Praktikumsvertrag
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Ordemann,
im Auftrag von Dr. Hager würde ich Sie bitten uns einen Praktikumsvertrag zu erstellen.
Der Vertrag soll hauptsächlich für zukünftige Azubis dienen, die vor ihrer Ausbildung bei uns ein Praktikum absolvieren möchten.
Zum Beispiel wird das Praktikum von April bis Ende Juni absolviert und dann die Ausbildung im Juli begonnen. Wir würden bei dem freiwilligen Praktikum immer gerne bei der 3-Monats-Grenze bleiben, da wir dann ja selber entscheiden können, wie viel der Praktikant verdient und er nicht auf den Mindestlohn angewiesen ist. Wir würden dem Praktikant dann das Gehalt vom ersten Lehrjahr bezahlen. Das mal grob zu dem Hintergrund.
Grundlage hierfür sollte der beigefügte Vertrag für eine geringfügige Beschäftigung sein.
Der Vertrag sollte ein Feld zum Ankreuzen enthalten:
Pflichtpraktikum
Freiwilliges Praktikum
Außerdem sollten folgende Felder zum handschriftlichen Ausfüllen frei sein:
Vergütung
Dauer
Stunden
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Vielen Dank und viele Grüße
T. Steffen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihren weiteren Auftrag. Ich habe den übermittelten Arbeitsvertrag überarbeitet und wie gewünscht auf ein Praktikumsverhältnis angepasst. Zu dem Vertrag ist ergänzend Folgendes anzumerken:
1.
Bei einem Pflichtpraktikum besteht - anders als bei einem freiwilligen Praktikum - grundsätzlich kein Anspruch auf eine Vergütung sowie auf Urlaub und Entgeltfortzahlung. Daher habe ich in den §§ 6 und 8 jeweils deutlich gemacht, dass der Urlaubs- und Entgeltfortzahlungsanspruch nur bei Absolvierung eines freiwilligen Praktikums besteht, nicht hingegen bei einem Pflichtpraktikum.
2.
Die Verpflichtung zur Ableistung von Überstunden in § 4 Abs. 2 habe ich etwas weicher formuliert, da Praktikanten grundsätzlich nicht zur Ableistung von Überstunden verpflichtet sind.
3.
Da Praktikanten grundsätzlich auch nicht direkt am Patienten arbeiten dürfen, habe ich dies auch zu Ihrer Absicherung vorsorglich in § 5 Abs. 2 klargestellt.
4.
Falls es sich bei dem Praktikanten um einen Jugendlichen handeln sollte, sind immer auch die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten, das z.B. ein Verbot der Sonntagsarbeit für Jugendliche vorsieht.
Zu Ihrer Information lade ich Ihnen gleich auch noch ein Merkblatt der Bayerischen Landeszahnärztekammer zu der Beschäftigung von Praktikanten mit hoch, das einige hilfreiche zusätzliche Informationen enthält.
Die weiteren Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem beigefügten Praktikumsvertrag. Falls Sie noch Fragen hierzu haben, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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Herzlichen Dank!
Freundliche Grüße
Uta Ordemann
Falls Sie noch etwas benötigen oder Fragen haben, können Sie sich gerne an mich wenden.
Viele Grüße
T.S.
Freundliche Grüße
Uta Ordemann