschaden geltend machen.
Das folgt aus § 286 BGB.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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